Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow Vom 14. November 2017
                            Verordnung
           
          zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsteil Pankow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. November 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow vom 14. November 2017 | 01.12.2017 | 
| Eingangsformel | 01.12.2017 | 
| § 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Pankow-Süd“ | 01.12.2017 | 
| § 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Pankow-Süd“ | 01.12.2017 | 
| § 3 - Zuständigkeit | 01.12.2017 | 
| § 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.12.2017 | 
| § 5 - Ausnahmen | 01.12.2017 | 
| § 6 - Verletzung von Vorschriften | 01.12.2017 | 
| § 7 - Inkrafttreten | 01.12.2017 | 
| Anlage | 01.12.2017 | 
                            Auf Grund des
            § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Pankow-Süd“
                            Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
            gilt für das in der anliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            im Maßstab 1 : 4 000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Pankow-Süd“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow. Es wird begrenzt durch die Berliner Straße; Elsa-Brändström-Straße einschließlich der nördlich entlang der Elsa-Brändström-Straße liegenden Wohnbebauung; Trelleborger Straße; den Eschengraben; die Neumannstraße und die Wisbyer Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            ist Bestandteil dieser Verordnung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Pankow-Süd“
                            Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordnungswidrigkeiten
                            Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Pankow-Süd“ gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            dieser Verordnung ohne die dafür nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
            ordnungswidrig und kann gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 213 Absatz 3 BauGB
            mit einer Geldbuße belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmen
                            § 2
            dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Nummer 2 BauGB
            bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Nummer 3 BauGB
            bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verletzung von Vorschriften
                            (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AGBauGB
                enthalten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Absatz 1 BauGB
            und gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Absatz 2 AGBauGB
            unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 14. November 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                | Bezirksamt Pankow von Berlin | |
| Sören Benn Bezirksbürgermeister | Vollrad Kuhn Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste | 
Anlage
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen