Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen
                            An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gesundheitsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kreisverwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bayerische Landesärztekammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund Nr. 3 Satz 1 der Bekanntmachung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Art. 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hingewiesen. Eine Unterzeichnung der Bescheinigung in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            536
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllMBl 1996 S. 91