Monitoring Gesetzessammlung

EKAS-6510

CH - EKAS Richtlinien

EKAS-6510

Richtlinie zur Ausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen

E KAS Richtlinie

Nr. 6510

Richtlinie zur Ausbildung für

das Bedienen von Fahrzeug-

und Turmdrehkranen

vom 17. Oktober 2023
Gesetzes- und Verordnungsänderungen berücksichtigt bis 17. Oktober 2023

Zu dieser Richtlinie

Die Schutzziele dieser EKAS-Richtlinie sind vorwiegend enthalten in:
■ der Kranverordnung
■ der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Die «Richtlinie zur Ausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen» der EKAS zeigt, wie sich diese Schutzziele erreichen lassen. Wörtlich zitierte gesetzliche Bestimmungen sind durch graue Kästchen gekennzeichnet.
Der Stellenwert der EKAS-Richtlinien ist wie folgt umschrieben:
Art. 52a VUV Richtlinien der Koordinationskommission 1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. 2 Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden. 3 Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.
Mit Bezug auf diesen Artikel legt die Kranverordnung in Artikel 18a Folgendes fest:
Art. 18a Kranverordnung Richtlinien der Koordinationskommission Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV zur Umsetzung dieser Verordnung.

Inhaltsverzeichnis

1 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3.1 Ausbildungsstätte, Trägerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3.2 Kandidierende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3.3 Ausbildende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3.4 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3.5 Krane, Fahrzeugkrane, Turmdrehkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3.6 Verwenden von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.7 Bedienen von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.8 Überprüfung, Wartung von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4 Ausbildungsstätten, die Grundkurse und Prüfungen durchführen . 10
4.1 Inhalt des Grundkursreglements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
4.2 Inhalt des Prüfungsreglements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
4.3 Qualifikation der Ausbildenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
4.4 Qualifikation der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen . . . . . . . . 12
5 Persönliche Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
5.1 Bestätigung für Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
5.2 Bestätigung für die übrigen Kandidierenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5.3 Gesundheitliche Vorbehalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5.4 Einreichen und Rückgabe der Bestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
6 Grundausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
6.1 Auswahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
6.2 Grundkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
6.2.1 Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
6.2.2 Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
6.2.3 Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
6.2.4 Erfolgskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6.3 Übungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6.4 Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6.4.1 Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6.4.2 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6.4.3 Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
7 Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
7.1 Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
7.1.1 Ausweisanträge der Kandidierenden an die Ausbildungsstätte . . . . . . . 25
7.1.2 Ausweisanträge der Ausbildungsstätte an die Suva . . . . . . . . . . . . . . 25
7.1.3 Ausstellen der Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
7.1.4 Kosten der Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
7.2 Lernfahrausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
7.2.1 Lernfahrausweis für Auswahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
7.2.2 Lernfahrausweis für Übungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
7.3 Kranführerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
7.3.1 Erteilung des Kranführerausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
7.3.2 Wiederholung der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
8 Aktualisierung von Anhang 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
9 Verabschiedung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Anhang 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Kranbilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Die Kategorie A «Fahrzeugkrane» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Die Kategorie B «Turmdrehkrane» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Anhang 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Regeln für die Kranführerprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
1 Fachthemen für die Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
2 Prüfungsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
3 Notenskala für die Bewertung der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
4 Bestehen der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
5 Wiederholen der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

1 Rechtliche Grundlagen

■ Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981, SR 832.20 (Stand am 1. Januar 2022) Das UVG stellt in Artikel 82 Absatz 1 die grundsätzliche Forderung auf, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
■ Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) vom 19. Dezember 1983, SR 832.30 (Stand am 1. Mai 2018) Die VUV enthält Ausführungsvorschriften zur erwähnten Grundsatzforderung des UVG.
■ Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) vom 27. September 1999, SR 832.312.15 (Stand am 1.09.23) Diese Spezialverordnung regelt die sichere Verwendung von Kranen.
■ Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996, SR 822.116 (Stand am 1. Januar 2007) Diese Verordnung regelt die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Bei der Konkretisierung der erwähnten Vorschriften sind auch folgende Gesetze und Verordnungen berücksichtigt worden:
■ Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 25. September 2020, SR 235.1 (Stand am 1. September 2023) Das DSG legt in Artikel 6 «Grundsätze» fest, wie Personendaten bearbeitet werden müssen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie geht es insbesondere um Daten zum Gesundheitszustand der Kranführerinnen und Kranführer.
■ Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom 13. März 1964, SR 822.11 (Stand am 1. Januar 2021) Hebearbeiten mit Kranen gelten als gefährlich. Deshalb geniessen Jugendliche, gestützt auf das ArG, Artikel 29 Absatz 3, einen besonderen Schutz.
■ Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 12. Januar 2022 SR 822.115.2 (Stand am 1. Januar 2023) Artikel 8 legt fest, welche Arbeitsmittel für Jugendliche als gefährlich gelten.

2 Zweck

Diese Richtlinie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die sichere Verwendung von Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen. Sie zeigt den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen einen Weg auf, wie sie ihre Verpflichtungen erfüllen können.
Die Richtlinie zeigt insbesondere auf, wie der Ausweis für Kranführerinnen und Kranführer erworben werden kann und wie die dazu notwendige Grundausbildung für das sichere Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen zu gestalten ist. Zu diesem Zweck hält die Richtlinie fest, welche Bedingungen Grundkurse und Prüfung erfüllen müssen, damit sie von der Suva anerkannt werden.
Mit dem erworbenen Ausweis können Kranführer und Kranführerinnen in der ganzen Schweiz tätig sein.

3 Begriffe

3.1 Ausbildungsstätte, Trägerschaft
«Ausbildungsstätten» führen Grundkurse oder Prüfungen im Sinne dieser Richtlinie durch. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.
Eine «Trägerschaft» ist ein Zusammenschluss (eine Interessengemeinschaft) verschiedener Partner, die Grundkurse und Prüfungen durchführen wollen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um eine juristische Person handeln. Die Trägerschaft hat jedoch eine «Ausbildungsstätte» zu benennen, durch welche sie nach aussen vertreten wird.
3.2 Kandidierende
«Kandidierende» sind Personen, die einen Grundkurs besuchen oder einen gültigen Lernfahrausweis besitzen oder die Prüfung ablegen.
3.3 Ausbildende
«Ausbildende» sind Personen, die im Auftrag von Ausbildungsstätten in Grundkursen Kandidierende unterrichten.
3.4 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen
«Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen» sind Personen, die im Auftrag von Ausbildungsstätten bei Kranführerprüfungen Kandidierende prüfen.
3.5 Krane, Fahrzeugkrane, Turmdrehkrane
Art. 2 Kranverordnung Krane 2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt: a. F ahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder krane sowie mit Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler; b. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane; wagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und nenkrane sowie ohne Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler.
Fahrzeugkrane nach Buchstabe a (Kategorie A) umfassen in der Praxis alle Krane, die vergleichbar aufgebaut sind, vergleichbar funktionieren und für vergleichbare Arbeiten, insbesondere für Montagearbeiten, verwendet werden. Sie haben auch ein vergleichbares Unfallrisiko.
Wenn ein Lastwagenladekran mit einer Auslegerverlängerung ausgerüstet ist, mit der die Auslegerlänge mehr als 22 m beträgt, so gilt er immer als Fahrzeugkran, selbst wenn die Auslegerverlängerung nicht montiert ist.
Turmdrehkrane nach Buchstabe b (Kategorie B) umfassen in der Praxis alle Krane, die vergleichbar aufgebaut sind, vergleichbar funktionieren und für vergleichbare Arbeiten, insbesondere auf Baustellen, ortsveränderlich und temporär verwendet werden. Sie haben auch ein vergleichbares Unfallrisiko.
Speziell sind Turmdrehkrane, die auf einem Anhänger, einem LKW-Chassis oder einem Raupenfahrwerk aufgebaut sind. Personen, die einen solchen Kran aufbauen, brauchen entweder einen Ausweis der Kategorie A «Fahrzeugkrane» oder eine Ausbildung zum Kranfachmann bzw. zur Kranfachfrau. Zum Bedienen ist ein Kranführer-Ausweis der Kategorie A oder B «Turmdrehkrane» erforderlich.
Bilder von Fahrzeugkranen (Kategorie A) und Turmdrehkranen (Kategorie B) finden sich in Anhang 1 dieser Richtlinie.
Auf die übrigen Krane nach Buchstabe c tritt diese Richtlinie nicht näher ein.
3.6 Verwenden von Kranen
Art. 4 Kranverordnung Grundsätze 1 Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instandzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
Art. 6 Kranverordnung Hebearbeiten 1 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.
Als «Verwenden» im Sinne von Kapitel 2 der Kranverordnung gelten folgende Tätigkeiten: – das Transportieren des Krans, insbesondere vom Lagerort oder Parkplatz an den Arbeitsort und zurück
– das Aufstellen des Krans am Arbeitsort (Montage-, Prüf- und Einstellarbeiten) – die Inbetriebnahme des Krans am Arbeitsort – das Ausführen von Hebearbeiten mit dem Kran (Normalbetrieb) – das Stilllegen des Krans am Arbeitsort (Ausserbetriebsetzung bei Unterbrüchen des Normalbetriebs) – das Instandhalten des Krans (Kontrolle, Inspektion, Wartung, Reparatur, Umbau, Instandsetzung) – die Demontage des Krans am Arbeitsort
Der Begriff «Verwenden» wird in der Kranverordnung umfassend verstanden. In dieser Richtlinie wird aber nur ein Teil der in der Verordnung erwähnten Tätigkeiten zu den eigentlichen Aufgaben des Kranführers bzw. der Kranführerin gezählt. Deshalb wird für die Tätigkeiten des Kranführers bzw. der Kranführerin nachfolgend der Begriff «Bedienen» eingeführt.
3.7 Bedienen von Kranen
Bei Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen versteht man unter «Bedienen» im Sinne von Kapitel 2 der Kranverordnung folgende Tätigkeiten: – die Inbetriebnahme des Krans am Arbeitsort – das Ausführen von Hebearbeiten mit dem Kran (Normalbetrieb) – das Stilllegen des Krans am Arbeitsort (Ausserbetriebsetzung bei Unterbrüchen des Normalbetriebs) – die Überprüfung und allfällige Wartung des Krans durch den Kranführer bzw. die Kranführerin – bei Fahrzeugkranen zusätzlich: das Aufstellen am Arbeitsort (Beurteilen des Arbeitsumfeldes sowie die für das Aufstellen am Arbeitsort notwendigen Montage-, Prüf- und Einstellarbeiten)
3.8 Überprüfung, Wartung von Kranen
Als «Überprüfung» wird in dieser Richtlinie die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle des Krans durch den Kranführer bzw. die Kranführerin bezeichnet. Siehe dazu Ziffer 6 der EKAS-Richtlinie Nr. 6511 «Überprüfung und Kontrolle von Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen».
Als «Wartung» gelten einfache Arbeiten, die sich aus der Überprüfung ergeben, beispielsweise das Nachfüllen von Betriebsstoffen oder kleine Reparaturen.
Die Wartung wird ebenfalls in der EKAS-Richtlinie 6511 behandelt. Sie ist nicht zwingend Aufgabe des Kranführers bzw. der Kranführerin. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat zu entscheiden, ob diese Aufgabe dem Kranführer bzw. der Kranführerin oder dem Kranfachmann bzw. der Kranfachfrau übertragen wird.

4 Ausbildungsstätten, die Grundkurse und Prüfungen

durchführen

Art. 14 Kranverordnung Anerkennung von Grundkursen und Prüfungene 1 Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Artikel 13 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkennen lassen. 2 Sie müssen der SUVA ein schriftliches, in einer schweizerischen Amtssprache abgefasstes Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht: a. welche Teile der Ausbildungen für welche Kategorie Krane angeboten werden; b. der Lehrplan und das Grundkursreglement; c. der Prüfungsstoff und das Prüfungsreglement; d. die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner; e. die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten; f. die Organisation und Finanzierung der Grundkurse und Prüfungen. 3 Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung zurückziehen. 4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen.
4.1 Inhalt des Grundkursreglements
Die Reglemente für die Durchführung des Grundkurses beinhalten mindestens die folgenden Punkte: – Beschreibung der Ausbildungsstätte und – sofern vorhanden – der Trägerschaft
– Zweck des Grundkurses – Organisation des Grundkurses – Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten für die Kandidierenden – Durchführung des Grundkurses – Lehrplan, Inhalte der Lektionen, Lernziele – Kriterien für das Erreichen der Lernziele (Lernzielkontrolle) – Wiederholen des Grundkurses – Hinweis auf das Beschwerderecht – Behandlung der Gesuche auf Erteilung und Verlängerung des Lernfahrausweises – Angaben über das Führen des Ausweisregisters – Qualifikation der Ausbildner und Ausbildnerinnen – Finanzierung des Grundkurses – Übergangsbestimmungen, Inkraftsetzung
4.2 Inhalt des Prüfungsreglements
Die Reglemente für die Durchführung der Prüfung beinhalten mindestens die folgenden Punkte: – Beschreibung der Ausbildungsstätte und – sofern vorhanden – der Trägerschaft – Zweck der Prüfung – Organisation der Prüfung – Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten für die Kandidierenden – Durchführung der Prüfung – Prüfungsfächer und Anforderungen – Beurteilung und Notengebung – Bestehen und Wiederholen der Prüfung – Antrag an die Suva zum Erteilen des Kranführerausweises bei bestandener Prüfung – Behandlung der Gesuche auf Verlängerung des Lernfahrausweises bei nicht bestandener Prüfung – Hinweis auf das Beschwerderecht – Angaben über das Führen des Ausweisregisters – Qualifikation der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen – Finanzierung der Prüfung – Übergangsbestimmungen, Inkraftsetzung
4.3 Qualifikation der Ausbildenden
Ausbildende: – sind Personen mit vertieften Kenntnissen und ausreichender Erfahrung im Verwenden von Kranen – beherrschen die Regeln der Arbeitssicherheit, die das Verwenden von Kranen betreffen – können nachweisen, dass sie über methodische und didaktische Grundkenntnisse verfügen
Die Ausbildungsstätte überprüft, ob die oben erwähnten Anforderungen erfüllt sind, und führt eine Liste der bei ihr tätigen Ausbildenden.
4.4 Qualifikation der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen
Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen: – haben erfolgreich eine Ausbildung absolviert als Experte oder Expertin in einer von der Suva anerkannten Ausbildungsstätte (gemäss Kranverordnung) in der Kategorie A und B oder als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin in der beruflichen Grundbildung (z. B. beim Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung) – sind Personen mit umfassenden Kenntnissen im Verwenden von Kranen – haben mindestens 5 Jahre Erfahrung im Verwenden von Kranen und sind im Besitz des Kranführerausweises der zu prüfenden Kategorie – beherrschen die Regeln der Arbeitssicherheit, die das Verwenden von Kranen betreffen – verfügen über methodische und didaktische Grundkenntnisse
Die Ausbildungsstätte überprüft, ob die oben erwähnten Anforderungen erfüllt sind, und führt eine Liste der bei ihr tätigen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen.

5 Persönliche Eignung

Art. 5 Kranverordnung Anforderungen an das Bedienungspersonal 1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die: a. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten;
Art. 9 Kranverordnung Erteilung des Lernfahrausweises 1 Den Lernfahrausweis erhält, wer: a. das 17. Altersjahr vollendet hat; b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Krans mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV durchführen lassen.
Art. 72 VUV Eintrittsuntersuchungen 1 Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsaufnahme der Suva melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) in Bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teilt dem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die Suva kann Ausnahmen von der Meldepflicht bewilligen. 2 Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der Suva ärztlich untersucht werden.
Art. 5 Datenschutzgesetz Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; b. betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; c. besonders schützenswerte Personendaten: 1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. D aten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, 3. genetische Daten, 4. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, 5. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; d. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; e. Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; f. Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vor-herzusagen; g. Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; h. Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; i. Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; j. Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; k. Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
Art. 6 Datenschutzgesetz Grundsätze 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. 4 Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. 5 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. 6 Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. 7 Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder c. ein Profiling durch ein Bundesorgan
5.1 Bestätigung für Jugendliche
Jugendliche unter 18 Jahren können durch eine Eignungsuntersuchung im Rahmen der medizinischen Vorsorge die Bestätigung erlangen, dass sie sich aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung als Kranführer bzw. Kranführerin eignen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Kranverordnung, Artikel 72 VUV). Dies, sofern die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva den Kandidaten oder die Kandidatin als geeignet beurteilt.
Die Kosten für diese Untersuchung werden von der Suva übernommen.
5.2 Bestätigung für die übrigen Kandidierenden
Die übrigen Kandidierenden können die Bestätigung, dass sie sich aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung als Kranführer bzw. Kranführerin eignen, auf zwei Arten erlangen: 1. Durch das Zeugnis eines Arbeitsarztes oder einer Arbeitsärztin (gemäss Verordnung über die Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, SR 822.116) oder eines praktizierenden Arztes bzw. einer praktizierenden Ärztin. Das Zeugnis hat insbesondere auch zu bestätigen, dass die Kandidierenden die Anforderungen gemäss Formular «Seh- und Gehörtest» (www.suva.ch/88184.d) erfüllen. 2. Durch eine Selbstbeurteilung: Dabei haben die Kandidierenden das Formular «Fragen zum Gesundheitszustand» (www.suva.ch/88185.d) auszufüllen und zu bestätigen, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, einen Kran zu bedienen. Ob sie die Anforderungen gemäss Formular «Seh- und Gehörtest» (www.suva.ch/88184.d) erfüllen, hat ihnen ein Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder eine berechtigte Fachperson zu bescheinigen.
Bei den Untersuchungen gemäss Ziffer 5.2 handelt es sich nicht um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne von Artikel 72 VUV. Deshalb können die Kosten nicht von der Suva übernommen werden. Den Kandidierenden wird empfohlen, vor der Untersuchung abzuklären, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Kosten übernimmt oder ob sie selbst dafür aufzukommen haben.
Die Kandidierenden erhalten den «Seh- und Gehörtest» (www.suva.ch/88184.d) und die «Fragen zum Gesundheitszustand» (www.suva.ch/88185.d) mit den Anmeldeunterlagen für den Grundkurs von der durchführenden Ausbildungsstätte.
5.3 Gesundheitliche Vorbehalte
Wenn gesundheitliche Vorbehalte bestehen, hat in jedem Fall ein Arbeitsarzt oder eine Arbeitsärztin (gemäss Verordnung über die Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit) oder ein praktizierender Arzt oder eine praktizierende Ärztin auf der Bestätigung festzuhalten, unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin in der
Lage ist, einen Kran zu führen (Zusatzformular «Bestätigung des Arztes», www.suva.ch/88185-1.d).
5.4 Einreichen und Rückgabe der Bestätigung
Das ausgefüllte Formular «Fragen zum Gesundheitszustand» (www.suva.ch/ 88185.d) und der von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer berechtigten Fachperson ausgefüllte und unterzeichnete «Seh- und Gehörtest» (www.suva.ch/88184.d) sind der durchführenden Ausbildungsstätte zusammen mit den übrigen Anmeldeunterlagen zur Kontrolle einzureichen.
Nach erfolgter Kontrolle hat die Ausbildungsstätte den «Fragebogen zum Gesundheitszustand» und den «Seh- und Gehörtest» den Kandidierenden zurückgegeben. Sie darf diese Unterlagen weder kopieren noch an Dritte weitergeben.

6 Grundausbildung

Art. 5 Kranverordnung Anforderungen an das Bedienungspersonal 1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die: a. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Krans gewährleisten; b. sich am Arbeitsplatz verständigen können; c. für die Bedienung des benützten Kranes ausgebildet sind. 2 Hebearbeiten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen der nachfolgenden Ausweise verfügen: a. Kranführerausweis; b. Lernfahrausweis für die Auswahlzeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung begleitet wird; c. Lernfahrausweis für die Übungszeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung beaufsichtigt wird. 3 Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen und Prüfungen durchgeführt werden.
Art. 6 Kranverordnung Hebearbeiten 1 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. 2 Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein. 3 Personen, die Lasten anschlagen, sind für diese Arbeit auszubilden.
Art. 12 Kranverordnung Allgemeines 1 Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs und eine Prüfung. 2 Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.
Wer den Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann auch die Prüfung für die andere Kategorie absolvieren. Es wird dafür kein erneuter Grundkurs und auch keine Übung im Führen der anderen Krankategorie vorausgesetzt. Wer aber das Führen eines Krans der anderen Kategorie üben will, benötigt dafür den Lernfahrausweis dieser Kategorie (siehe Art. 8ff Kranverordnung).
Art. 13 Kranverordnung Grundkurse und Prüfungen 1 Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte: a. für die Krankategorie A: das Aufstellen von Fahrzeugkranen am Arbeitsort und deren Bedienung; b. für die Krankategorie B: die Bedienung von Turmdrehkranen; c. das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis; d. die Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bedienung von Kranen; e. die Rechte und Pflichten der Kranführerin oder des Kranführers; f. die Überprüfung und Wartung von Kranen durch die Kranführerin oder den Kranführer. 2 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die Grundausbildung ist darauf ausgerichtet, dass der Kranführer bzw. die Kranführerin die wesentlichen Grundsätze für das sichere Bedienen von Kranen erlernt. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ergänzend dafür zu sorgen, dass seine Kranführer und Kranführerinnen an den am Arbeitsplatz vorhandenen Kranen und Anschlagmitteln angeleitet werden.
Die effiziente Handhabung der Krane zur Steigerung der Produktivität ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Grundausbildung. Es bleibt den
Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen überlassen, ihre Kranführer und Kranführerinnen in diesem Punkt weiter zu fördern.
6.1 Auswahlzeit
Die Auswahlzeit von maximal zwei Monaten Dauer ermöglicht es dem Betrieb, Kandidierende für das Führen von Kranen gezielt auszuwählen, bevor sie zum Grundkurs angemeldet werden. Dieser Ausbildungsschritt ist nicht obligatorisch. Wird er in Anspruch genommen, gelten folgende Regeln: a) Schriftliche Anmeldung der Kandidierenden bei einer Ausbildungsstätte, die anerkannte Grundkurse durchführt. Hier können auch die für die Anmeldung notwendigen Unterlagen bezogen werden. Die Suva führt eine Liste der anerkannten Grundkurse. Die Kandidierenden und ihre Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen füllen die Anmeldung mit Vorteil gemeinsam aus. Sie umfasst: – vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Anmeldeformular – Angabe der gewählten Krankategorie (Kategorie A «Fahrzeugkrane» oder B «Turmdrehkrane») – eine Bestätigung gemäss Ziffer 5 dieser Richtlinie, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin körperlich und geistig in der Lage ist, Krane zu bedienen b) Auf Wunsch des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beantragt die Ausbildungsstätte bei der Suva einmalig den auf zwei Monate befristeten persönlichen Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Nach Rücksprache mit der Suva darf die Ausbildungsstätte die Erlaubnis zum Führen eines Turmdreh- oder Fahrzeugkrans für die Auswahlzeit auch in Form einer schriftlichen Bestätigung erteilen. Darin müssen Beginn und Ende der Auswahlzeit angegeben sein. Auf der Bestätigung sind zudem die Krankategorie und der Name des Kandidaten oder der Kandidatin aufzuführen. Die Bestätigung ist nur zusammen mit einem Ausweisdokument gültig. c) Erst mit dem Ausweis für die Auswahlzeit sind die Kandidierenden berechtigt, Krane der entsprechenden Kategorie zu bedienen. Voraussetzung ist, dass sie dabei von einer Person begleitet werden, die seit mindestens 3 Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder von einem Vorgesetzten bzw. einer Vorgesetzten mit geeigneter Berufserfahrung für diese Aufgabe.
In der Phase der Auswahlzeit versteht man unter «begleiten», dass die begleitende Person unmittelbar auf den Kandidaten oder die Kandidatin Einfluss nehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Begleitpersonen während dem Bedienen des Krans direkt neben den Kandidierenden aufhalten oder wenn sie die Lasten für die Kandidierenden anschlagen. Eine geeignete Berufserfahrung im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.3 haben Vorgesetzte, wenn sie auch die Regeln der Arbeitssicherheit im Allgemeinen und im Umgang mit Kranen im Speziellen kennen und richtig anwenden.
6.2 Grundkurs
Der Grundkurs bezweckt die Befähigung der Kranführer und Kranführerinnen zum sicheren Bedienen eines Krans der gewählten Kategorie unter Aufsicht einer geeigneten Person gemäss Ziffer 6.3.
6.2.1 Inhalt
1a) Krankategorie A: Aufstellen am Arbeitsort und Bedienen von Fahrzeugkranen 1b) Krankategorie B: Bedienen von Turmdrehkranen 2) Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis 3) Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit dem Bedienen von Kranen 4) Rechte und Pflichten von Kranführern und Kranführerinnen 5) Ü berprüfung und Wartung von Kranen durch Kranführer und Kranführerinnen
Der Inhalt des Grundkurses wird im Detail durch die Ausbildungsstätte im Reglement für die Durchführung des Grundkurses geregelt. Die Dauer der Ausbildung für die einzelnen Inhalte richtet sich nach den Fähigkeiten der Kandidierenden.
6.2.2 Anmeldung
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und umfasst Folgendes: – vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Anmeldeformular – Angabe der gewählten Krankategorie (Kategorie A «Fahrzeugkrane» oder B «Turmdrehkrane») – im Hinblick auf die Erteilung des Lernfahrausweises eine Bestätigung gemäss Ziffer 5 dieser Richtlinie, dass die Kandidierenden körperlich und geistig in der Lage sind, Krane zu bedienen – die Bestätigung der Kandidierenden, dass sie über das notwendige Vokabular für ein sicheres Bedienen von Kranen in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch oder Italienisch) verfügen.
Die Anmeldeunterlagen sind bei einer Ausbildungsstätte zu beziehen, die Grundkurse in der vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin bevorzugten Sprache anbietet (Deutsch, Französisch oder Italienisch). Die Kandidierenden und ihre Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen füllen die Anmeldung mit Vorteil gemeinsam aus.
Die Suva führt eine Liste der anerkannten Grundkurse.
6.2.3 Durchführung
a) Räume für den Grundkurs Für den theoretischen Unterricht sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. b) Arbeitsmittel für den Grundkurs Für den praktischen Unterricht im Bedienen von Kranen sind Krane der jeweiligen Kategorie (A oder B) in einer dafür geeigneten Umgebung zur Verfügung zu stellen. Für den praktischen Unterricht im Anschlagen von Lasten dürfen auch Krane anderer Kategorien verwendet werden. Die verwendeten Krane und Anschlagmittel haben den Bestimmungen der Kranverordnung zu entsprechen.
6.2.4 Erfolgskontrolle
Der Grundkurs gilt als mit Erfolg absolviert, wenn durch eine Kontrolle festgestellt wurde, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Lernziele erreicht hat.
6.3 Übungszeit
Die Übungszeit von maximal 10 Monaten Dauer soll es den Kandidierenden ermöglichen, sich vor allem praktisch, aber auch theoretisch auf die Prüfung vorzubereiten.
Sie beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss des Grundkurses und endet mit der erfolgreich abgeschlossenen Prüfung, jedoch spätestens nach 10 Monaten.
Mit dem Ausweis für die Übungszeit sind die Kandidierenden berechtigt, Krane der entsprechenden Kategorie zu bedienen. Voraussetzung ist, dass sie dabei von einer Person beaufsichtigt werden, die seit mindestens 3 Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder von einem Vorgesetzten bzw. einer Vorgesetzten mit geeigneter Berufserfahrung für diese Aufgabe (siehe Ziffer 6.1). In der Phase der Übungszeit wird unter «beaufsichtigen» verstanden, dass die beaufsichtigenden Personen den Lernfortschritt der Kandidierenden regelmässig prüfen und bei Bedarf Einfluss nehmen.
6.4 Prüfung
Die Prüfung bezweckt, dass nur Personen den Kranführerausweis erlangen, die in der Lage sind, einen Kran der gewählten Kategorie ohne Aufsicht sicher zu bedienen. Die Prüfung hat für alle Kandidierenden der gleichen Kategorie (A oder B) das gleiche Niveau.
6.4.1 Anforderungen
Die Kandidierenden haben an der Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Bedienen von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen besitzen.
In den Prüfungsreglementen der Ausbildungsstätte werden die Anforderungen detailliert festgelegt, welche die Kandidierenden zu erfüllen haben, um die Prüfung zu bestehen. Um den unterschiedlichen Fähigkeiten der Kandidierenden gerecht zu werden, ist in der Regel eine weitergehende Schulung der Kandidierenden vor der Prüfung notwendig. Es ist allen freigestellt, solche Schulungen anzubieten. Sie sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht geregelt.
6.4.2 Zulassung
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, haben die Kandidierenden folgende Bedingungen zu erfüllen: – Sie haben nachzuweisen, dass sie den Grundkurs gemäss Ziffer 6.2 dieser Richtlinie erfolgreich absolviert haben. – Sie haben gemäss Ziffer 5 dieser Richtlinie zu bestätigen, dass sie köperlich und geistig in der Lage sind, Krane sicher zu bedienen.
6.4.3 Durchführung
a) Zeitlicher Ablauf der Prüfung Die theoretische Prüfung (schriftlich und mündlich) ist an einem Tag durchzuführen. Zwischen theoretischer und praktischer Prüfung dürfen höchstens 60 Arbeitstage liegen. Davon ausgenommen sind Prüfungen, die infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden können. b) Prüfungsorte Der praktische und der theoretische Teil der Prüfung können an unterschiedlichen Orten durchgeführt werden. Die Prüfungsorte sind so zu wählen, dass die Kandidierenden die Prüfung ungestört ablegen können. c) Arbeitsmittel für die Prüfung Während der Dauer der praktischen Prüfung ist dafür zu sorgen, dass die Krane ausschliesslich für die Prüfung zur Verfügung stehen. Die verwendeten Krane und Anschlagmittel haben den Bestimmungen der Kranverordnung zu entsprechen.

