Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) Vom 5. Oktober 1999
                            Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (AGBVormVG)
           
          Vom 5. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 und 5 aufgehoben durch Anlage Nr. 93 des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) vom 5. Oktober 1999 | 10.10.1999 | 
| Eingangsformel | 10.10.1999 | 
| § 1 - Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen | 10.10.1999 | 
| § 2 - - aufgehoben - | 02.11.2008 | 
| § 3 - Anerkennung vergleichbarer Prüfungen | 10.10.1999 | 
| § 4 - - aufgehoben - | 02.11.2008 | 
| § 5 - - aufgehoben - | 02.11.2008 | 
| § 6 - Inkrafttreten | 10.10.1999 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
                            Bei der Bemessung der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
            aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            - aufgehoben -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anerkennung vergleichbarer Prüfungen
                            Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, die auf Grund landesrechtlicher Ausführungsvorschriften zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen wurden und wenn aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            - aufgehoben -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            - aufgehoben -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eberhard Diepgen