Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags Vom 12. März 1992 (Art. 1–3)
                            Die Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  ¹Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. ²Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  ¹Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. ²Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  ¹Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. ²Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bonn, den 12. März 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Max Streibl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eberhard Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wedemeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Mirow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. A. Mathias Zender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jürgen Trittin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. V. Wolfgang Clement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rudolf Scharping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Werner Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eva Rühmkorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bernhard Vogel