Monitoring Gesetzessammlung

Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen

DE - Landesrecht Bayern

Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen

Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen

Die unter Nr. 363 und Nr. 473 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (BayBSVJu V S. 10) aufgeführten Akten über Wertpapierbereinigungssachen sind einstweilen nicht auszuscheiden. Der Zeitpunkt ihrer Ausscheidung wird noch festgelegt werden.
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