Verleihung der Leo-von-Klenze-Medaille für herausragende Leistungen in der Architektur, im Städtebau und in der Ingenieurbaukunst
                            Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern führt auf Grund eines Beschlusses der Staatsregierung die „Leo-von-Klenze-Medaille“ ein. Mit der Medaille sollen Personen ausgezeichnet werden, die auf dem Gebiet der Architektur, des Wohnungs- und Städtebaus oder des Straßen- und konstruktiven Ingenieurbaus herausragende Leistungen erbracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leo von Klenze (1784 bis 1864), seit 1830 erster Leiter der Obersten Baubehörde und weit über Bayern hinaus erfolgreicher Architekt von europäischem Format, steht wie kaum ein anderer seiner Zeit für Baukultur und eine ideale Synthese von Architektur und Ingenieurbaukunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Medaille wird auf Vorschlag der Obersten Baubehörde vom Bayerischen Staatsminister des Innern verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Medaille hat einen Durchmesser von 50 mm und trägt auf der Vorderseite das Portrait Leo von Klenzes in Verbindung mit einem Schnitt durch die Befeiungshalle bei Kelheim. Auf der Rückseite trägt die Medaille ein florales Element und den Widmungstext.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufschrift lautet auf der Vorderseite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Medaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung und nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig mit der Medaille ausgehändigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Medaille geht in das Eigentum des Empfängers über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brugger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPL 009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPL 0135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllMBl 1996 S. 3