Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des... (0.512.151.81)
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des... (0.512.151.81)
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung
Abgeschlossen am 16. September 2024 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Mai 2026 (Stand am 19. Mai 2026)
¹ SR 0.120 ² SR 0.510.1 ³ SR 0.510.11 ⁴ SR 0.514.151.81
Art. 1 Zweck
1. Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, nachstehend «die Zusammenarbeit», sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des involvierten militärischen und zivilen Personals und deren Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampfhandlungen und anderen militärischen Operationen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
1. Der «Gaststaat» bezeichnet die Partei, auf deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
2. