Einführungsverordnung zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen
                            1 741.11 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik- Grossanlagen (EV Photovoltaik-Grossanlagen) vom 17.05.2023 (Stand 01.06.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , Artikel 71a Ab satz 3 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) 2 ) sowie Artikel 9f und 9g der eidgenössischen Energieverordnung vom 1. No vember 2017 (EnV) 3 ) , auf Antrag der Bau- und Verkehrsdirektion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilli gung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a Absatz 3 EnG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind Anschlussleitungen und Anlagen teile, die einer Genehmigung des Bundes bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung bezweckt die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 71a Absatz 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Artikel 71a Absatz 4 EnG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Re gierungsstatthalter ist als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Be willigung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 730.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 730.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Priorität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71a EnG sind prioritäre Verfahren nach Artikel 2a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit diese Verordnung nichts Anderes regelt, sind auf das Bewilligungsver fahren die Bestimmungen der Baugesetzgebung und des Koordinationsgeset zes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch ist nach den Vorgaben der Baugesetzgebung einzureichen und muss zudem enthalten a die Angaben nach Artikel 9h Absatz 2 EnV, b ein Konzept zum vollständigen Rückbau und zur Wiederherstellung der Ausgangslage einschliesslich Kostenschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entscheid der Leitbehörde nach Artikel 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Bern, 17. Mai 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 724.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 155.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 741.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.05.2023 01.06.2023 Erlass Erstfassung 23-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.05.2023 01.06.2023 Erstfassung 23-027