Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Arnimplatz" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin Vom 23. März 1999
                            Erhaltungsverordnung
           
          gemäß § 172 BauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet "Arnimplatz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Arnimplatz" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin vom 23. März 1999 | 04.04.1999 | 
| Eingangsformel | 04.04.1999 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 04.04.1999 | 
| § 2 - Gegenstand der Verordnung | 04.04.1999 | 
| § 3 - Zuständigkeit | 04.04.1999 | 
| § 4 - Verletzung von Vorschriften | 04.04.1999 | 
| § 5 - Ordnungswidrigkeiten | 04.04.1999 | 
| § 6 - Ausnahmen | 04.04.1999 | 
| § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.04.1999 | 
| Anlage | 04.04.1999 | 
                            Aufgrund des
            § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Dänenstraße, hinter Malmöer Straße 25-28, Behmstraße, Norweger Straße, Finnländische Straße, Malmöer Straße, Bornholmer Straße, Andersenstraße, Ibsenstraße, hinter Gotlandstraße 12/16, Stavanger Straße, Esplanade, Berliner Straße und Schönhauser Allee. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
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            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Verordnung
                            Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verletzung von Vorschriften
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Abs. 1 BauGB
            ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordnungswidrigkeiten
                            Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
            ordnungswidrig und kann gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Abs. 2 BauGB
            mit einer Geldbuße belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen
                            § 2
            dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Nr. 2 BauGB
            bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Nr. 3 BauGB
            bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            Abs. 1 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 23. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Reinhard Kraetzer | Dorothee Dubrau | 
| Bezirksbürgermeister | Bezirksstadträtin für Bauen, Wohnen, Umwelt | 
Anlage
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