Unfallverhütung an staatlichen Schulen, Hochschulen und Instituten
                            Die staatlichen Schulen, Hochschulen, Institute usw., die über Maschinen, Prüfstände, technische Einrichtungen zur Demonstration oder zu Übungen im Unterricht verfügen und die volle technische Überwachung hinsichtlich der Sicherheit dieser Anlagen nicht selbst gewährleisten können, werden ersucht, sich mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (vgl. die Übersicht in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten fallen für die Überprüfung nicht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Alfred Theobald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KWMBl 1964 S. 665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StAnz. Nr. 42