EKAS-6503
EKAS-6503
Richtlinie Asbest
E KAS Richtlinie
Nr. 6503
Richtlinie Asbest
vom 3. Dezember 2008 (Stand: 27. Juni 2025)
Gesetzes- und Verordnungsänderungen berücksichtigt bis 27. Juni 2025
Zu dieser Richtlinie
Die Schutzziele dieser EKAS-Richtlinie sind vorwiegend enthalten in:
■ Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) [1]
■ Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) [3]
■ Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) [4]
Die EKAS-Richtlinie «Asbest» zeigt, wie sich diese Schutzziele erreichen lassen. Wörtlich zitierte gesetzliche Bestimmungen sind durch graue Kästchen gekennzeichnet.
Der Stellenwert der EKAS-Richtlinien ist wie folgt umschrieben:
Art. 52a VUV [3] Richtlinien der Koordinationskommission 1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. 2 Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinie konkretisiert werden. 3 Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.
Inhalt
1 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2 Fachunterlagen und Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3 Zweck und Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3.1 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3.2 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
5 Vorgehen bei Verdacht auf Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
5.1 Gefährdungsbeurteilung und Planung der Massnahmen . . . . . . . . . . . 17
5.2 Grundsätze zu Arbeiten an asbesthaltigen Materialien . . . . . . . . . . . . 21
5.3 Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Bereichen
mit asbesthaltigen Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
5.4 Beizug von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen . . . . . . . . . . . 22
5.5 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6 Generelle Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
6.1 Durchführung der Arbeiten / Schutzmassnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . 29
6.2 Information und Instruktion (Anleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
6.4 Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
7 Spezielle Massnahmen für anerkannte Asbestsanierungs-
unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
7.1 Anforderungen an Asbestsanierungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . 38
7.2 Information und Instruktion (Anleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
7.3 Meldepflicht für Sanierungsarbeiten und Arbeitsplanung . . . . . . . . . . 41
7.4 Durchführung der Sanierung, Schutzmassnahmen . . . . . . . . . . . . . . . 42
7.5 Teilsanierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
7.6 Notfallmassnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
7.7 Arbeiten von geringem Umfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
8 Spezielle Massnahmen für den Untertagbau, die Gesteins-
gewinnung und Arbeiten am rohen Fels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
8.1 Geologisches Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
8.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
8.3 Arbeitsverfahren und Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
9 Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
10 Verabschiedung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Anhang 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Anhang 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Anhang 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Anhang 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
In der Schweiz ist die Verwendung von Asbest seit 1990 verboten (Übergangsfrist für einzelne Produkte bis 1994). Trotzdem trifft man heute noch vielerorts auf asbesthaltige Werkstoffe. Dabei handelt es sich um früher verwendete und eingebaute asbesthaltige Materialien. Diese kommen vor allem bei Rückbau- und Abbrucharbeiten sowie bei Umbau-, Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten zum Vorschein. Dabei können Asbestfasern freigesetzt und Arbeitnehmende wie auch Dritte gefährdet werden.
1 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen wie Gesetze, Verordnungen und internationale Bestimmungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Fachunterlagen und Normen
Die wichtigsten Fachunterlagen, Regeln der Technik und Normen sind in den Anhängen 2 und 3 aufgelistet.
3 Zweck und Geltungsbereich
Art. 44 VUV [3] Gesundheitsgefährdende Stoffe 1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.
3.1 Zweck
Die Richtlinie zeigt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre Verpflichtung zur Verhütung von asbestbedingten Berufskrankheiten erfüllen können. Sie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der erwähnten Vorschriften.
3.2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie dient dem Schutz aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Gesundheitsgefährdung durch Asbestfasern am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Eine Gefährdung besteht unter anderem bei den folgenden Arbeiten:
■ Spritzasbest-Sanierungsarbeiten
■ Arbeiten an anderen asbesthaltigen Materialien, wie Boden-, Decken- und Wandbelägen, Fliesenkleber, Leichtbauplatten, Brandabschottungen, Dämmmaterialien (Isolationsmaterialien), Schnüren, Matten, Kissen, Mörteln, Putzen, Asbestkarton, Asbestzement, Bremsbelägen, Dichtungen usw.
■ Arbeiten, bei denen durch freigesetzte, natürlich vorkommende Asbestfasern eine Asbestexposition besteht, z. B. bei Untertagarbeiten, Steinbearbeitung usw.
■ Alle Arbeiten in Bereichen, in denen eine Asbestfaserimmission möglich ist, weil bau- oder anlageseitig asbesthaltige Materialien vorhanden sind (siehe Ziffer 5.3).
4 Begriffe
Ampelmodell Das in dieser Richtlinie erwähnte Ampelmodell klassiert die Gefährdung durch Asbest bei verschiedenen Arbeiten. Es unterscheidet zwischen Arbeiten im:
■ grünen Bereich (keine unmittelbare Gefährdung durch Asbestfasern);
■ orangen Bereich (erhöhte Gefährdung durch erhöhte Asbestfaserbelastung); und
■ roten Bereich (grosse Gefährdung durch erhebliche Asbestfaserbelastung).
Das Ampelmodell wird insbesondere in Publikationen der Suva verwendet.
Instruierte Berufsleute dürfen orange gekennzeichnete Arbeiten ausführen, unter Anwendung der notwendigen Schutzmassnahmen (siehe Ziffer 6). Rot gekennzeichnete Arbeiten dürfen nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden (siehe Ziffer 7).
Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen sind Betriebe, die die Anforderungen von Art. 83 BauAV [4] erfüllen. Die Suva führt eine öffentliche Liste der anerkannten Asbestsanierungsunternehmen.
ASA-Spezialistin / ASA-Spezialist Als ASA-Spezialistinnen oder ASA-Spezialisten nach Art. 11d VUV [3] resp. nach EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) [13] werden die folgenden anerkannten Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit bezeichnet:
■ Sicherheitsfachleute
■ Spezialistinnen und Spezialisten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
■ Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure
■ Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker
■ Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzte
Je nach fachspezifischer Fragestellung ist der entsprechende ASA-Fachspezialist oder die entsprechende ASA-Fachspezialistin beizuziehen.
Asbest Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind die Silikate mit Faserstruktur nach Ziffer 1, Anhang 1.6 ChemRRV [6].
Asbestfasern Als Asbestfasern werden in dieser Richtlinie lungengängige Asbestfasern (LAF) mit einer Länge L > 5 μm, einer Dicke D zwischen 0,2 und 3 μm und einem Länge-zu-Dicke-Verhältnis L : D > 3 bezeichnet.
Asbesthaltige Materialien Asbesthaltige Materialien sind Gemische und Erzeugnisse, die Asbest enthalten. Zusätzlich können natürlich vorkommende Gesteine Asbest enthalten.
Asbeststaubsauger In dieser Richtlinie werden unter dem Begriff «Asbeststaubsauger» immer Industriestaubsauger der Staubklasse H gemäss der Norm SN EN 60335-2-69 verstanden, die für die Absaugung von asbesthaltigem Staub zugelassen sind und zusätzlich die Anforderungen für Asbest erfüllen (Suva-Factsheet 33056 [16]).
Atemschutzgeräte Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die Personen vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen.
Ausbildung Eine Ausbildung ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zu einem umfassenden Thema. Die Ausbildungsorganisation überprüft, ob die Person die erforderlichen Kompetenzen erworben hat. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Ausbildungsnachweis.
Beispiel: Ausbildung zu Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen (roter Bereich gemäss Ampelmodell; siehe Ziffer 7.1.1).
Bauschadstoffdiagnostikerin / Bauschadstoffdiagnostiker Bauschadstoffdiagnostikerinnen und Bauschadstoffidagnostiker führen den Gebäudecheck auf Bauschadstoffe durch. Aufgrund der Untersuchung auf Bauschadstoffe erstellen sie das Schadstoffgutachten. Weitere Informationen siehe FACH-Leitfaden 2955 [22].
Eine Liste von spezialisierten Unternehmen für Bauschadstoffdiagnostik findet sich auf der Website www.forum-asbest.ch.
Dichtsitzkontrolle für Atemschutzgeräte Die Dichtsitzkontrolle (Fit Check) erfolgt vor jedem Gebrauch von Atemschutzgeräten durch die Person, die das Gerät trägt, gemäss den Informationen der Inverkehrbringerin. Mit der Dichtsitzkontrolle wird überprüft, ob der Atemschutz richtig getragen wird und dicht auf dem Gesicht anliegt.
Dichtsitzprüfung für Atemschutzgeräte Die Dichtsitzprüfung (Fit Test) ist ein qualitativer oder quantitativer Test zur Überprüfung der Schutzwirkung von dicht sitzenden Atemschutzgeräten (nach DIN ISO 16975-3 [31]). Die Dichtsitzprüfung zeigt, ob das Atemschutzgerät (Fabrikat, Modell, Grösse) der Person, die es trägt, passt, dicht anliegt und so den erforderlichen Schutz gewährleistet.
Fachplanerinnen und Fachplaner / Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter Mit den Begriffen «Fachplanerinnen und Fachplaner» sowie «Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter» sind in dieser Richtlinie immer Fachpersonen mit asbestspezifischen Kenntnissen gemeint.
Die Fachplanerinnen und Fachbauleiter beraten die Bauherrschaft in Fragen zum unmittelbaren und evtl. auch langfristigen Umgang mit den spezifischen Fundstellen aus dem Gebäudecheck / Schadstoffgutachten. Weitere Informationen siehe FACH-Leitfaden 2955 [22] und 2994 [21].
Faserfreisetzungspotenzial Das Faserfreisetzungspotenzial asbesthaltiger Materialien ist eine wichtige Grösse für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung. Bei schwachgebundenen Asbestprodukten ist das Freisetzungspotenzial üblicherweise grösser als bei festgebundenen Asbestprodukten. Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung ist jedoch neben der Art des asbesthaltigen Materials vor allem auch die ausgeführte Tätigkeit mitzuberücksichtigen.
Festgebundener Asbest Bei festgebundenem Asbest handelt es sich um Asbestverwendungsformen, bei denen die Asbestfasern fest im Material eingebunden sind. Ohne Bearbeitung erfolgt in der Regel keine erhöhte Asbestfaserfreisetzung. Bei weit fortgeschrittener Verwitterung (z. B. bei Asbestzementen) oder anderen Alterungsprozessen (z. B. bei Dichtungsmaterialien oder it-Dichtungen) können die Verbundstrukturen teilweise oder ganz zerstört sein. In diesem Fall kann eine erhöhte Asbestfaserfreisetzung auch bei normaler Nutzung nicht mehr ausgeschlossen werden.
Materialien mit festgebundenem Asbest weisen in der Regel eine hohe Festigkeit auf (z. B. Blumenkisten und andere Formwaren, Fassadenplatten, Wellplatten, Druck und Kanalisationsrohre). Weitere Asbestprodukte, die als festgebunden betrachtet werden können, sind u. a. Brems- und Kupplungsbeläge, Bodenbelagsplatten (Asbest in PVC-Matrix), Fliesenkleber, bituminöse Materialien sowie Fensterkitte.
Werden solche asbesthaltigen Materialien mit grosser mechanischer Energie bearbeitet, können auch bei tiefem Asbestgehalt im Material erhebliche Mengen von Asbestfasern freigesetzt werden. Ein typisches Beispiel ist die Sanierung von Fliesenkleber durch Spitzen, Schleifen oder Fräsen.
Gebäudecheck Der Gebäudecheck ist die Untersuchung eines Gebäudes auf Bauschadstoffe (z. B. Asbest). Weitere Informationen siehe FACH-Leitfaden 2955 [22].
Gefährdungsbeurteilung Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden systematisch alle relevanten Gefährdungen, denen die Arbeitnehmenden bei ihren beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt sind, ermittelt und bewertet. Darauf basierend werden alle zur Wahrung der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Massnahmen festgelegt und umgesetzt.
Gefährdungsermittlung Die Gefährdungsermittlung ist ein Teil der Gefährdungsbeurteilung. Bei einer Gefährdungsermittlung werden systematisch alle relevanten Gefährdungen ermittelt, denen die Arbeitnehmenden bei ihren beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt sind.
Instandhaltungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Tätigkeiten an Bauelementen, Anlagen oder Geräten, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustands dienen. Instandhaltungsarbeiten umfassen Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
Instruktion Eine Instruktion ist eine praktische Anleitung zu einer einzelnen Tätigkeit. Sie erfolgt in der Regel am Arbeitsplatz.
Beispiel: Instruktion des Entfernens von asbesthaltigen Faserzementplatten (oranger Bereich gemäss Ampelmodell, siehe Ziffer 6.2)
Komplexe Asbestsanierungen Asbestsanierungen, die hohe Anforderungen an die Planung und Durchführung stellen, sind komplex. Ergeben sich zusätzlich kommunikative Herausforderungen, sprechen diese ebenfalls dafür, das Projekt als komplex einzuschätzen. Weitere Informationen siehe FACH-Publikation 2955 [22].
Reine Asbestfasern In Textilien (z. B. Handschuhe, Hitzeschutzkleidung, Zöpfe, Schnüre, Kissen) liegen die Asbestfasern in reiner Form vor. Der Asbestgehalt beträgt 100 Gewichtsprozente. Wie beim schwachgebundenen Asbest kann eine erhöhte Asbestfaserfreisetzung schon bei sehr geringer mechanischer Einwirkung auftreten.
Rückbau- oder Abbrucharbeiten Rückbau- oder Abbrucharbeiten im Sinne dieser Richtlinie umfassen das vollständige oder teilweise Abbrechen baulicher Anlagen sowie das Demontieren von Anlagen oder Geräten.
Schadstoffgutachten Das Schadstoffgutachten ist die detaillierte, vollständige und nachvollziehbare Erfassung und Dokumentation der aufgrund eines Gebäudechecks ermittelten Schadstoffe. Es weist in den Bestandesplänen den Untersuchungsperimeter und das vollständige Asbestvorkommen aus.
Schwachgebundener Asbest Bei schwachgebundenem Asbest handelt es sich um Asbestverwendungsformen, bei denen die Asbestfasern nur schwach im Material eingebunden sind. Eine erhöhte Asbestfaserfreisetzung kann schon bei sehr geringer mechanischer Einwirkung auftreten. Solche Materialien weisen in der Regel eine geringe Festigkeit auf und können mit einem spitzen Gegenstand leicht durchdrungen werden.
Zu diesen Materialien gehören u. a. alle Verwendungsarten von Spritzasbest, Dämmungen (z. B. an Stahlkonstruktionen, Lüftungskanälen innen und aussen, Blechdecken, Rohren, Türzargen und Brandabschottungen) sowie asbesthaltige Leichtbauplatten, Akustikputze, asbesthaltige Akkustikdeckenplatten und Wand- und Bodenbeläge (z. B. «Cushion-Vinyl»-Beläge).
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept werden die für die Arbeiten relevanten Gefährdungen sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen erfasst. Das Konzept dient zur Arbeitsvorbereitung. Es zeigt auf, mit welchen Methoden und Arbeitsmitteln die Arbeiten sicher und regelkonform durchgeführt werden können.
S-T-O-P-Prinzip In der Arbeitssicherheit sind bei der Planung von Schutzmassnahmen immer die wirkungsvolleren Schutzmassnahmen für eine ermittelte Gefährdung den weniger wirkungsvollen Massnahmen vorzuziehen. Das S-T-O-P-Prinzip ordnet die Schutzmassnahmen hierarchisch nach deren Wirkungsqualität.
S s teht für Substitution (z. B. eines Stoffes). Diese hat die höchste Wirkungsqualität. T s teht für technische Massnahmen. O s teht für organisatorische Massnahmen. P s teht für personenbezogene Massnahmen (persönliche Schutzausrüstung).
Teilsanierungen Bei Teilsanierungen werden nicht alle asbesthaltigen Materialien aus einem Bereich entfernt, sondern nur einzelne Bauteile. Solche Teilsanierungen sind nur zulässig, wenn dadurch bei Nachfolgearbeiten oder bei der Nutzung des betroffenen Raums niemand gefährdet wird (siehe Ziffer 7.5).
Umbauarbeiten / Sanierungsarbeiten Umbauarbeiten im Sinne dieser Richtlinie umfassen Eingriffe und Veränderungsarbeiten an bestehenden Bauwerken oder Teilen davon (Bauen im Bestand). Dazu gehören auch Sanierungsarbeiten mit dem Zweck des Ersatzes einzelner Bauteile.
Unterdruckhaltegerät Unterdruckhaltegeräte sind raumlufttechnische Anlagen, die es ermöglichen, die Sanierungszone mit Frischluft zu durchströmen und dabei einen definierten Unterdruck in der Sanierungszone aufrecht zu erhalten.
5 Vorgehen bei Verdacht auf Asbest
Art. 11a VUV [3] Beizugspflicht des Arbeitgebers 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. 2 Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach: a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; b. d er Anzahl der beschäftigten Personen; und c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. 3 Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.
Art. 44 VUV [3] Gesundheitsgefährdende Stoffe
Art. 50 VUV [3] Berufskrankheiten 3 Die Suva kann nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen.
Art. 3 BauAV [4] Planung von Bauarbeiten 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. 2 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. 3 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. 4 Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. 5 Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
Art. 4 BauAV [4] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln. 2 Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden.
Art. 32 BauAV [4] Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe 1 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 treffen. 2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten zu informieren. 3 Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen.
Art. 81 BauAV [4] 1 Für Rückbau- und Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 17, 22–29 und 32–34 festzuhalten. Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass: a. Bauteile unbeabsichtigt einstürzen; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden; c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Seilbruches oder durch Materialwurf gefährdet werden.
Art. 82 BauAV [4] Grundsatz 1 Asbestsanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt sind. 2 Als Arbeiten nach Absatz 1 gelten insbesondere die vollständige oder teilweise Entfernung von und die Rückbau- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit: a. asbesthaltigen Spritzbelägen; b. a sbesthaltigen Boden-, Decken- und Wandbelägen; c. asbesthaltigem Fliesenkleber; d. asbesthaltigen Leichtbauplatten; e. asbesthaltigen Brandabschottungen; f. asbesthaltigen Dämmmaterialien; g. a sbesthaltigen Schnüren, Matten und Kissen; h. a sbesthaltigen Mörteln und Putzen; i. asbesthaltigem Karton.
Art. 83 BauAV [4] Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen 1 Asbestsanierungsunternehmen werden anerkannt, wenn sie: a. eine eigene Arbeitnehmerin oder einen eigenen Arbeitnehmer als Spezialistin und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht; b. m indestens zwei weitere eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV instruiert worden sind und bei der Suva nach den Artikeln 70–89 VUV gemeldet sind; c. über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen; d. für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten. 2 Die Suva kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 84 BauAV [4] Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können: a. G rundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz; b. Methode der staubarmen Entfernung von asbesthaltigen Materialien; c. s achgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel; d. Erstellen eines Arbeitsplans; e. Führen eines Baustellentagebuches; f. Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.
5.1 Gefährdungsbeurteilung und Planung der Massnahmen
1 Besteht vor Beginn von Rückbau- und Abbrucharbeiten sowie bei Umbau-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten usw. der Verdacht, dass Asbest auftreten könnte, sind die Gefährdungen genau zu ermitteln und zu beurteilen. Gestützt auf diese Gefährdungsermittlung sind die erforderlichen Massnahmen festzulegen und die Arbeiten zu planen. Können Arbeitgebende Gefährdungen nicht sicher beurteilen, ist eine ASA-Spezialistin oder ein ASA-Spezialist und / oder eine Fachperson mit asbestspezifischen Kenntnissen (Fachplaner, Fachbauleiterin, Bauschadstoffdiagnostiker, Spezialistin für Asbestsanierungen nach Art. 84, BauAV [4] usw.) beizuziehen.
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept sind die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen festzuhalten. 2 Besteht unabhängig von Bauarbeiten der Verdacht, dass Asbest in Arbeitsbereichen oder an Anlagen vorkommt (passive Exposition), sind die Gefährdungen ebenfalls genau zu ermitteln, zu beurteilen und die entsprechenden Massnahmen sind festzulegen (siehe auch Ziffer 5.1.2, 5.1.3 und 5.3).
5.1.1 Verdacht auf Asbest
1 Klare Hinweise auf das Vorhandensein von Asbest geben zum Beispiel:
■ das Alter eines Gebäudes bzw. der Baumaterialien, die beim Bau oder bei späteren Umbauten eingesetzt wurden. Bei Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist der Verdacht grundsätzlich gegeben (auch wenn zu einem früheren Zeitpunkt in diesen Gebäuden bereits Sanierungsarbeiten ausgeführt wurden).
■ typische Materialien wie Spritzasbest, Dämmungen, Dichtungen, Schnüre, Matten, Kissen, Brandschutzanwendungen, Deckenplatten, Beschichtungen, Anstriche, Mörtel, Fliesenkleber, Estriche, Fensterkitte, Holzzementböden, Putze, Bodenbeläge, Leichtbauplatten, Karton usw.
■ branchentypische Asbestanwendungen (z. B. Elektrotableaus) oder alte technische Installationen, Maschinen, Motoren, Öfen, Pumpen, Rohrleitungen usw., wie sie typischerweise in Fabriken, Anlagen, Werkstätten oder Kraftwerken vorkommen.
Anmerkung: Hinweise auf typische Asbestanwendungen sind in Suva-Publikationen und anderen Fachunterlagen zu finden (siehe Anhang 2).
2 Wenn ein Verdacht auf asbesthaltiges Material besteht und dies bei der vorgesehenen Bearbeitung oder Nutzung eine Gefährdung darstellt, kann der Verdacht durch eine Materialanalyse bestätigt oder entkräftet werden. 3 Bei der Entnahme von Materialproben sind die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen. Eine Liste von Personen, die Bauschadstoffdiagnostik (Entnahme von Materialproben) anbieten, sowie eine Liste von Laboratorien, die Asbestanalysen ausführen, findet sich auf der Webseite www.forumasbest.ch/handeln.
5.1.2 Gefährdungsbeurteilung
1 Die Gefährdungsbeurteilung bezweckt:
■ die Identifikation von asbesthaltigen Materialien;
■ eine Beurteilung der Gefährdungssituation in Arbeitsbereichen mit Verdacht auf asbesthaltige Bau- oder Anlagenteile (passive Exposition);
■ eine Beurteilung der Gefährdungssituation bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien; und
■ die Festlegung und Planung der notwendigen Schutzmassnahmen. 2 In einem ersten Schritt der Gefährdungsermittlung gilt es zu klären, welche Materialien oder Bauteile asbesthaltig sind. In vielen Fällen ist es notwendig, dass die Bauherrschaft, das Architekturbüro oder der beauftragte Handwerksbetrieb für diese erste Etappe eine Bauschadstoffdiagnostikerin oder einen Bauschadstoffdiagnostiker hinzuzieht, um ein Schadstoffgutachten zu erstellen.
Eine Liste von spezialisierten Unternehmen für Bauschadstoffdiagnostik findet sich auf der Webseite www.forum-asbest.ch/handeln. 3 Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere abzuklären,
■ welche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern bei der Nutzung von Arbeitsräumen mit Verdacht auf asbesthaltige Materialien auftreten können. Die Dringlichkeit einer Sanierung kann beispielsweise gemäss FACH- Publikation 2891 [20] ermittelt werden.
■ ob die Asbestfasern im Material schwach- oder festgebunden sind (siehe Begriffe in Ziffer 4). Für eine erste grobe Beurteilung von Situationen bei der Nutzung von Arbeitsräumen und von Arbeitssituationen, bei denen asbesthaltige Materialien bearbeitet werden, kann die Unterscheidung von schwachgebundenem und festgebundenem Asbest herangezogen werden.
■ welche Arbeitsverfahren (insbesondere die mechanische Einwirkung) an - gewendet werden. Wird beispielsweise ein Material mit festgebundenem Asbest mit grosser mechanischer Energie bearbeitet, können ebenfalls erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden. Dies ist typischerweise bei der Bearbeitung von Fliesenkleber durch Spitzen, Fräsen usw. der Fall.
■ welche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien auftreten können. Dabei sind die Arbeitsverfahren und -mittel, sowie der Umfang der Arbeiten zu berücksichtigen.
■ ob Arbeiten auszuführen sind, die nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden dürfen (siehe z. B. Suva-Publikation 88327 [19]). 4 Das Bauschadstoffdiagnostik-Unternehmen ist für die Vollständigkeit und Qualität des Schadstoffgutachtens verantwortlich. Auch wenn ein Schadstoffgutachten vorliegt, bleiben jedoch die Arbeitgebenden für die Arbeitssicherheit ihrer Arbeitnehmenden verantwortlich. Dies bedeutet, dass die Arbeitgebenden vor Beginn der Bauarbeiten zu beurteilen haben, ob die Ermittlungsunterlagen (Schadstoffgutachten oder einzelne Laborberichte) plausibel sind, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und Untersuchungsperimeter. 5 Beschränken sich die Arbeiten auf einzelne, kleine Bauteile (z. B. Auswechseln einzelner Fliesen mit asbesthaltigem Kleber), kann die Bauherrschaft, das Architekturbüro oder der beauftragte Handwerksbetrieb die Ermittlung selbst ausführen, Materialproben unter Einhaltung der entsprechenden Schutzmassnahmen entnehmen und sie an ein erfahrenes Labor zur Analyse schicken. Eine Liste von Asbest-Laboren, findet sich auf der Webseite www.forum-asbest.ch/handeln. 6 Für die Gefährdungsbeurteilung können die anwendbaren Regeln der Technik konsultiert werden, insbesondere diese Richtlinie sowie die Publikationen der Suva zu Asbest (siehe Anhang 2). Das Ampelmodell unterscheidet in Bezug auf die asbesthaltigen Materialien resp. deren Bearbeitung zwischen Arbeiten im grünen (keine unmittelbare Gefährdung durch Asbestfasern), orangen (erhöhte Gefährdung durch Asbestfasern) und roten Bereich (grosse Gefährdung durch Asbestfasern). Weitere Informationen finden sich ebenfalls in den Publikationen der Gebäudediagnostik-Fachverbände (siehe Anhang 2).
Zur Beurteilung der Gefährdung bei der Nutzung von Arbeitsräumen mit asbesthaltigen Materialien siehe Ziffer 5.3.
7 Bei komplexen Vorhaben ist es oft notwendig, Fachpersonen mit asbestspezifischen Kenntnissen (z. B. Fachplanerinnen, Fachbauleiter) beizuziehen, die in der Lage sind, eine professionelle Bewertung vorzunehmen und eine Massnahmenplanung zu erstellen.
Die Gefährdungsermittlung und -beurteilung ist schriftlich oder in anderer geeigneter Form zu dokumentieren. 8 Es besteht die Möglichkeit, mit verdächtigem Material ohne vertiefte Abklärung so umzugehen, als sei es asbesthaltig. Dies erfordert, auch die entsprechenden Schutzmassnahmen einzuplanen. 9 Zusätzlich sind die Anforderungen aus der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) [8] zu beachten.
5.1.3 Planung der Massnahmen
1 Bei der Planung der Massnahmen können die anwendbaren Regeln der Technik (Suva-Publikationen, siehe Anhang 2) sowie diese Richtlinie (Ziffer 5 bis 8) berücksichtigt werden. Es ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept zu erstellen und zu dokumentieren. 2 Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden, sind in jedem Fall spezialisierte, von der Suva anerkannte Asbestsanierungsfirmen nach Ziffer 5.4. beizuziehen.
5.1.4 Werkvertrag
Verpflichtet sich eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmerin oder Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten, so ist beim Verdacht, dass Asbest auftreten könnte, im Werkvertrag festzuhalten, dass die Anforderungen der vorliegenden EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest» berücksichtigt werden.
Im Werkvertrag ist ebenfalls zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten asbesthaltige Materialien entdeckt werden oder wenn bei bestimmten Materialien der Verdacht aufkommt, dass sie asbesthaltig sein könnten (siehe Ziffer 5.1.5).
5.1.5 Unerwartetes Auftreten asbesthaltiger Materialien während Bauarbeiten
Wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Materialien entdeckt werden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen. Die Bauherrschaft oder ihre Vertretung ist zu benachrichtigen, damit das weitere Vorgehen festgelegt werden kann. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn erneut eine Gefährdungsbeurteilung gemäss Ziffer 5.1.2 und eine neue Planung der Massnahmen gemäss Ziffer 5.1.3 durchgeführt wurde.
5.2 Grundsätze zu Arbeiten an asbesthaltigen Materialien
5.2.1 Rückbau- und Abbrucharbeiten
1 Vor Beginn von Rückbau- und Abbrucharbeiten sind asbesthaltige Materialien wie Spritzasbestisolierungen, Leichtbauplatten, Asbesttextilien oder Asbestzementplatten sachgerecht zu entfernen. Ausgenommen davon sind Situationen, bei denen Rückbaumethoden angewandt werden können, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmenden und einen gleichwertigen Schutz von Dritten gewährleisten. Beispielsweise kann dies sein, wenn:
■ ein Bauelement als Ganzes entfernt und entsorgt werden kann (z. B. eine geflieste Wand mit asbesthaltigem Fliesenkleber); oder
■ ein asbesthaltiges Faserzementdach mit der Baggerschaufel entfernt werden kann. 2 Hinweise auf solche Rückbau- und Abbrucharbeiten finden sich in der Suva-Publikation 88288 [18]. Die Suva stellt für Rückbauarbeiten mit dem Bagger ein Meldeformular (Suva-Formular 88288-1) zur Verfügung. 3 Zusätzlich sind die Anforderungen aus der VVEA [8] zu beachten.
5.2.2 Umbau-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Werden Umbau-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen, sind asbesthaltige Materialien im Bereich der geplanten Arbeiten grundsätzlich vorgängig zu entfernen (siehe auch Ziffer 7.5). In Ausnahmefällen können Umbau-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien ausgeführt werden, wenn anhand einer Gefährdungsbeurteilung gezeigt wird, dass bei den Arbeiten keine Gefährdung von Arbeitnehmenden besteht und die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss Ziffer 6 bis 8 eingehalten werden.
5.3 Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Bereichen mit asbesthaltigen Materialien
Werden in Arbeitsbereichen mit asbesthaltigen Bau- oder Anlageteilen Personen beschäftigt (mögliche passive Exposition z. B. in Büroräumen, Werkstätten), so ist die Asbestfaserexposition so tief wie möglich zu halten. Für Arbeitsplätze gilt dieses Schutzziel als eingehalten, wenn die Asbestfaserkonzentration in der Luft 1000 Asbestfasern/m3 nicht überschreitet (siehe Suva-Publikation 1903 [12]; Ziffer 1.3.3.4). Lässt sich messtechnisch oder aufgrund einer anderen fachtechnischen Beurteilung nicht nachweisen, dass dieser Wert eingehalten wird, so sind die asbesthaltigen Materialien zu entfernen, zu beschichten oder abzudecken. Die Beurteilung der Gefährdungssituation beruht insbesondere auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Situationen (FACH-Publikation 2891 [20]).
5.4 Beizug von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen
1 Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind durch anerkannte Asbestsanierungsunternehmen auszuführen, insbesondere wenn:
■ Freisetzungen erheblicher Mengen Asbestfasern zu erwarten sind oder nicht ausgeschlossen werden können;
■ Faserfreisetzungen verhindert werden durch spezielle Arbeitstechnik und Equipment mit Erfordernis für vertieftes Wissen oder eine Ausbildung; oder
■ eine spezielle Gefährdung Dritter besteht (z. B. Arbeiten in Schulen oder Krankenhäusern).
Das Ampelmodell kennzeichnet solche Arbeiten mit der Farbe Rot. 2 Rückbau- oder Abbrucharbeiten sind gemäss Art. 82 BauAV [4] insbesondere dann mit einer erheblichen Freisetzung von gesundheitsgefährdenden Asbestfasern verbunden, wenn Gebäude oder Gebäudeteile mit folgenden Materialien vorliegen: a. asbesthaltige Spritzbeläge b. asbesthaltige Boden-, Decken- und Wandbeläge c. asbesthaltige Fliesenkleber d. asbesthaltige Leichtbauplatten e. asbesthaltige Brandabschottungen f. asbesthaltige Dämmmaterialien g. asbesthaltige Schnüre, Matten und Kissen h. asbesthaltige Mörtel und Putze i. asbesthaltiger Karton 3 Alle anderen Arbeiten dürfen von instruierten Berufsleuten nur dann ohne Beizug eines Asbestsanierungsunternehmens durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine erheblichen Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können und die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden (gemäss Ziffer 6 Generelle Massnahmen). Das Ampelmodell kennzeichnet solche Arbeiten mit der Farbe Orange.
5.5 Kennzeichnung
Werden im Bereich von geplanten Arbeiten asbesthaltige Materialien nicht entfernt, so ist eine unbeabsichtigte Asbestfaserfreisetzung zu vermeiden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bereits ermittelte Asbestmaterialien nicht zu einem späteren Zeitpunkt unwissentlich im Rahmen von Umbauarbeiten usw. beschädigt und dabei gesundheitsgefährdende Asbestfasern freigesetzt werden.
Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass alle Bereiche, in denen asbesthaltiges Material vorhanden ist, mit einem deutlich sichtbaren Kleber «Asbest» gekennzeichnet werden oder die asbesthaltigen Materialien in einem Schadstoffgutachten mit Lokalisierungsplänen oder einem Kataster eingetragen werden.
6 Generelle Massnahmen
Art. 3 Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden [7] Kollektivschutz Durch technische Massnahmen, wie Absaugevorrichtungen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Gase, Dämpfe und Staube, welche aus den in Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 1956 über Berufskrankheiten genannten Stoffen bestehen, erfasst und von den Arbeitsplätzen abgeführt werden; insbesondere ist ein Überschreiten der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bekanntgegebenen maximal zulässigen Konzentration am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Art. 4 Verfügung des eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden [7] Individualschutz Lässt sich der Kollektivschutz im Sinne von Artikel 3 aus besonderen Gründen nicht oder nicht ausreichend bewerkstelligen, sind zusätzlich persönliche Schutzmittel, wie Atemschutzgeräte, zu verwenden.
Art. 5 Verfügung des eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden [7] Sorge für Reinlichkeit 1 Bei Arbeiten, die eine Verschmutzung mit sich bringen, hat der Betriebsinhaber für zweckmässige Waschgelegenheit und Waschmethoden sowie – wo notwendig – für Bade- oder Duschgelegenheit zu sorgen. 2 Abgelegte Ausgangskleider müssen an einem gegen Verunreinigung geschützten Ort aufbewahrt werden können.
Art. 3 VUV [3] Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen. 2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. 3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.
Art. 5 VUV [3] Persönliche Schutzausrüstung 1 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. 2 Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
Art. 6 VUV [3] Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren. 3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. 4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Art. 7 VUV [3] Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. 2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.
Art. 8 VUV [3] Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren 2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.
Art. 11a VUV [3] Beizugspflicht des Arbeitgebers
Art. 33 VUV [3] Lüftung Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für ausreichende natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden.
Art. 38 VUV [3] Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung 1 Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden. 2 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren. 3 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereichs führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen.
Art. 39 VUV [3] Zutrittsverbot Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.
Art. 44 VUV [3] Gesundheitsgefährdende Stoffe 1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. 2 Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit. 3 Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.
Art. 70 VUV [3] Unterstellung 1 Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren kann die Suva einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen.
Art. 71 VUV [3] Im Allgemeinen 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist der Suva zudem bei jedem Verdacht einer vermehrten Gefährdung eines Arbeitnehmers zu beantragen. 2 Die Suva bestimmt die Art der Untersuchungen und überwacht ihre Durchführung. 3 Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, der fachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die Suva kann Untersuchungen auch selbst durchführen oder durchführen lassen. 4 Nach jeder Vorsorgeuntersuchung sendet der untersuchende Arzt den verlangten Befund mit seinem Antrag zur Frage der Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) an die Suva. Bestehen Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit sofort aufgeben muss, teilt dies der Arzt der Suva unverzüglich mit.
Art. 32 BauAV [4] Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
Art. 81 BauAV [4]
Art. 84 BauAV [4] Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
Art. 29 ArG [2] 1 Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 2 Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben.
Art. 4 ArGV 5 [5] Gefährliche Arbeiten: Grundsätze 1 Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. 4 Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie diese im Rahmen des erlernten Berufs ausführen.
Anhang 1.6 ChemRRV [6] Asbest, Ziffer 2 Verbote Verboten ist: a. die Verwendung von Asbest; b. das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen; c. die Ausfuhr von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen; d. die Verwendung von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen.
Arbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Betrieben durchgeführt werden, wenn für diese Tätigkeit geeignetes Personal und die nötige sicherheitstechnische Ausstattung vorhanden sind.
Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Gefährdungen nicht sicher beurteilen, ist eine ASA-Spezialistin oder ein ASA-Spezialist und / oder eine Fachperson mit asbestspezifischer Kenntnis (Fachplanerin, Fachbauleiter, Bauschadstoffdiagnostikerin, Spezialist für Asbestsanierungen nach Art. 84, BauAV [4] usw.) beizuziehen.
Die unter Ziffer 6 beschriebenen generellen Massnahmen gelten für alle Arbeiten an asbesthaltigen Materialien.
6.1 Durchführung der Arbeiten / Schutzmassnahmen
Die notwendigen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmassnahmen ergeben sich aus der Beurteilung der jeweiligen Arbeitsplatzsituation.
Der Aufwand der zu treffenden Massnahmen wird u. a. beeinflusst durch:
■ die Gesamtmenge der Asbestmaterialien;
■ Art und Zustand der Asbestmaterialien (Faserfreisetzungspotenzial, Verwitterungsgrad usw.);
■ den Ort (im Freien oder in Innenräumen);
■ die Lage und die Zugänglichkeit des Arbeitsplatzes; und
■ die Art der ausgeführten Arbeiten und Arbeitstechniken.
6.1.1 Rückbau- und Abbrucharbeiten
1 Es sind Massnahmen zu treffen, die insbesondere ein Überschreiten des geltenden Grenzwerts verhindern. Als Grenzwert für die Asbestfaserbelastung in der Atemluft am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich der entsprechende MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration). Eine Liste der aktuellen MAK-Werte findet sich auf der Webseite www.suva.ch/grenzwerte [11]. Zusätzlich ist das Minimierungsgebot zu berücksichtigen. Dies bedeutet: durch verhältnismässige und dem Stand der Technik entsprechende Massnahmen ist das Expositionsniveau so tief wie möglich zu halten. (Suva-Publikation 1903; Ziffer 1.3.2.2; [12]). 2 Beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist die Asbestfaserfreisetzung und -ausbreitung möglichst gering zu halten. Dies kann beispielsweise durch folgende Massnahmen erreicht werden:
■ Vermeiden von stauberzeugenden Arbeiten wie Fräsen, Bohren, Schleifen, Schneiden und insbesondere Strahlen;
■ Erfassen der freigesetzten Fasern an der Quelle mit geeigneten Absaugvorrichtungen;
■ durchdringende Benetzung der Asbestmaterialien vor deren Beseitigung oder Verarbeitung;
■ zweckmässige Abschottung des Arbeitsbereichs in Kombination mit einer geeigneten Belüftung des abgeschotteten Bereichs (natürlich oder künstlich). 3 Beim Umgang mit asbesthaltigem Material kann die Konzentration der freigesetzten Asbestfasern in der Atemluft erfahrungsgemäss nicht allein mit technischen Massnahmen unter den MAK-Wert gesenkt werden. Somit sind immer zusätzliche organisatorische und personenbezogene Schutzmassnahmen notwendig.
6.1.1.1 Asbeststaubsauger
1 Im Zusammenhang mit Asbest dürfen nur entsprechend gekennzeichnete Asbeststaubsauger der Staubklasse H gemäss SN EN 60335-2-69 [23] verwendet werden, die vom Hersteller für diesen Zweck vorgesehen sind (siehe Suva-Factsheet 33056 [16]). 2 Nach der Verwendung sind die Ansaugöffnungen des Geräts (z. B. Saugrohr) für dessen Abtransport und Lagerung dicht zu verschliessen (z. B. mit Klebeband).
3 Asbeststaubsauger sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu warten, erforderlichenfalls instand zu setzen und durch eine fachkundige Person oder von einem Wartungsunternehmen zu prüfen (SN EN 60335-2-69 [23]).
6.1.2 Organisatorische Massnahmen
1 Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Nötige zu beschränken. 2 Mit einer Zutrittsregelung und Warnschildern ist dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht in den Arbeitsbereich gelangen können. 3 Den Arbeitnehmenden ist eine Wasch- oder Duschgelegenheit im Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen. 4 Nach Abschluss der Arbeiten darf der Arbeitsbereich erst nach einer gründlichen Reinigung verlassen werden. Dabei sind neben dem Arbeitsbereich auch Werkzeuge, andere Gerätschaften, Abfallsäcke sowie die persönlichen Schutzausrüstungen zu reinigen.
6.1.2.1 Meldung von Rückbauarbeiten mit Bagger
Die Suva stellt für Rückbauarbeiten mit Bagger gemäss Suva-Publikation 88288 [18] ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung (Suva-Formular 88288-1).
6.1.3 Personenbezogene Massnahmen
6.1.3.1 Atemschutz
1 Bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind geeignete Atemschutzgeräte notwendig, damit der Gesundheitsschutz gewährleistet werden kann. Das notwendige Schutzniveau des zu verwendenden Geräts ist abhängig von der Höhe der auftretenden Asbestfaserkonzentration im Arbeitsbereich.
Mit einem ausreichenden Schutzfaktor der Atemschutzgeräte ist insbesondere das Einhalten der maximal zulässigen Konzentration am Arbeitsplatz zu gewährleisten. 2 Zur Beurteilung können die anwendbaren Regeln der Technik konsultiert werden, z. B. die Publikationen der Suva zu bestimmten Asbestanwendungen (siehe Anhang 2):
■ Bei Arbeiten an Asbestmaterialien mit erhöhter Faserfreisetzung («oranger Bereich» gemäss Ampelmodell; siehe z. B. Suva-Publikation 88327 [19]) sind in der Regel Atemschutzmasken des Typs FFP3 nach SN EN 149+A1 [24] erforderlich.
■ Beim Entfernen von Asbestmaterialien mit erheblicher Faserfreisetzung («roter Bereich» gemäss Ampelmodell; siehe z. B. Suva-Publikation 88327 [19]) sind Atemschutzsysteme mit höherem Schutzfaktor (insbesondere Isolier- und Gebläsefiltergeräte) notwendig. Solche Arbeiten dürfen nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden. Die Anforderungen an die Atemschutzgeräte der anerkannten Asbestsanierungsunternehmen sind unter Ziffer 7.4.10 beschrieben. 3 Bei Atemschutzgeräten ist auf eine gute Passform und einen korrekten Sitz zu achten. Insbesondere darf im Bereich des Dichtrandes keine Gesichtsbehaarung vorhanden sein. Vor jeder Verwendung ist eine Dichtsitzkontrolle gemäss Information der Inverkehrbringerin auszuführen. Die Durchführung der Dichtsitzkontrolle ist zu instruieren.
6.1.3.2 Arbeitskleider und Schutzanzüge
1 Bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind geeignete Arbeitskleider bzw. Schutzanzüge zu tragen. Diese gewährleisten, dass keine Asbestfasern in andere Bereiche verschleppt werden.
Schutzanzüge der Kategorie 3 Typ 5/6 (SN EN ISO 13982-1 / SN EN 13034+A1 [25]) sind erforderlich bei Arbeiten mit einer erhöhten oder erheblichen Menge an freigesetzten Asbestfasern, wenn eine Kontamination von Kleidern nicht ausgeschlossen werden kann. 2 Zur Beurteilung der Anforderungen an die notwendige Schutzkleidung können die anwendbaren Regeln der Technik konsultiert werden, z. B. die Publikationen der Suva zu bestimmten Asbestanwendungen (siehe Anhang 2).
6.1.3.3 Reinigung oder Entsorgung der persönlichen Schutzausrüstung
Nach Abschluss der Arbeit ist die verwendete persönliche Schutzausrüstung zu reinigen oder fachgerecht zu entsorgen.
6.1.4 Umgang mit Asbestabfällen
1 Beim Umgang mit Asbestabfällen sind Asbestfreisetzungen bis zur Entsorgung zu vermeiden. Anfallender Abfall ist kontinuierlich staubdicht zu verpacken, zu kennzeichnen (siehe Ziffer 9) und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Weitere Expositionen beispielsweise durch Umverpacken sind zu vermeiden. 2 Hinweise zu Verpackung, Transport und Entsorgung sind im Polludoc- Bericht «Entsorgung asbesthaltiger Rückbaumaterialien» zu finden (siehe Anhang 2). 3 Beim Transport sind die Vorschriften gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR [10]) zu beachten.
6.2 Information und Instruktion (Anleitung)
1 Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmenden über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten zu informieren. 2 Vor Beginn von Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sowie in periodischen Zeitabständen sind die Arbeitnehmenden u. a. in folgenden Punkten zu instruieren:
■ asbesthaltige Materialien in Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden (gegebenenfalls Ergebnis des erstellten Schadstoffgutachtens);
■ Gefährdung durch Asbest;
■ Schutzmassnahmen: – sachgerechte Arbeitstechnik (insbesondere staubarme Verfahren); – Zutrittsregelung, persönliche Hygiene; – r ichtige Anwendung der Atemschutzgeräte und anderer persönlicher Schutzausrüstungen (EKAS-Richtline 6512; Ziffer 5.5 [14]);
■ Abschluss der Arbeiten – Reinigung des Arbeitsbereichs; und
■ Anforderungen für eine korrekte Entsorgung.
3 Die erforderlichen Fachkenntnisse können durch die Teilnahme an einer Schulung erworben werden, die z. B. von Verbänden, betriebsinternen Fachpersonen oder anderen Institutionen organisiert wird.
6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Suva alle Arbeitnehmenden zu melden, die regelmässig mit asbesthaltigen Materialien arbeiten. Die Suva entscheidet nach Abklärung der Arbeitsplatzsituation fallweise, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu verfügen ist.
6.4 Jugendschutz
Gefährliche Arbeiten wie Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien sind für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr verboten (Art. 4 ArGV 5 [5]). Vorbehalten sind die im Rahmen der Bildungsverordnungen zum entsprechenden Beruf vorgesehenen Ausnahmen im Rahmen der Grundbildung.
7 Spezielle Massnahmen für anerkannte Asbest-
sanierungsunternehmen
Art. 3 Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden [7] Kollektivschutz
Art. 4 Verfügung des eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden [7] Individualschutz
Art. 5 Verfügung des eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden [7] Sorge für Reinlichkeit
Art. 3 VUV [3] Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
Art. 5 VUV [3] Persönliche Schutzausrüstung
Art. 6 VUV [3] Information und Anleitung der Arbeitnehmer
Art. 7 VUV [3] Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer
Art. 8 VUV [3] Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Art. 11a VUV [3] Beizugspflicht des Arbeitgebers
Art. 32a VUV [3] Verwendung von Arbeitsmittel 1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. 3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Art. 33 VUV [3] Lüftung
Art. 38 VUV [3] Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
Art. 39 VUV [3] Zutrittsverbot
Art. 44 VUV [3] Gesundheitsgefährdende Stoffe
Art. 70 VUV [3] Unterstellung
Art. 71 VUV [3] Im Allgemeinen
Art. 3 BauAV [4] Planung von Bauarbeiten
Art. 4 BauAV [4] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Art. 5 BauAV [4] Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes 1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können.
Art. 32 BauAV [4] Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
Art. 81 BauAV [4]
Art. 82 BauAV [4] Grundsatz
Art. 83 BauAV [4] Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
Art. 84 BauAV [4] Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
Art. 85 BauAV [4] Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen 1 Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen sich mindestens alle fünf Jahre fortbilden. 2 Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Art. 86 BauAV [4] Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen 1 Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden. 2 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.
Art. 29 ArG [2]
Art. 4 ArGV 5 [5] Gefährliche Arbeiten: Grundsätze
Arbeiten, bei denen erheblichen Mengen Asbestfasern freigesetzt werden, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind. Das Ampelmodell kennzeichnet solche Arbeiten mit der Farbe Rot.
Ziffer 7 regelt die zusätzlichen Massnahmen, die neben den in Ziffer 6 beschriebenen generellen Massnahmen bei Arbeiten mit erheblichen Asbestfaserfreisetzungen zu treffen sind.
7.1 Anforderungen an Asbestsanierungsunternehmen
Als Asbestsanierungsunternehmen werden Betriebe anerkannt, welche die Anforderungen gemäss Art. 83 BauAV [4] erfüllen. Dies bedeutet insbesondere, dass diese Betriebe:
■ eine Spezialistin oder einen Spezialisten für Asbestsanierungen mit dem Anforderungsprofil gemäss Ziffer 7.1.1 beschäftigen;
■ über Arbeitsmittel inkl. Instandhaltungsplan gemäss Ziffer 7.1.2 verfügen; und
■ die Einhaltung der Regeln der Technik gemäss Ziffer 7.1.3 gewährleisten.
7.1.1 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
1 Die Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen haben die Anforderungen nach Art. 84 BauAV [4] zu erfüllen. Die für sie notwendigen Kenntnisse umfassen insbesondere die Inhalte der vorliegenden EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest». 2 Die Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen können sich die erforderlichen Kenntnisse in einer Ausbildung aneignen. Die Suva führt eine öffentliche Liste von Ausbildungsstätten, welche die Ausbildungsstandards erfüllen. 3 Nach Art. 85 BauAV [4] haben sich die Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen mindestens alle fünf Jahre fortzubilden. Zudem haben sie ihre Fortbildung gegenüber dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen hin nachzuweisen. 4 Die mit der Arbeitsvorbereitung und der Führung betrauten Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen sind insbesondere für Folgendes zuständig:
■ das Erstellen eines Arbeitsplans;
■ die Überwachung der laufenden Arbeiten;
■ die Umsetzung und Überwachung der Schutzmassnahmen;
■ die Instruktion der Arbeitnehmenden bezüglich Gefährdungsbeurteilung und Schutzmassnahmen, Sanierungsablauf, eingesetzte Arbeitsmittel, korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung usw.;
■ das Führen des Baustellentagebuchs; und
■ die korrekte Aufhebung der Sanierungszone.
5 Den Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen ist für die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle eine Weisungsbefugnis gegenüber den übrigen an den Asbestsanierungsarbeiten beteiligten Arbeitnehmenden zu erteilen.
7.1.2 Arbeitsmittel
1 Als notwendige Arbeitsmittel nach Art. 83 Abs. 1 Bst. c BauAV [4] gelten u. a.:
■ Dekontaminationsschleusen
■ Lüftungsanlagen / Unterdruckhaltegeräte / Filteranlagen
■ Quellenabsaugungen
■ Unterdruck-Überwachungsgeräte
■ Atemschutzgeräte
■ Luftströmungs-Messgeräte, z. B. Anemometer
■ Geräte für die Reinigung der Sanierungszone (z. B. Asbeststaubsauger, siehe Suva-Factsheet 33056 [16]) 2 Die EKAS-Richtlinie 6512 [14] ist zu beachten. Insbesondere sind Arbeitsmittel nach jeder Montage / Verwendung darauf zu überprüfen, ob:
■ sie korrekt montiert sind;
■ einwandfrei funktionieren; und
■ bestimmungsgemäss verwendet werden können. 3 Wer mit Asbest kontaminierte Arbeitsmittel an Dritte weitergibt (z. B. bei Vermietung, Instandhaltungsarbeiten), hat diese Personen auf die Asbestgefahr aufmerksam zu machen. Es ist zu gewährleisten, dass Dritte nicht mit freigesetzten Asbestfasern aus Staubablagerungen in Kontakt kommen. 4 Für alle Arbeitsmittel ist ein Instandhaltungsplan zu führen.
7.1.3 Einhaltung der Regeln der Technik
1 Werden die Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt, so ist davon auszugehen, dass das anwendbare Recht eingehalten wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Sanierungsarbeiten gemäss dieser Richtlinie ausgeführt werden.
2 Abweichungen von dieser Richtlinie sind zu dokumentieren. Es ist nachzuweisen, dass die Schutzziele gleichwertig eingehalten werden. Für den Nachweis sind z. B. Pilotsanierungen o. ä. erforderlich. Falls notwendig sind ASA-Spezialistinnen / ASA-Spezialisten und / oder Fachpersonen mit asbestspezifischen Kenntnissen beizuziehen.
7.1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmenden, die an Sanierungsarbeiten beteiligt sind, der Suva zu melden.
7.2 Information und Instruktion (Anleitung)
Alle Arbeitnehmenden, die für Asbestsanierungen eingesetzt werden, sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten, und danach wiederholend, gemäss Ziffer 6.2. zu instruieren. Zusätzlich zu Ziffer 6.2 sind alle Mitarbeitenden bei Asbestsanierungen insbesondere bezüglich folgender Punkte zu instruieren:
■ Funktion der Lüftungsanlagen, Unterdruckmessgeräte (inkl. Massnahmen bei Ausfall des Unterdrucks);
■ Dekontamination und Ausschleusen (Personen, Arbeitsmittel und Abfälle);
■ Schlussreinigung, Visuelle Vorabnahme, Aufhebung der Sanierungszone; und
■ Notfallmassnahmen bei Zwischenfall in der Sanierungszone.
7.3 Meldepflicht für Sanierungsarbeiten und Arbeitsplanung
7.3.1 Meldung von Sanierungsarbeiten
1 Die Meldepflicht gilt für sämtliche Sanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können. Die Meldung muss gemäss Art. 86 BauAV [4] über den von der Suva zur Verfügung gestellten Online-Service mindestens 14 Tage vor Ausführung der Arbeiten bei der Suva eintreffen. Änderungen der Ausführungstermine (z. B. Sanierungsbeginn oder -ende) sowie der Abschluss der Sanierungsarbeiten (inkl. Bestätigung der Freimessung) sind der Suva ebenfalls via Online-Service zu melden. Die Asbestsanierungsfirma ist verpflichtet, die relevanten Nachweisdokumente, z. B. das Protokoll der visuellen Kontrolle oder Messberichte, dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen vorzuweisen. 2 Die Suva stellt für Rückbauarbeiten mit Bagger gemäss Suva-Publikation 88288 [18] ebenfalls ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung.
7.3.2 Arbeitsplan
Vor Beginn der Arbeiten ist für jede Asbestsanierung ein Arbeitsplan zu erstellen, der alle relevanten Aspekte der entsprechenden Baustelle behandelt. Der Arbeitsplan stützt sich auf die Gefährdungsbeurteilung, mit der die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Er hat mindestens die im Suva-Factsheet 33105 [17] beschriebenen Punkte zu umfassen.
Das Erstellen eines Arbeitsplans gemäss dieser Richtlinie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 3 und 4 BauAV [4].
7.4 Durchführung der Sanierung, Schutzmassnahmen
7.4.1 Grundsätzliche Anforderungen
7.4.1.1 Baustellenüberwachung durch Spezialistin / Spezialist für Asbestsanierung
Der Betrieb, der die Baustelle gemeldet hat, verfügt pro Baustelle über mindestens eine eigene ausgebildete Spezialistin oder einen eigenen ausgebildeten Spezialisten für Asbestsanierungen gemäss Art. 84 BauAV [4]. Diese Fachperson ist gegenüber den an der Asbestsanierung beteiligten Arbeitnehmenden für die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes weisungsbefugt und hat ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Sie stellt sicher, dass die Arbeiten in der Zone entsprechend dem festgelegten Arbeitsplan ausgeführt werden und die Zone gegenüber äusseren Einflüssen geschützt ist (z. B. Geräteausfälle, unbefugter Zutritt Dritter, unerwartete Ereignisse).
7.4.1.2 Massnahmen zur Vermeidung der Faserfreisetzung
Die Arbeiten sind so zu organisieren und auszuführen, dass die Freisetzung von Asbestfasern möglichst gering ist. Dies kann dadurch erreicht werden, dass stauberzeugende Arbeiten wie Bohren, Fräsen, Schleifen, Schneiden und insbesondere Strahlen vermieden werden.
Grundsätzlich sind gemäss S-T-O-P-Prinzip die technisch möglichen staubmindernden Massnahmen zu treffen. Zum Beispiel: Verzicht der Bearbeitung (etwa durch Ausbau ganzer Bauteile), Einsatz staubreduzierter Verfahren, Einsatz von Quellenabsaugung an Arbeitswerkzeugen und Arbeitsgeräten.
Grundsätzlich ist die kontrollierte Nassentfernung anzuwenden. Das heisst: vor der Entfernung sind die asbesthaltigen Materialien (insbesondere Spritzasbest, Karton usw.) so weit wie möglich durchdringend zu benetzen. Je nach Situation sind dem Wasser Substanzen beizumischen, die eine vollständige Benetzung der Asbestschicht gewährleisten. Falls die kontrollierte Nassentfernung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angewendet werden kann und im Trockenverfahren gearbeitet wird, sind andere Massnahmen zur Vermeidung der Faserfreisetzung vorzusehen. Zum Beispiel können Quellenabsaugungen eingesetzt werden, die für diesen Zweck geeignet sind. Das Arbeitsverfahren ist im Arbeitsplan nachvollziehbar zu beschreiben.
7.4.1.3 Beschränkung der Anzahl Beschäftigten
Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen.
7.4.1.4 Verlassen der Sanierungszone
Alle Personen, die eine Sanierungszone verlassen, haben sich jedes Mal einer vollständigen Dekontamination zu unterziehen.
7.4.2 Räumliche Abtrennung der Sanierungszone
1 Sanierungszonen sind räumlich abzutrennen und mit einem Zutrittsverbot zu versehen, sowie mit einem Hinweis auf die Gefährdung durch Asbest. 2 Zur Abtrennung der Sanierungszonen gegen aussen sind genügend feste, schwer entflammbare, abwaschbare Materialien mit glatter und dichter Oberfläche zu verwenden. 3 Befinden sich in der Sanierungszone Bereiche, die nicht zu sanieren sind und fest installierte Einrichtungen wie Maschinen, Schaltkästen oder andere Gerätschaften enthalten oder Materialien oder Oberflächen aufweisen, die schlecht oder nicht dekontaminierbar sind, so sind diese mit Kunststofffolien abzudecken und mit Klebefolien abzudichten. Dadurch wird eine Asbestfaserkontaminierung vermieden. 4 Die Kommunikation zwischen dem Zoneninnern und -äusseren ist zu gewährleisten. Zudem ist zwischen innen und aussen ein visueller Kontakt zu ermöglichen, z. B. durch den Einbau eines Sichtfensters.
7.4.3 Dekontaminationsschleusen
1 Zwischen der Sanierungszone und der angrenzenden Umgebung sind Dekontaminationsschleusen zu errichten, je eine für den Personenverkehr und eine für den Materialtransport. Mit dieser Massnahme wird verhindert, dass Asbestfasern nach aussen gelangen, wenn Personen, Werkzeuge oder Abfallsäcke die Sanierungszone verlassen.
2 Die Dekontaminationsschleuse für den Personenverkehr ist in 4 räumlich abgetrennte Kammern zu unterteilen. Sie ermöglichen es, darin ohne Bewegungseinschränkungen folgende Verrichtungen auszuführen (Reihenfolge der Kammern von innen nach aussen): 1. Kammer: E ntfernen der Asbestfasern von Schutzanzügen und -masken durch Reinigung 2. Kammer: Ausziehen bis auf Atemschutzgerät 3. Kammer: K örperdusche, Ablegen und Nassreinigung des Atemschutzgeräts 4. Kammer: Anziehen der Strassenkleider 3 Für die Körperdusche ist Warmwasser zur Verfügung zu stellen. Bei kalter Witterung ist insbesondere in der Umkleidekammer (Kammer 4) für eine angenehme Temperatur zu sorgen. 4 Die Dekontaminationsschleuse für den Materialtransport ist in 2 räumlich getrennte Kammern zu unterteilen. Darin werden, ausgehend von der Sanierungszone, folgende Tätigkeiten ausgeführt: 1. Kammer: N assreinigung der Materialien oder deren Verpackungen unter Beachtung der persönlichen Schutzmassnahmen 2. Kammer: Z usätzliches Verpacken in entsprechend gekennzeichnete Gebinde
Die Gebinde aus der zweiten Kammer kommen anschliessend direkt in geschlossene, im freien stehende Container oder Mulden. 5 Die Grösse der Dekontaminationsschleuse für den Materialtransport ist den Tätigkeiten bzw. der Grösse der zu transportierenden Materialien oder Arbeitsmittel anzupassen.
Die Dekontamination von Arbeitnehmenden in der Materialschleuse ist unzulässig. 6 Die Abwässer aus den Schleusen und Zonen sind vor Einleitung in die Kanalisation zu filtrieren und kontinuierlich abzulassen.
7.4.4 Lüftung in Sanierungszonen und Dekontaminationsschleusen
1 Alle Räume in Sanierungszonen und Dekontaminationsschleusen sind während der Arbeiten ausreichend mit Frischluft zu versorgen. Dabei ist durch eine sinnvolle Anordnung und Dimensionierung der Zuluftöffnungen und Unterdruckhaltegeräte für eine möglichst gleichmässige und wirkungsvolle Durchströmung aller Arbeitsbereiche zu sorgen. Die Bemessung und Anordnung der Zuluftöffnungen sind im Zonenplan darzustellen. Die Standorte sind so zu wählen, dass die Zuluft nicht durch gesundheitsgefährdende Stoffe kontaminiert wird. 2 In der Sanierungszone ist eine Lüftungsrate von mindestens 8 Luftwechseln pro Stunde und in den Dekontaminationsschleusen eine Lüftungsrate von mindestens 10 Luftwechseln pro Stunde einzuhalten. Die Lüftungsraten sind in der Luftbilanz nachzuweisen. 3 Vor Beginn der Sanierungsarbeiten sind die Luftbilanzen sowie die wirkungsvolle Durchströmung der Sanierungszone zu prüfen und zu dokumentieren. Die Überprüfung hat in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen. 4 Die aus den Zonen abgesaugte Luft ist mit genormten, zugelassenen Filteranlagen zu reinigen (SN EN 60335-2-69 [23]). Die gereinigte Abluft ist ins Freie abzuleiten. Sie darf nicht in andere Arbeitsbereiche oder in benachbarte Gebäude gelangen. 5 Unterdruckhaltegeräte sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu warten, wenn erforderlich instand zu setzen und durch eine fachkundige Person oder von einem Wartungsunternehmen zu prüfen (SN EN 60335-2-69 [23]).
7.4.5 Unterdruck in der Sanierungszone und in den Dekontaminationsschleusen
1 In der Sanierungszone und in den Dekontaminationsschleusen ist mit einem Unterdruckhaltegerät ein Unterdruck zur nicht abgeschotteten Umgebung zu erzeugen. Während der Arbeitszeit ist eine Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pa (Pascal) einzuhalten. In der Ruhephase, z. B. nach Schichtende, darf sie auf 10 Pa vermindert werden. Sind situationsbedingt verschiedene Umgebungsluftdrücke vorhanden, so bezieht sich die Differenz auf den niedrigsten Umgebungswert.
2 Der Unterdruck ist durch ein Messgerät dauernd zu überwachen und aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. 3 Bei Unterschreitung des vorgegebenen Unterdrucks, d. h. bei Abfall der Luftdruckdifferenz, ist automatisch, sofort ein akustischer oder optischer Alarm auszulösen, sodass alle anwesenden Mitarbeitenden der Sanierungsbaustelle den Druckabfall unverzüglich erkennen. Nach der Alarmauslösung sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Ursache für den Abfall der Luftdruckdifferenz zu beheben. Während der Arbeitszeit haben die anwesenden Arbeitnehmenden diese Massnahmen vorzunehmen. Ausserhalb der Arbeitszeit ist sicherzustellen, dass diese Arbeit durch eine vorgängig bestimmte verantwortliche Person ausgeführt wird.
Die Unterschreitung des vorgegebenen Unterdrucks ist zu dokumentieren.
In Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung ist eine Notstromversorgung vorzusehen. 4 Die durch den Druckabfall verursachten Gefährdungen sind zu beurteilen. Bei Bedarf sind geeignete Dekontaminationsmassnahmen einzuleiten, sowie deren Erfolg nachzuweisen. 5 Die Erzeugung des Unterdrucks darf nur während der Freimessung unterbrochen und erst nach Aufhebung der Sanierungszone eingestellt werden.
7.4.6 Asbeststaubsauger
1 Im Zusammenhang mit Asbest sind generell entsprechend gekennzeichnete Asbeststaubsauger zu verwenden, die die Norm SN EN 60335-2-69 [23] erfüllen (Suva-Factsheet 33056 [16]). 2 In einer Sanierungszone eingesetzte Asbeststaubsauger dürfen danach nicht mehr ausserhalb von Sanierungszonen eingesetzt werden und sind entsprechend zu kennzeichnen. Erfolgt der nächste Einsatz der Geräte in einer anderen Sanierungszone, sind die Geräte komplett staubdicht zu verpacken. Alternativ sind die Geräte aussen zu reinigen und die Lüftungsöffnungen für Transport und Zwischenlagerung dicht zu verschliessen.
3 Asbeststaubsauger sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu warten, wenn erforderlich instand zu setzen und durch eine fachkundige Person oder von einem Wartungsunternehmen zu prüfen (SN EN 60335-2-69 [23]).
7.4.7 Umgang mit Asbestabfällen und kontaminierten Geräten
1 Beim Umgang mit Asbestabfällen sind Asbestfreisetzungen zu vermeiden. Während der Sanierungsarbeiten ist dafür zu sorgen, dass anfallender Abfall kontinuierlich (z. B. in reissfeste Säcke) staubdicht verpackt und entfernt wird. Asbestabfälle sind gemäss Ziffer 9 deutlich zu kennzeichnen. 2 Ausrüstungen und Geräte, die nicht vollständig dekontaminierbar sind, sind vor dem Ausschleusen zu verpacken. 3 Sämtliche Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen sowie Abfallsäcke sind beim Ausschleusen aus der Sanierungszone in der Materialschleuse zu dekontaminieren. 4 Für die Zwischenlagerung von asbesthaltigen Abfällen sind im Freien stehende geschlossene Container oder Mulden zu verwenden (siehe Ziffer 9).
7.4.8 Schlussreinigung
Nach Entfernung sämtlicher Asbestmaterialien und der für die Schlussreinigung nicht benötigten Arbeitsmittel ist die Sanierungszone einer Schlussreinigung zu unterziehen. Um Staubaufwirbelungen zu vermeiden, sind Absaug- und / oder Nassverfahren anzuwenden.
7.4.9 Aufhebung der Schutzmassnahmen / Sanierungszone
1 Nach der Schlussreinigung ist durch eine visuelle Vorabnahme sicherzustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden sind. Das Asbestsanierungsunternehmen hat diese Vorabnahme auszuführen und zu dokumentieren. 2 Eine vom Asbestsanierungsunternehmen unabhängige Drittpartei hat in der Regel anschliessend in der Sanierungszone eine visuelle Kontrolle durchzuführen und die Faserkonzentration zu messen. Der Stand der Technik dazu ist in der FACH-Publikation 2955 [22] beschrieben.
3 Die Schutzmassnahmen bzw. die Sanierungszone können durch das Asbestsanierungsunternehmen aufgehoben werden, wenn die visuelle Kontrolle keine sichtbaren Spuren von asbesthaltigem Material mehr zeigt und die ermittelte Asbestfaserkonzentration kleiner als 1000 Asbestfasern/m3 ist (siehe Ziffer 5.3). Der Messbericht ist der Suva auf Verlangen zuzustellen.
7.4.10 Atemschutz
1 Neben den technischen Kollektivmassnahmen, wie dem Einsatz von Lüftungsanlagen, sind zusätzlich persönliche Schutzmassnahmen zu treffen. Das notwendige Schutzniveau des zu verwendenden Geräts ist abhängig von der Höhe der auftretenden Asbestfaserkonzentration im Arbeitsbereich. Zur Beurteilung können die anwendbaren Regeln der Technik konsultiert werden, z. B. die Publikationen der Suva zu bestimmten Asbestanwendungen (siehe Anhang 2).
■ Während der Vorbereitungs- oder Einrichtungsphase von Sanierungsarbeiten ist je nach Gefährdungsbeurteilung und Faserfreisetzungspotenzial das präventive Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Typs FFP3 erforderlich.
■ Bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien, bei denen erheblichen Mengen Asbestfasern freigesetzt werden, sind Atemschutzgeräte zu tragen, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sind (Isoliergeräte). Geeignet sind Druckluft-Schlauchgeräte mit Vollmaske nach SN EN 14593-1 [26] (mit Lungenautomat) oder EN 14594 [27] (mit kontinuierlichem Luftstrom) oder Frischluft-Schlauchgeräte mit motorbetriebener Unterstützung und Vollmaske nach SN EN 138 [28]. Für die zugeführte Atemluft sind bezüglich der Verunreinigungen die Bestimmungen von SN EN 12021 [29] einzuhalten. Wenn nötig ist dafür zu sorgen, dass die Luft vorgewärmt wird. Ferner ist der Kompressor so zu sichern, dass bei Überhitzung die Luftzufuhr automatisch unterbrochen wird, z. B. durch einen Thermostaten.
■ Vollmasken von Isoliergeräten sind immer mit Partikelfiltern P3 auszurüsten, die beim Betreten und Verlassen der Sanierungszone und bei Ausfall der Luftzufuhr eine unzulässige Asbestfaserexposition verhindern.
■ Für Arbeiten des Asbestsanierungsunternehmens ist in Ausnahmefällen (bei nicht erheblicher Faserfreisetzung) der Einsatz von Gebläsefiltergeräten TM3P nach SN EN 12942 [30] möglich.
2 Die Auswahl der Isolier- und Gebläsefiltergeräte ist von einer fachkundigen Person zu begleiten und mit einer Dichtsitzkontrolle zu überprüfen. Diese Dichtsitzkontrolle ist zu dokumentieren.
Zu empfehlen ist eine quantitative Dichtsitzprüfung gemäss DIN ISO 16975-3 [31].
Atemschutzgeräte sind regelmässig zu reinigen, auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
Die anwendende Person hat vor jeder Verwendung von Atemschutzgeräten eine Dichtsitzkontrolle nach den Angaben der Inverkehrbringerin durchzuführen. 3 Die Arbeit mit Atemschutzgeräten soll spätestens nach 3 Stunden durch eine Pause ausserhalb der Sanierungszone unterbrochen werden. Insgesamt soll die Arbeitszeit in der Sanierungszone 7 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten.
7.4.11 Schutzanzug
Beim Arbeiten in der Sanierungszone sind Schutzanzüge der PSA-Kategorie 3 Typ 5/6 zu tragen (siehe Ziffer 6.1.3.2). Diese sind an Gesicht, Armen und Beinen dicht zu verschliessen.
7.5 Teilsanierungen
1 Asbesthaltige Materialien sind im Grundsatz vollständig zu entfernen (siehe Ziffer 5.2.2). Zudem sind die Vorgaben bezüglich der Dringlichkeit von Sanierungen zu beachten (siehe FACH-Publikation 2891 [20]).
2 Erhält ein anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen den Auftrag, asbesthaltiges Material nur teilweise zu sanieren, so ist eine Gefährdung von Arbeitnehmenden bei Nachfolgearbeiten durch Drittunternehmen (im Rahmen dieses Sanierungsprojektes) zwingend zu verhindern. Das Asbestsanierungsunternehmen hat folgende Bedingungen einzuhalten:
■ Das Asbestsanierungsunternehmen lässt sich von der Auftraggeberin schriftlich bestätigen, dass asbesthaltiges Material nur teilsaniert werden soll.
■ Das Asbestsanierungsunternehmen lässt sich von der Auftraggeberin schriftlich bestätigen, dass Drittunternehmen für Nachfolgearbeiten über die Situation umfassend informiert werden.
■ Der sanierte Bereich ist gegenüber dem nicht sanierten Bereich klar und eindeutig auszuweisen. 3 Das Asbestsanierungsunternehmen informiert die Auftraggeberin und / oder ihre Vertretung über die asbesthaltigen Materialien im nicht sanierten Bereich. Nicht sanierte asbesthaltige Materialien sind bereits in der Bauphase zu kennzeichnen (siehe Ziffer 5.5).
7.6 Notfallmassnahmen
Im Arbeitsplan (siehe Ziffer 7.3.2) ist für die Arbeiten in der Sanierungszone festzuhalten, welche Notfallmassnahmen bei einem Unfall oder einer anderen akuten Gesundheitsgefährdung von Arbeitnehmenden vorgesehen sind. Dabei ist zu beachten, dass einerseits betroffene Arbeitnehmende schnell und sicher aus der Sanierungszone herausgebracht werden können. Andererseits dürfen auch Dritte keine relevante Asbestfaserexposition erleiden. Bei der Rettungsaktion darf überdies keine unnötige Verschleppung von Asbestfasern in die Arbeitsumgebung erfolgen. Es sind u. a. folgende Massnahmen vorzunehmen:
■ Kommunikation zwischen Sanierungszone und Umgebung sicherstellen (siehe Ziffer 7.4.2).
■ Fluchtweg gewährleisten.
■ Geeignete Atemschutzgeräte und Einwegschutzanzüge für das Rettungspersonal bereitstellen.
■ Alle Personen auf der Asbestsanierungsbaustelle über die Notfallmassnahmen instruieren.
7.7 Arbeiten von geringem Umfang
1 Bei Arbeiten von geringem Umfang sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
■ Die Arbeiten werden in einem Arbeitsgang erledigt.
■ Die Faserfreisetzung am Arbeitsplatz wird mit geeigneten Arbeitstechniken minimiert, sodass eine Kontamination der Umgebung verhindert wird. 2 Arbeiten von geringem Umfang werden in räumlich abgetrennten Arbeitsbereichen ausgeführt. Typischerweise ist die zu sanierende Fläche kleiner als 0,5 m2. Das Sanierungspersonal verlässt den Arbeitsbereich erst nach Abschluss der Arbeiten. 3 Zu den geeigneten Arbeitstechniken gehören u. a. die kontrollierte Nassentfernung, der Einsatz von Quellenabsaugungen und die Verwendung von Sicherheitsgreifsäcken. Der Arbeitsbereich ist zu lüften oder die verunreinigte Luft ist abzusaugen und zu reinigen. 4 Während der Arbeiten sind geeignete Atemschutzgeräte zu tragen. Das notwendige Schutzniveau des Geräts ist abhängig von der Höhe der auftretenden Asbestfaserkonzentration im Arbeitsbereich. Für die Beurteilung helfen die anwendbaren Regeln der Technik, z. B. die Publikationen der Suva zu bestimmten Asbestanwendungen (siehe Anhang 2). 5 Mit einer Zutrittsregelung und mit Warnschildern ist dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten keine Drittpersonen in den Arbeitsbereich gelangen. 6 Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten darf der Arbeitsbereich erst nach einer gründlichen Reinigung verlassen werden (z. B. Nassreinigung oder Absaugung). Zu reinigen sind auch die Arbeitsmittel, andere Gerätschaften, Abfallsäcke und die persönliche Schutzausrüstung. 7 Nach der Schlussreinigung ist mit einer visuellen Vorabnahme sicherzustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden sind. Das Asbestsanierungsunternehmen führt diese Vorabnahme selbst durch. Eine anschliessende visuelle Kontrolle und eine Messung der Faserkonzentration durch eine unabhängige Drittpartei sind auch nach Arbeiten von geringem Umfang zu empfehlen.
8 Spezielle Massnahmen für den Untertagbau,
die Gesteinsgewinnung und Arbeiten am rohen Fels
Art. 44 VUV [3] Gesundheitsgefährdende Stoffe
Art. 50 VUV [3] Berufskrankheiten
Art. 4 BauAV [4] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Art. 88 BauAV [4] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept Für die Untertagarbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 namentlich die Massnahmen zur Umsetzung der Artikel 89–101 festzuhalten.
1 Bei Untertagarbeiten ist auch die EKAS-Richtlinie 6514 «Untertagarbeiten» [15] zu beachten. 2 Bei Untertagarbeiten, bei der Gesteinsgewinnung und anderen Arbeiten am rohen Fels kann nicht ausgeschlossen werden, dass asbesthaltige Gesteine angetroffen werden. Bei Verdacht hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber daher die Pflicht, nach Absprache mit der Suva eine Gefährdungsermittlung auf der Basis eines geologischen und mineralogischen Gutachtens zu erarbeiten. Das daraus abgeleitete schriftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept mit entsprechenden Schutzmassnahmen ist der Suva zusammen mit der Meldung der Untertagarbeiten zuzustellen.
8.1 Geologisches Gutachten
1 Das geologische Gutachten beurteilt die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von asbesthaltigen Gesteinsschichten. Dazu ist das Bauwerk abschnittsweise folgenden Gefährdungsstufen zuzuordnen: Gefährdungsstufe 0: keine Gefährdung Das Auftreten von Asbestfasern lässt sich ausschliessen. Gefährdungsstufe 1: Gefährdung kann nicht ausgeschlossen werden. Das Auftreten von Asbestfasern ist möglich. Gefährdungsstufe 2: Mit Gefährdung ist zu rechnen. Das Auftreten von Asbestfasern ist wahrscheinlich.
2 Die Gefährdungsstufen sind auf Grundlage der Vorerkundungen und der geologischen Überwachung des Gebirges laufend dem Stand der Arbeiten anzupassen. 3 Alle betroffenen Mitarbeitenden und Beteiligten sind über den jeweils aktuellen Stand betreffend Asbestvorkommen in geeigneter Form zu informieren.
8.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
1 Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept sind die technischen und organisatorischen Massnahmen, basierend auf den jeweiligen Gefährdungsstufen, festzulegen. Unter anderem sind folgende Punkte zu regeln:
■ grundsätzlicher Vorgehensplan bezüglich Asbestgefährdung;
■ Vorerkundung und geologische Überwachung des Gebirges;
■ messtechnische Überwachung der Baustelle;
■ notwendige technische und organisatorische Massnahmen;
■ Instruktion und Information der Arbeitnehmenden;
■ medizinische Vorsorgeuntersuchung (siehe Ziffer 6.3). 2 Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden, ist ein Asbestsanierungsunternehmen zur Begleitung der Arbeiten hinzuzuziehen, und es sind Arbeitsverfahren im Sinne der Ziffern 6 und 7 anzuwenden.
8.3 Arbeitsverfahren und Massnahmen
1 Mit geeigneten Massnahmen gemäss S-T-O-P-Prinzip ist dafür zu sorgen, dass die Exposition gegenüber Asbestfasern so gering wie möglich gehalten wird. Die Massnahmen sind abhängig von der Vortriebsart, der Art der geplanten Arbeiten und der Arbeitsumgebung festzulegen.
Sämtliche Massnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept sind mit allen Beteiligten abzusprechen. Die Umsetzung der Massnahmen ist regelmässig durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu überprüfen.
2 Abhängig von der Gefährdungsstufe sind folgende technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen zu treffen:
■ Bedüsen des Bohrkopfs mit Wasser;
■ Einsetzen von Wassernebelsprüheinrichtungen;
■ Benetzen der Umschlagstellen des Ausbruchsmaterials;
■ spezifisches Lüftungskonzept (z. B. verstärkte Belüftung des Arbeitsbereichs oder Unterdruckzone, Einsetzen von geeigneten Filteranlagen (SN EN 60335-2-69 [23]);
■ Quellenabsaugungen mit geeigneten Filtern (SN EN 60335-2-69 [23]);
■ Überwachen und Dokumentieren der Felsoberfläche;
■ Planen und Durchführen von Asbestfasermessungen;
■ Verwenden von geeigneten Atemschutzgeräten, z. B. von filtrierenden Halbmasken des Typs FFP3 oder Gebläsefiltergeräten TM3P nach SN EN 12942 [30].
