Monitoring Gesetzessammlung

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DE - Landesrecht Bayern

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DÜErbBek: Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und der bayerischen Steuerverwaltung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer

Auf Grund des § 11 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung wird angeordnet, dass die Anzeigen über Sterbefälle im automatisierten Verfahren erstattet werden können.
Die Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren setzt eine vorherige Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Finanzamt und dem Bayerischen Landesamt für Steuern voraus.
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. ²Sie gilt unbefristet.
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