Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde im Vaterschaftsanfechtungsverfahren Vom 14. Dezember 2010
                            Verordnung über die Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Behörde im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom 14. Dezember 2010 | 18.12.2010 | 
| Eingangsformel | 18.12.2010 | 
| § 1 | 18.12.2010 | 
| § 2 | 18.12.2010 | 
                            Auf Grund des
            § 1600 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Anfechtungsberechtigte Behörden im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Bezirksämter. Die Wahrnehmung der Aufgabe ist organisatorisch von der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Achten Buch Sozialgesetzbuch
            abzugrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, für das die Vaterschaft anerkannt wurde. Hat das Kind im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, maßgebend. Ändert das Kind oder der Vater, sofern auf ihn abgestellt worden ist, nach Einleitung des gerichtlichen Anfechtungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bleibt das Bezirksamt zuständig, das den Anfechtungsantrag gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In den Fällen, in denen das Land Berlin vor Erlass dieser Rechtsverordnung bereits Anfechtungsverfahren eingeleitet hat, ist zuständige Behörde nach Absatz 1 das Bezirksamt, das in dem jeweiligen Verfahren das Land Berlin vertreten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 14. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Senat von Berlin | |
| Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister | Dr. Körting Senator für Inneres und Sport |