Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen Vom 14. Februar 2013
                            Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Februar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom 14. Februar 2013 | 13.03.2013 | 
| Eingangsformel | 13.03.2013 | 
| § 1 - Art und Umfang der Mitteilungen | 13.03.2013 | 
| § 2 - Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen | 13.03.2013 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 13.03.2013 | 
                            Auf Grund des
            § 347 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Justizbeitreibungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. September 2012 (GVBl. S. 348) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Art und Umfang der Mitteilungen
                            (1) Die Mitteilungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 347 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Geburtstag und den Geburtsort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den letzten Wohnort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Standesamt und die Sterberegisternummer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die vorhandenen Verwahrangaben zur Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
                            (1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34a des Beurkundungsgesetzes
            und nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 14. Februar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Heilmann