9 Entsorgung
1 Auch bei Entsorgungsarbeiten sind die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen.
Asbesthaltige Materialien sind gemäss den geltenden Entsorgungsvorschriften (Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, VeVA [9] und Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, VVEA [8]) und den kantonalen Bestimmungen zu entsorgen. Der Vollzug obliegt den Kantonen. 2 Hinweise zu Verpackung, Transport und Entsorgung sind im Polludoc- Bericht «Entsorgung asbesthaltiger Rückbaumaterialien» zu finden (siehe Anhang 2).
Asbesthaltige Materialien, die der Entsorgung zugeführt werden, sind gemäss Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV [6] zu kennzeichnen. 3 Beim Transport sind die Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR [10]) zu beachten.
10 Verabschiedung
Diese Richtlinie wurde von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS am 3. Dezember 2008 verabschiedet.
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
Bezugsquellen: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Alpenquai 28b 6005 Luzern
www.ekas.admin.ch/6503.d
Anhang 1
Die hier aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind nur zum Zeitpunkt der Drucklegung aktuell. Es gilt die jeweils zum Anwendungszeitpunkt rechtsgültige Ausgabe.
Gesetze
[1] Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 [2] Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11
Verordnungen / Verfügungen
[3] Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV); SR 832.30 [4] Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV); SR 832.311.141 [5] Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5); SR 822.115 [6] Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV), SR 814.81 [7] Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden; SR 832.321.11 [8] Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA); SR 814.600 [9] Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA); SR 814.610 [10] Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); SR 741.621
Internationale Bestimmungen
ILO-Übereinkommen Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest; SR 0.822.726.2
Richtlinien
[11] Suva-Webseite: Grenzwerte am Arbeitsplatz; Aktuelle MAK- und BAT-Werte (www.suva.ch/grenzwerte) [12] Suva-Publikation 1903: Grenzwerte am Arbeitsplatz (www.suva.ch/1903.d) [13] EKAS-Richtlinie 6508: Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) [14] EKAS-Richtlinie 6512: Arbeitsmittel [15] EKAS-Richtlinie 6514: Untertagarbeiten
Anhang 2
Die hier aufgeführten Fachunterlagen / Regeln der Technik sind nur zum Zeitpunkt der Drucklegung aktuell. Es gilt die jeweils zum Anwendungszeitpunkt aktuellste Ausgabe.
Fachunterlagen / Regeln der Technik
■ Suva-Publikation 84024: Asbest erkennen – richtig handeln (www.suva.ch/84024.d)
■ Suva-Publikation 84043: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln für das Schreinergewerbe (www.suva.ch/84043.d)
■ Suva-Publikation 84047: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln für das Arbeiten an der Gebäudehülle (www.suva.ch/84047.d)
■ Suva-Publikation 84052: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln für Maler und Gipser (www.suva.ch/84052.d)
■ Suva-Publikation 84053: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln Asbest für Fachkräfte der Gebäudetechnik (www.suva.ch/84053.d)
■ Suva-Publikation 84055: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Was Sie bei Kaminfegerarbeiten über Asbest wissen müssen (www.suva.ch/84055.d)
■ Suva-Publikation 84057: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln für den Holzbau (www.suva.ch/84057.d)
■ Suva-Publikation 84059: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln für Elektrizitätsunternehmen (www.suva.ch/84059.d)
■ Suva-Publikation 84060: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln im Hoch- und Tiefbau (www.suva.ch/84060.d)
■ Suva-Publikation 84063: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Was Sie als Plattenleger / Ofenbauer über Asbest wissen müssen (www.suva.ch/84063.d)
■ Suva-Publikation 84065: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln für Recyclingbetriebe (www.suva.ch/84065.d)
■ Suva-Publikation 88254: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Branchenregeln Asbest für das Elektrogewerbe (www.suva.ch/88254.d)
■ Suva-Factsheet 33031: Entfernen von asbesthaltigen Faserzementplatten im Freien (www.suva.ch/33031.d)
■ Suva-Factsheet 33036: Sanierung von asbesthaltigen Leichtbauplatten durch anerkannte Firmen (www.suva.ch/33036.d)
■ Suva-Factsheet 33039: Asbesthaltiger Fensterkitt 1: Überblick (www.suva.ch/33039.d)
■ Suva-Factsheet 33040: Asbesthaltiger Fensterkitt 2: Entfernen mit Stechbeitel oder Spachtel im Freien (www.suva.ch/33040.d)
■ Suva-Factsheet 33041: Asbesthaltiger Fensterkitt 3: Entfernen mit wärmebasiertem Verfahren (www.suva.ch/33041.d)
■ Suva-Factsheet 33042: Asbesthaltiger Fensterkitt 4: Entfernen mit Handmaschinen und Handwerkzeugen (www.suva.ch/33042.d)
■ Suva-Factsheet 33043: Asbesthaltiger Fensterkitt 5: Ausglasen von Fenstern bei Rückbauarbeiten im Freien (www.suva.ch/33043.d)
■ Suva-Factsheet 33044: Asbesthaltiger Fensterkitt 6: Entfernen von Anschlagkitt von Fensterrahmen und Mauerwerk (www.suva.ch/33044.d)
■ Suva-Factsheet 33047: Reinigen von asbesthaltigen Faserzementplatten an der Gebäudehülle (www.suva.ch/33047.d)
■ Suva-Factsheet 33048: Asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff 1: Überblick (www.suva.ch/33048.d)
■ Suva-Factsheet 33049: Asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff 2: Entfernen von Belägen mit festgebundenem Asbest und bituminösem Kleber (www.suva.ch/33049.d)
■ Suva-Factsheet 33063: Schutzmassnahmen bei der Entsorgung von Abfall mit schwachgebundenem Asbest auf der Deponie (www.suva.ch/33063.d)
■ Suva-Factsheet 33064: Schutzmassnahmen bei der Entsorgung von Abfall mit festgebundenem Asbest auf der Deponie (www.suva.ch/33064.d)
■ Suva-Factsheet 33067: Bohren durch asbesthaltige Wand- und Bodenbeläge: Putz, Platten, Kunstoffbeläge (www.suva.ch/33067.d)
■ Suva-Factsheet 33068: Installationsarbeiten auf asbesthaltigen Faserzement-Dachplatten (www.suva.ch/33068.d)
■ Suva-Factsheet 33073: Asbesthaltige Rohrisolationen 1: Überblick (www.suva.ch/33073.d)
■ Suva-Factsheet 33074: Asbesthaltige Rohrisolationen 2: Rohre zerstörungsfrei demontieren, bituminöse Isolationsanstriche entfernen (www.suva.ch/33074.d)
■ Suva-Factsheet 33075: Asbesthaltige Rohrisolationen 3: Rohre abschneiden oder abklemmen (www.suva.ch/33075.d)
■ Suva-Factsheet 33077: Entfernen von Wand- und Bodenplatten mit asbesthaltigem Kleber. Für Flächen bis 5 m2 ohne schleifen (www.suva.ch/33077.d)
■ Suva-Factsheet 33088: Asbesthaltige Steinholz-Bodenbeläge 1: Überblick (www.suva.ch/33088.d)
■ Suva-Factsheet 33089: Asbesthaltige Steinholz-Bodenbeläge 2: Beläge entfernen mit einer Fräse mit Absaugung und Wasserbedüsung (www.suva.ch/33089.d)
■ Suva-Factsheet 33091: Asbesthaltige Faserzementrohre kontrolliert brechen (www.suva.ch/33091.d)
■ Suva-Factsheet 33098: Reinigung von asbestkontaminierten Arbeitsmitteln: Dieses Factsheet richtet sich an Maschinenverleihfirmen (www.suva.ch/33098.d)
■ Suva-Factsheet 33109: Arbeiten an asbesthaltigen Schaltgerätekombinationen (www.suva.ch/33109.d)
■ Suva-Factsheet 33110: Asbesthaltige Schaltgerätekombinationen – Austausch von Stromzählern mittels Bohrschrauben (www.suva.ch/33110.d)
[16] Suva-Factsheet 33056: Asbeststaubsauger (www.suva.ch/33056.d) [17] Suva-Factsheet 33105: Asbestsanierung – Arbeitsplan für Asbestsanierungsunternehmen (www.suva.ch/33105.d) [18] Suva-Publikation 88288: Rückbau von asbesthaltigen Gebäuden mit dem Bagger. Voraussetzungen und Arbeitsmethoden (www.suva.ch/88288.d) [19] Suva-Publikation 88327: Arbeiten mit asbesthaltigem Material – Übersicht nötige Massnahmen (www.suva.ch/88327.d) [20] FACH-Publikation 2891: Asbest in Innenräumen. Dringlichkeit von Massnahmen; Forum Asbest Schweiz (www.suva.ch/2891.d) [21] FACH-Publikation 2994: Asbestsanierung beim Um- und Rückbau von Gebäuden; Forum Asbest Schweiz (www.suva.ch/2994.d) [22] FACH-Publikation 2955: Asbestsanierungen: Visuelle Kontrollen und Raumluftmessungen; Forum Asbest Schweiz (www.suva.ch/2955.d)
■ Polludoc-Bericht «Entsorgung asbesthaltiger Rückbaumaterialien» im Auftrag des BAFU, 19.12.2024 (www.polludoc.ch)
■ BAG-Information: Asbest im Haus; Art. Nr. 311.380, 12.12.2016, Bezug bei BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern (www.asbestinfo.ch)
■ BAG-Publikation: Asbest in Elektrospeicherheizungen, 27.9.2022 (www.asbestinfo.ch)
■ INRS-Publikation: Amiante. Aéraulique des chantiers sous confinement, September 2018, ED 6307
Anhang 3
Die hier aufgeführten Normen sind nur zum Zeitpunkt der Drucklegung aktuell. Es gilt die jeweils zum Anwendungszeitpunkt aktuellste Ausgabe.
Normen
[23] SN EN 60335-2-69: 2012; Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger für den gewerblichen Gebrauch [24] SN EN 149+A1:2009; Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung [25] SN EN ISO 13982-1:2005; Schutzkleidung gegen feste Partikeln – Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5) – S N EN 13034+A1:2009; Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6]) [26] SN EN 14593-1: 2018; Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat – Teil 1: Geräte mit einer Vollmaske – Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung [27] SN EN 14594: 2018; Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom – Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung [28] SN EN 138: 1995; Atemschutzgeräte – Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung [29] SN EN 12021:2014; Atemgeräte – Druckgase für Atemschutzgeräte [30] SN EN 12942:2024; Atemschutzgeräte – Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung [31] DIN ISO 16975-3:2022; Atemschutzgeräte – Auswahl, Einsatz und Instandhaltung – Teil 3: Verfahren zur Dichtsitzprüfung
Anhang 4
Die hier aufgeführten Webseiten sind als Hilfestellungen zu verstehen und unterliegen nicht der erweiterten Konformitätsvermutung.
Weitere Hilfestellungen
■ www.suva.ch/asbest
■ www.forum-asbest.ch
■ www.forum-asbest.ch/handeln: Liste von Personen, die Bauschadstoffdiagnostik anbieten, sowie Liste von Laboratorien, die Asbestanalysen ausführen
■ www.polludoc.ch