7 Ausweise

7.1 Grundsätze
Art. 11 Kranverordnung Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise 1 Die Kranführerausweise und Lernfahrausweise werden von der Suva erteilt.
Art. 6 Datenschutzgesetz Grundsätze 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. 4 Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. 5 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. 6 Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. 7 Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder c. ein Profiling durch ein Bundesorgan
7.1.1 Ausweisanträge der Kandidierenden an die Ausbildungsstätte
Die Kandidierenden oder deren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen stellen die Anträge für Ausweise an die Ausbildungsstätte. Diese leitet die Anträge nach einer angemessenen Vorprüfung an die Suva weiter. Die persönlichen Daten unterstehen dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1).
7.1.2 Ausweisanträge der Ausbildungsstätte an die Suva
Ausbildungsstätten, die anerkannte Grundkurse und Prüfungen durchführen, benennen der Suva diejenigen Personen, die berechtigt sind, Anträge zum Ausstellen von Ausweisen zu stellen. Sie führen ein Register dieser Personen und der von ihnen beantragten Ausweise. Alle Prüfungsunterlagen sind bis Ende der Einsprachefristen und die Prüfungsergebnisse mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
7.1.3 Ausstellen der Ausweise
Die Ausweise werden auf Antrag («Antrag für Lernfahrausweis / Kranführerausweis», www.suva.ch/88226.d) der Ausbildungsstätten, die anerkannte Grundkurse und Prüfungen durchführen, von der Suva ausgestellt. Die Suva führt ein Register der ausgestellten Ausweise.
7.1.4 Kosten der Ausweise
Die Kosten für das Ausstellen der Ausweise tragen die Kandidierenden.
7.2 Lernfahrausweis
Art. 9 Kranverordnung Erteilung des Lernfahrausweises 1 Den Lernfahrausweis erhält, wer: a. das 17. Altersjahr vollendet hat; b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Krans mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV durchführen lassen. 2 Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet. 3 Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden. 4 Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.
7.2.1 Lernfahrausweis für Auswahlzeit
Wer alt genug und medizinisch geeignet ist, erhält auf Antrag einmalig einen Lernfahrausweis für die Auswahlzeit (Kategorie A «Fahrzeugkrane» oder Kategorie B «Turmdrehkrane»). Dieser Lernfahrausweis ist zwei Monate gültig und kann nicht verlängert werden.
7.2.2 Lernfahrausweis für Übungszeit
Wer den Grundkurs erfolgreich absolviert hat, erhält einmalig einen Lernfahrausweis für die Übungszeit (Kategorie A «Fahrzeugkrane» oder Kategorie B «Turmdrehkrane»). Dieser Lernfahrausweis ist 10 Monate gültig. Er kann nur in folgenden zwei Ausnahmefällen verlängert werden: – In einer persönlichen Situation nach Artikel 9 Absatz 4 der Kranverordnung wird der Ausweis auf schriftliches und begründetes Gesuch des Kandidaten oder der Kandidatin um die Dauer dieser Situation verlängert.
– Wenn der Kandidat oder die Kandidatin zur zweiten oder dritten Prüfung nach Ziffer 6.4 antreten will, wird der Ausweis auf schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin ab dem Datum der letzten nicht bestandenen Prüfung um sechs Monate verlängert.
7.3 Kranführerausweis
Art. 9 Kranverordnung Erteilung des Lernfahrausweises 3 Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden.
Art. 10 Kranverordnung Erteilung des Kranführerausweises Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die: a. das 18. Altersjahr vollendet haben; b. a uf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten können; c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach Artikel 12 oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.
7.3.1 Erteilung des Kranführerausweises
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Ausbildungsstätte, die anerkannte Prüfungen durchführt, von der Suva einen Ausweis der Kategorie A «Fahrzeugkrane» oder B «Turmdrehkrane». Wer bereits den Ausweis für die eine Krankategorie besitzt und die Prüfung für die andere Kategorie bestanden hat, erhält einen Ausweis für beide Kategorien.
7.3.2 Wiederholung der Ausbildung
Wer die Prüfung dreimal nicht besteht oder den Grundkurs absolviert hat, ohne eine Prüfung abzulegen, kann die Ausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen wiederholen. Betroffene Personen können den Grundkurs nach einer Wartefrist von 22 Monaten ab dem ersten Kurs erneut absolvieren. Der Suva ist dazu schriftlich ein Gesuch mit einer Begründung für den erneuten Start der Ausbildung einzureichen.

8 Aktualisierung von Anhang 1

Art. 55 VUV Organisation 1 Die Koordinationskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das sie dem Departement zur Genehmigung unterbreitet. Sie kann nach Bedarf Fachkommissionen zur Vorbereitung besonderer Fragen einsetzen sowie Experten und Vertreter interessierter Organisationen beiziehen.
Die Bestimmungen im Anhang 1 dieser Richtlinie stützen sich auf den Stand der anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Um eine flexible Anpassung an die weiteren Entwicklungen zu ermöglichen, beauftragt die EKAS die zuständige Fachkommission, die Inhalte des Anhangs 1 zu dieser Richtlinie, soweit erforderlich, periodisch zu aktualisieren.

9 Verabschiedung

Diese Richtlinie wurde von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit am 17. Oktober 2023 verabschiedet. Sie ersetzt die Richtlinie 6510 «Kranführerausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen» vom November 2007.
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
Bezugsquellen Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Alpenquai 28b 6005 Luzern
www.ekas.ch/6510.d

Anhang 1

Kranbilder Die Bestimmungen zur Ausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen und zur Krankontrolle gelten ausschliesslich für Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane (im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Kranverordnung).
Die Kategorie A «Fahrzeugkrane»
Bild 1 Fahrzeugkran: Autokran, Pneukran
Bild 2 Fahrzeugkran: Raupenkran, Bagger mit Gittermastausleger
Bild 3 Fahrzeugkran: Anhängerkran
Bild 4 Fahrzeugkran: Schienenkran mit Seilwinde
Bild 5 Fahrzeugkran: Teleskopstapler mit Seilwinde
Bild 6 Fahrzeugkran: Lastwagenladekran mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Ausladung von mehr als 22 m
Bild 7 Fahrzeugkran: Mini-Raupenkran mit einer Tragfähigkeit von mindestens 1000 kg oder einem Lastmoment von mindestens 40 000 Nm
Die Kategorie B «Turmdrehkrane»
Bild 8 Turmdrehkran: Obendreher (Obendreherkran)
Bild 9 Turmdrehkran: Obendreher (Obendreherkran)
Bild 10 Turmdrehkran: Untendreher (Untendreherkran)
Bild 11 Turmdrehkran: Wippkran (Turmdrehkran mit Wippausleger, Turmdrehkran mit Nadelausleger)
Bild 12 Turmdrehkran: Untendreher auf Fahrzeugchassis
Aufbauen: Kranführerausweis Kategorie A und/ oder ausgebildete Kranfachleute
Bedienen: Kranführerausweis Kategorie A oder B
Bild 13 Turmdrehkran: Untendreher auf Anhängerchassis
Aufbauen: Kranführerausweis Kategorie A und/ oder ausgebildete Kranfachleute
Bedienen: Kranführerausweis Kategorie A oder B
Bild 14 Turmdrehkran: Untendreher auf Raupenfahrwerk
Aufbauen: Kranführerausweis Kategorie A und/ oder ausgebildete Kranfachleute
Bedienen: Kranführerausweis Kategorie A oder B

Anhang 2

Regeln für die Kranführerprüfung

1 Fachthemen für die Prüfung

2 Prüfungsform

Schriftliche Prüfung An der schriftlichen Prüfung sind klare, eindeutig beantwortbare Aufgaben zu stellen. Es sind sämtliche Fachthemen (1 bis 5) zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Note zu bewerten. Sie dauert mindestens ½ Stunde.
Mündliche Prüfung An der mündlichen Prüfung sind Aufgaben zu stellen, bei denen differenzierte Antworten nötig sind. Es sind sämtliche Fachthemen (1 bis 5) zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Note zu bewerten. Sie dauert mindestens ¾ Stunden.
Praktische Prüfung An der praktischen Prüfung sind die Fachthemen Nr. 1, 2 und 3 zur prüfen. Die drei Fachthemen sind einzeln mit einer Note zu bewerten. Die praktische Prüfung dauert mindestens 1½ bis 2½ Stunden.

3 Notenskala für die Bewertung der Prüfung

Note Beschreibung 6 sehr gut 5 gut 4 genügend 3 ungenügend 2 schwach 1 sehr schwach

4 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn alle unter Ziffer 4.1 und 4.2 aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
4.1 Schriftliche und mündliche Prüfung
Der Durchschnitt der beiden Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung beträgt mindestens 4,0 und keine der beiden Noten ist tiefer als 3,0.
4.2 Praktische Prüfung
Jede der drei Noten der Fachthemen Nr. 1, 2 und 3 beträgt mindestens 4,0.

5 Wiederholen der Prüfung

5.1 Schriftliche und mündliche Prüfung
Wurde eine der beiden unter Ziffer 4.1 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, sind die schriftliche und die mündliche Prüfung zu wiederholen.
5.2 Praktische Prüfung
Liegt eine der drei Noten unter 4,0, so ist die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen.
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