Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) Vom 1. September 2021
                            Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen  (ZustV-Benachrichtigung)  Vom 1. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) vom 1. September 2021 | 05.09.2021 | 
| Eingangsformel | 05.09.2021 | 
| § 1 | 05.09.2021 | 
| § 2 | 05.09.2021 | 
                            Auf Grund des § 36 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist für die Benachrichtigung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Funkzellenabfrage gemäß § 100g Absatz 3 der Strafprozessordnung zuständig, auch wenn diese verdeckten Ermittlungsmaßnahmen durch oder für eine andere Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs durchgeführt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 1. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Justiz,  Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Dirk Behrendt