Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade Vom 29. Oktober 1992 (Art. 1–5)
                            Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 (1) ¹Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. ²Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) ¹Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, das die Genehmigung erteilt bzw. versagt hat. ²Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in Bezug auf einen Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 (1) Die in Art. 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 (1) ¹Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. ²Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 29. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Lorenz Menz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Georg von Waldenfels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eberhard Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wedemeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Henning Voscherau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Gabriele Wurzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerhard Schröder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Johannes Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rudolf Scharping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Werner Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Günter Jansen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernhard Vogel