Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal Vom 26. Mai 1997
                            Verordnung über die Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal vom 26. Mai 1997 | 19.06.1997 | 
| Eingangsformel | 19.06.1997 | 
| § 1 | 19.06.1997 | 
| § 2 | 19.06.1997 | 
| § 3 | 19.06.1997 | 
| § 4 | 19.06.1997 | 
| § 5 | 19.06.1997 | 
                            Auf Grund des
            § 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Vorhaben- und Erschließungsplan XIX-VE 2 vom 18. Juni 1996 für die Errichtung einer Wohnanlage mit 84 zweigeschossigen Reihen- und Doppelhäusern auf den Grundstücken Schönhauser Straße 57-63, Bergrutenpfad 1-13 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Auf die Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44 Abs. 4 Baugesetzbuch
                )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
                § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mängel der Abwägung innerhalb von 7 Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 26. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jürgen Kleemann