Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Alter Malchower Graben in den Bezirken Hohenschönhausen und Weißensee von Berlin Vom 21. März 1995
                            Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alter Malchower Graben in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirken Hohenschönhausen und Weißensee von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Alter Malchower Graben in den Bezirken Hohenschönhausen und Weißensee von Berlin vom 21. März 1995 | 02.04.1995 | 
| Eingangsformel | 02.04.1995 | 
| § 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil | 02.04.1995 | 
| § 2 - Schutzgegenstand | 02.04.1995 | 
| § 3 - Schutzzweck | 02.04.1995 | 
| § 4 - Pflege | 02.04.1995 | 
| § 5 - Gebote | 02.04.1995 | 
| § 6 - Verbotene Handlungen | 02.04.1995 | 
| § 7 - Bestandsminderung | 02.04.1995 | 
| § 8 - Ordnungswidrigkeiten | 02.04.1995 | 
| § 9 - Inkrafttreten | 02.04.1995 | 
| Anlage | 02.04.1995 | 
                            Auf Grund der
            §§ 18
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 des Berliner Naturschutzgesetzes
            vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil
                            Der in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung „Alter Malchower Graben“ erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgegenstand
                            Der geschützte Landschaftsbestandteil liegt in den Bezirken Hohenschönhausen und Weißensee von Berlin. Er hat eine Größe von etwa 1,6 Hektar. Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            im Maßstab 1:5 000 eingetragen; diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            (1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, den Beitrag des Landschaftsbestandteils zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern und die von dem Landschaftsbestandteil ausgehende visuelle und ökologische Belebung des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Geschützt wird der Landschaftsbestandteil in seiner Gesamtheit sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten und die Wasserfläche im einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflege
                            (1) Die zur Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlichen Maßnahmen werden durch die jeweils örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem gemeinsamen Pflegeplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Maßnahmen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen, werden von der Wasserbehörde in Abstimmung mit den örtlich zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Unterhaltungsplan festgelegt und veranlaßt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zu den Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch solche zur Unterstützung der natürlichen Entwicklung des ursprünglichen Landschaftsbildes nach Beseitigung illegaler Nutzungen und der Wiederherstellung der Gewässerufer nach Beseitigung von ungenehmigten Anlagen oder Nutzungen im Gewässerbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebote
                            Zur Erreichung des Schutzzwecks nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1
            und als Voraussetzung zur Durchführung von Maßnahmen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1 bis 3
            sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen, insbesondere die rechtswidrige Inanspruchnahme von Flächen zu kleingärtnerischen Zwecken und die in diesem Zusammenhang errichteten Anlagen jedweder Art sowie dabei eingebrachte, gebietsfremde Pflanzen zu beseitigen. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verbotene Handlungen
                            (1) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es ist insbesondere verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fläche zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde oder andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemikalien oder andere Fremdstoffe einzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen vorzunehmen, die die Entwässerung des Grabens oder des Teiches zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 ist das Betreten durch den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zur Fortführung rechtmäßiger Nutzungen und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestandsminderung
                            (1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist verpflichtet, eine standortgerechte und ökologisch sinnvolle Ersatzpflanzung vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist. Der Umfang der Verpflichtung und die Art der Ersatzpflanzung ist im Einzelfall von der zuständigen Behörde festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist die Ersatzpflanzung zu diesem Zeitpunkt nicht angewachsen, hat der Verursacher eine weitere Ersatzpflanzung vorzunehmen; Satz 1 gilt entsprechend. Wächst auch die weitere Ersatzpflanzung nicht an, gilt die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung als erfüllt, wenn der Verursacher das Nichtanwachsen nicht zu vertreten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In den Fällen einer Zerstörung des Landschaftsbestandteils kann die Behörde auch festlegen, daß der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer, ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die gleiche Verpflichtung trifft den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, wenn ein Dritter mit seiner Zustimmung oder Duldung eine nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
            verbotene Handlung begeht oder er einen Ersatzanspruch gegen den handelnden Dritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 4 haftet auch der Rechtsnachfolger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 49 Abs. 1 Nr. 6 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 6 Abs. 1 oder 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine verbotene Handlung vornimmt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer vollziehbaren Anordnung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                oder
                § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 21. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hassemer
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen