Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung-Berlin - ArbSchGAnwV-Bln) Vom 10. August 2006
                            Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im öffentlichen Dienst des Landes Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung-Berlin - ArbSchGAnwV-Bln)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. August 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung-Berlin - ArbSchGAnwV-Bln) vom 10. August 2006 | 25.08.2006 | 
| Eingangsformel | 25.08.2006 | 
| § 1 - Pflichten des Dienstherrn | 25.08.2006 | 
| § 2 - Tätigkeiten | 25.08.2006 | 
| § 3 - Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes | 25.08.2006 | 
| § 4 - Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes | 25.08.2006 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 25.08.2006 | 
                            Auf Grund des
            § 42a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Pflichten des Dienstherrn
                            Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten des Landes Berlin auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsschutzgesetzes
            möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Tätigkeiten
                            Tätigkeiten der Beschäftigten des Landes Berlin im Rahmen der Katastrophenvorsorge und -abwehr, Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Polizeipräsidenten in Berlin, bei der Berliner Feuerwehr, beim Justizvollzug und beim Verfassungsschutz beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, insbesondere bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen oder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
                            (1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            ganz oder zum Teil von Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsschutzgesetzes
            abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
                            (1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            von Vorschriften des
            Arbeitsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsschutzgesetzes
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsschutzgesetzes
            voraussehbar, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
            geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in die Arbeitsschutzbestimmungen der Dienstvorschriften aufzunehmen. Die Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und auf die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsschutzgesetzes
            nicht voraussehbar oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für den Fall des Abweichenmüssens auf die Entscheidungsbefugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in Dienstvorschriften nicht erfasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 10. August 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Klaus Wowereit | Dr. Körting | 
| Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |