Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten Vom 2. April 1887 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 7816-1)
                            Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. April 1887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 7816-1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 7816-1) | 01.07.1964 | 
| § 1 | 01.07.1964 | 
| § 2 | 01.07.1964 | 
| § 3 | 01.07.1964 | 
| § 4 | 01.07.1964 | 
| § 5 | 01.07.1964 | 
| § 6 | 01.07.1964 | 
| § 7 | 01.07.1964 | 
| § 8 | 01.07.1964 | 
| § 9 | 01.07.1964 | 
| § 10 | 01.07.1964 | 
| § 11 | 01.07.1964 | 
| § 12 | 01.07.1964 | 
| § 13 | 01.07.1964 | 
| § 14 | 01.07.1964 | 
§ 1
                            (1) Für gemeinschaftliche, durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründete Angelegenheiten, als Wege, Triften, Gräben, Trankstätten, Lehm-, Sand- Kalk- und Mergelgruben, Kalk- oder andere Steinbrüche und ähnliches kann die Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten Dritten gegenüber sowie die Verwaltung auch nach beendigtem Auseinandersetzungsverfahren von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der folgenden Bestimmung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Regelung erfolgt auf Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sie unterbleibt insbesondere, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vertretung oder Verwaltung anderweitig geregelt ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zuziehung der einzelnen Beteiligten selbst oder ihrer Vertreter ohne unverhältnismäßigen Zeit- oder Kostenaufwand erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Vertretung und Verwaltung ist vorbehaltlich der Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
            dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gesamtheit der Beteiligten, welcher gemäß diesem Gesetz eine Vertretung bestellt ist, kann als solche klagen und verklagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Ergibt die Prüfung ohne weiteres die Unzulässigkeit des Antrages, so hat die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denselben zurückzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Andernfalls ist vor der Entscheidung der Antrag in geeigneter Weise bekanntzumachen. Es genügt die auf ortsübliche Weise zu bewirkende, öffentliche Bekanntmachung in der betreffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die einmalige Einrückung in ein zu öffentlichen Bekanntmachungen für den betreffenden Bezirk benutztes Blatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Bekanntmachung erfolgt mit der Aufforderung, etwaige Einsprüche bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer von dieser zu bestimmenden Frist anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Nach Ablauf der Frist sind die beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindevorstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Erklärung über die etwa erhobenen Einsprüche aufzufordern. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat die Einsprüche zu prüfen und kann, auch wenn solche nicht vorliegen, die ihr erforderlich erscheinenden Erörterungen bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Der bestellte Vertreter ist befugt, mit Genehmigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , über die Substanz des durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten, gemeinschaftlichen Vermögens zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann, wenn die nach
            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgte Bekanntmachung sich nicht schon auf die beabsichtigte Substanzverfügung erstreckt hat, letztere den Beteiligten bekanntmachen. Es finden dann die im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Über die Genehmigung ist unter Verwerfung unbegründeter Einsprüche zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verfügung im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landes- oder ortspolizeilichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interesse oder im Interesse der Beteiligten selbst nicht zulässig oder unzweckmäßig erscheint, oder wenn Rechte Dritter entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Ist zufolge einer Verfügung über die Substanz eine Geldentschädigung festgestellt, so hat die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bloß die im Interesse der eingetragenen Gläubiger und sonstigen Realberechtigten erforderliche Verwendung, sondern auch die Verteilung der Geldentschädigung zu regulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verteilung kann ausgeschlossen werden, wenn dieselbe wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint. In diesem Falle kann eine anderweitige Verwendung im Interesse sämtlicher Beteiligten angeordnet oder die Entschädigung dem bestellten Vertreter zur Verwaltung im Interesse der Beteiligten, namentlich zur Bestreitung ihnen obliegender, gemeinschaftlicher Ausgaben überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            (1) Ist dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vertretung übertragen, so untersteht derselbe in dieser Beziehung der Kommunalaufsichtsbehörde. Insoweit ihm die Verwaltung übertragen ist, finden die Vorschriften, welche für Gemeindeangelegenheiten bezüglich der Verwaltung, der Aufsicht des Staats und der den Mitgliedern zustehenden Rechtsmittel gelten, sinngemäße Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Verwalter hat insbesondere für die Ausführung der zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Arbeiten durch die Verpflichteten zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist im Auseinandersetzungsverfahren ein Beitragsverhältnis für die Verteilung der aufzuwendenden Kosten nicht festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den Beteiligten nach Verhältnis ihrer Teilnahmerechte ob. Soweit letztere aus dem Rezeß nicht klar hervorgehen, haben die Beteiligten nach Verhältnis des Grundsteuerreinertrages ihrer bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Landabfindungen beizutragen. Nach demselben Verhältnis ist der auf eine zerstückelte Landabfindung fallende Beitrag von den Besitzern der Trennstücke aufzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ist die Unterhaltung von den Beteiligten gemeinschaftlich oder in der Weise zu bewirken, daß jeder Beteiligte die an seine Grundstücke anstoßenden oder sonst bestimmte Teile der Anlagen zu unterhalten hat, so bedarf es einer Aufforderung an den einzelnen Beteiligten, seiner Unterhaltungspflicht nachzukommen, nicht. Es genügt eine in ortsüblicher Weise bekanntzumachende öffentliche Aufforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            (1) Die Entscheidungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen in den Fällen des
            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
            § 3 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , des
            § 4 Abs. 3
            und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 2
            durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , durch welchen die Vertretung und Verwaltung übertragen wird, hat die Angabe des bestellten Vertreters oder Verwalters der beteiligten Grundstücke und der Besitzer derselben nach Maßgabe des Rezesses, sowie der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, auf welche die Vertretung oder die Verwaltung sich erstrecken soll, zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung zur Verfügung über die Substanz erteilt wird, hat die genaue Bezeichnung der genehmigten Verfügung und des Gegenstandes derselben, sowie, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Grundstück handelt, die Bezeichnung desselben nach dem Rezeß und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsteuermutterrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu enthalten. In dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zugleich darüber Bestimmung zu treffen, ob und an wen eine den Beteiligten zu gewährende Entschädigung auszuhändigen, oder ob eine Geldentschädigung zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            (1) Hat ein gemeinschaftliches Grundstück kein besonderes Blatt im Grundbuch und ist das Anteilsrecht auf den Grundbuchblättern der beteiligten Grundstücke nicht vermerkt, so erfolgt im Falle der Auflassung die Anlegung eines Grundbuchblattes für den Erwerber, ohne daß es eines Vermerks auf den Blättern der beteiligten Grundstücke bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Auflassung kann erst erfolgen, wenn von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bescheinigt ist, daß die Veräußerung oder der Tausch für die Realinteressenten unschädlich, oder daß die Verwendung der Geldentschädigung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
            ) erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            (1) Liegen die gemeinschaftlichen Grundstücke in verschiedenen Gemeindebezirken oder in verschiedenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde- und Gutsbezirken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , so kann die Vertretung und Verwaltung gemäß den vorstehenden Bestimmungen einem der beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindevorstände oder Gutsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wenn das Interesse der zu vertretenden Gesamtheit (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            ) dem Interesse der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde (des Gutsbezirks) oder des Gemeindevorstandes (des Gutsvorstehers)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegensteht, oder wenn die Interessen verschiedener, besonders zu vertretender Gesamtheiten einander entgegenstehen, oder wenn aus anderen Gründen die Bestellung eines besonderen Vertreters oder Verwalters zweckmäßig erscheint, so kann die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            statt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dessen Rechten einen besonderen Vertreter oder Verwalter bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
§ 11
                            Dem Vertreter oder Verwalter kann von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neben dem Ersatz der baren Auslagen eine der Mühwaltung entsprechende Entschädigung festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            (1) Die durch das Verfahren entstehenden Kosten fallen, sofern es nach beendigter Auseinandersetzung stattfindet, den Beteiligten nach dem im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
            angegebenen Beitragsmaßstab zur Last. Ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durch zurückgewiesene Anträge, Einsprüche oder Beschwerden einzelner Beteiligter entstandenen Kosten, welche von diesen allein zu tragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durch zurückgewiesene oder sonst erfolglose Anträge der nach diesem Gesetz beteiligten, öffentlichen Behörden entstandenen Kosten, welche außer Ansatz bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann, wenn nicht der Antrag einer Behörde vorliegt, die Einleitung des Verfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, finden in Ansehung der Rechte dritter Personen, des Verfahrens und des Kostenwesens sowie der Zuständigkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auseinandersetzungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die nach diesem Gesetz zu bewirkenden Verhandlungen die für das Auseinandersetzungsverfahren geltenden Vorschriften Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Dieses Gesetz findet auch bezüglich der bereits vor seinem Inkrafttreten beendigten Auseinandersetzungen Anwendung.