StVDAZustV BW
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Verordnung des Ministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und zur Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88b der Abgabenordnung Vom 7. September 2021
§ 1
Als zuständige Finanzbehörden für die in § 88b
Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten werden bestimmt:
1.
die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und
2.
das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
| STUTTGART, den 7. September 2021 |
DR. BAYAZ |