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AbfVG§6Abs1StVtrG BE

DE - Landesrecht Berlin

AbfVG§6Abs1StVtrG BE

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 24. November 2000

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung
einer gemeinsamen Einrichtung
nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
Vom 24. November 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 24. November 200003.12.2000
Eingangsformel03.12.2000
§ 103.12.2000
§ 203.12.2000
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes zwischen allen Bundesländern
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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