Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz- 1. VersRücklÄndG ) Vom 23. September 2005
                            Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. VersRücklÄndG )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz - 1. VersRücklÄndG) vom 23. September 2005 | 01.10.2005 | 
| Eingangsformel | 01.10.2005 | 
| Artikel I - Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes | 01.10.2005 | 
| Artikel II - Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger | 01.10.2005 | 
| Artikel III - Neubekanntmachung | 01.10.2005 | 
| Artikel IV - Inkrafttreten | 01.10.2005 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
                            [Änderungsanweisungen zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungsrücklagegesetz
            vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 543).]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
                            Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erhalten die dem Sondervermögen bereits zugeführten Mittel zuzüglich der Gewinnerträge auf Grund der Änderungen dieses Gesetzes zurück. Die Entnahme der Mittel ist bei der für die Verwaltung des Sondervermögens zuständigen Stelle zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III Neubekanntmachung
                            Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungsrücklagegesetz
            in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel IV Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I
            Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 23. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Momper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wowereit