Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2016/2017
1. Ferien
                            Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2016/2017 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            30. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. September 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Dezember 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Januar 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Februar 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. März 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. April 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. April 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allerheiligen 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Oktober 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 4. November 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
                            Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4
                            Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schulfreie Samstage
                            Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Ludwig Spaenle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsminister