Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.2.2000, GVBl. für Berlin, S. 250 Vom 10. September 2013
                            Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29.2.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.2.2000, GVBl. für Berlin, S. 250 vom 10. September 2013 | 10.10.2013 | 
| Eingangsformel | 10.10.2013 | 
| § 1 - Erweiterung des Geltungsbereiches | 10.10.2013 | 
| § 2 - Zuständigkeit | 10.10.2013 | 
| § 3 - Verletzung von Vorschriften | 10.10.2013 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 10.10.2013 | 
| Anlage 1 | 10.10.2013 | 
| Anlage 2 | 10.10.2013 | 
                            Auf Grund des
            § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erweiterung des Geltungsbereiches
                            Der räumliche Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“
            wird um das Gebiet des ehemaligen Sanierungsgebietes „Wollankstraße“ erweitert (Erweiterungsfläche siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            ). Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße, Kreuzstraße, Parkstraße, Pestalozzistraße, Ossietzkystraße, Breite Straße, Hadlichstraße und die Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenzen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
            ). Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verletzung von Vorschriften
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AGBauGB
                enthalten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Absatz 1 BauGB
            und gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Absatz 2 AGBauGB
            unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 10. September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirksamt Pankow von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Matthias Köhne | Jens-Holger Kirchner | 
| Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung | 
Anlage 1
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen