Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Abendrotsiedlung" im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade Vom 31. Oktober 1996
                            Verordnung
           
          über die Erhaltung baulicher Anlagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Abendrotsiedlung"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 31. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 13.11.2007 (GVBl. S. 584) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Abendrotsiedlung" im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade vom 31. Oktober 1996 | 14.11.1996 | 
| Eingangsformel | 14.11.1996 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 14.11.1996 | 
| § 2 - Gegenstand der Verordnung | 14.11.1996 | 
| § 3 - Verletzung von Vorschriften | 14.11.1996 | 
| § 4 - Zuständigkeit | 14.11.1996 | 
| § 5 - Ordnungswidrigkeiten | 25.11.2007 | 
| § 6 - Inkrafttreten | 14.11.1996 | 
| Anlage | 14.11.1996 | 
                            Auf Grund des
            § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung gilt für die Grundstücke Franziusweg 41/107 und 42/112, Friedensweg 10-37, Grenzweg 1/15, Abendrotweg 11-25 und Maffeistraße 16/22 im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade (sog. "Abendrotsiedlung"). Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            im Maßstab 1 : 4000 bezeichnet ist. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
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            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Verordnung
                            Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verletzung von Vorschriften
                            Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) geregelten und der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof, Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umweltschutz, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
            , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit
                            Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof von Berlin erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordnungswidrigkeiten
                            Wer eine bauliche Anlage in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs
            ordnungswidrig und kann gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
            mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 31. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Tempelhof von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | W. Krüger | Reipert | 
| Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat |