IMBek vom 01.02.2000: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999
                            An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Autobahndirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Straßenbauämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Straßen- und Wasserbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Oberfinanzdirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatlichen Hochbauämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschulbauämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) “ Ausgabe 1999, sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den RAS-LP 4 sind Maßnahmen zur Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände, sonstiger Vegetationsbestände und zum Schutz wild lebender Tiere in Baustellenbereichen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die RAS-LP 4 werden hiermit für die Bundesfernstraßen, die Staatsstraßen und die von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen eingeführt. Sie ersetzen die bisher geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4), Ausgabe 1986, eingeführt mit Bekanntmachung vom 1. August 1986 (MABl S. 449). Diese Bekanntmachung wird hiermit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die RAS-LP 4 können auch anderen Straßenbaulastträgern als Arbeitshilfe dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die meisten der in den RAS-LP 4 beschriebenen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für Bäume, Vegetationsbestände und Tiere sind auch zur Anwendung bei Bauvorhaben anderer Fachbereiche geeignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die RAS-LP 4 sind beim FGSV Verlag GmbH,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brugger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPl 764
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPl 7381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllMBl 2000 S. 100