Vergütung für die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
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                            ¹Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei den Amtsgerichten als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts bestellt sind (örtliche Sitzungsvertreter), werden in ihrem Hauptamt nicht entlastet. ²Sie erhalten für diese Nebentätigkeit eine Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            ¹Die Vergütung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen. ²Sie beträgt 8,08 € für jede Sitzungsstunde. ³Zur Abgeltung aller übrigen mit den Aufgaben des örtlichen Sitzungsvertreters verbundenen Tätigkeiten wird die am Monatsende festgestellte Gesamtzahl der von dem Sitzungsvertreter wahrgenommenen Sitzungsstunden um 30 v.H. erhöht; das Ergebnis wird auf volle Stunden aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            ¹Die Anzahl der wahrgenommenen Sitzungsstunden wird auf Grund des Kalenders für Hauptverhandlungen ermittelt. ²In dem Kalender ist unter den Eintragungen für die einzelnen Sitzungstage der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung unter Angabe der Dauer von Unterbrechungen zu vermerken. ³Der Vermerk ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            ¹Der Behördenleiter teilt am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres der für die Anordnung der Dienstbezüge zuständigen Stelle die Höhe der Vergütungen mit. ²Die für die Anordnung der Dienstbezüge zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
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                            Die durch die Tätigkeit des Sitzungsvertreters entstehenden Sachausgaben trägt die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            ¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 31. März 1966 (JMBl S. 41), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 1975 (JMBl S. 167), außer Kraft.