Monitoring Gesetzessammlung

LWAltHilfG§ 41Abs1uaV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

LWAltHilfG§ 41Abs1uaV BW

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die zuständige Stelle nach § 41 Abs. 1 Buchstabe e, § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 8. Juli 1974

§ 1

Zuständige Stelle nach § 41 Abs. 1 Buchstabe e und § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7.ÄndG - GAL) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937) ist das Landwirtschaftsamt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.September 1972 (Ges.Bl. S.571) außer Kraft.
Stuttgart, den 8. Juli 1974
Dr. Brünner
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht