Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 20. Juli 2004
                            Erhaltungsverordnung
           
          gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet Oberschöneweide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. Juli 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 20. Juli 2004 | 23.12.2004 | 
| Eingangsformel | 23.12.2004 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 23.12.2004 | 
| § 2 - Gegenstand der Verordnung | 23.12.2004 | 
| § 3 - Zuständigkeit | 23.12.2004 | 
| § 4 - Verletzung von Vorschriften | 23.12.2004 | 
| § 5 - Ordnungswidrigkeiten | 23.12.2004 | 
| § 6 - Ausnahmen | 23.12.2004 | 
| § 7 - Inkrafttreten | 23.12.2004 | 
| Anlage | 23.12.2004 | 
                            Auf Grund des
            § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            im Maßstab 1:5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Norden durch die Mentelin-, Fust- und Edisonstraße, Straße An der Wuhlheide, Firlstraße, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen Plönzeile 1/39 und Rathenaustraße 23 sowie die Rathenau- und Keplerstraße, im Osten durch die Gauß- und Slabystraße, die südöstlichen Grundstücksgrenzen Slabystraße 3, Rathenaustraße 4/18, Wilhelminenhofstraße 66-68 sowie einem Teilstück des Grundstücks Wilhelminenhofstraße 69, im Süden durch die Wilhelminenhofstraße, die Laufener Straße und deren beiderseits anliegenden Grundstücke, ein Teilstück der Rheinbeckstraße und die Grundstücke Rheinbeckstraße 1/7 und 2 und Wilhelminenhofstraße 82B und 82C sowie die Siemensstraße und das nördliche Spreeufer, im Westen durch die nordwestliche Grundstücksgrenze Tabbertstraße 5, die Tabbertstraße, die nordwestlichen Grundstücksgrenzen Tabbertstraße 29 und Nalepastraße 210 sowie die Nalepa-, Helmholtz-, Wattstraße und Fritz-Kirsch-Zeile im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Oberschöneweide. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            ist Bestandteil dieser Verordnung. Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Verordnung
                            Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verletzung von Vorschriften
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung der im
                Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb von zwei Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordnungswidrigkeiten
                            Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs
            ordnungswidrig und kann gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
            mit einer Geldbuße belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen
                            § 2
            ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs
            bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
            bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Oberschöneweide" vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 20. Juli 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Dr. Ulbricht | Dr. Schmitz | 
| Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung | 
Anlage
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