Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 15. März 2013
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. März 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 15. März 2013 | 24.03.2013 | 
| Eingangsformel | 24.03.2013 | 
| § 1 | 24.03.2013 | 
| § 2 | 24.03.2013 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem vom 7. August bis 5. Dezember 2012 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den Ländern Berlin, Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, den Ländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8 Absatz 1
            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 15. März 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ralf Wieland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wowereit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Entsprechend der Bekanntmachung vom 14.10.2013 (GVBl. S. 623) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 11.10.2013 in Kraft.]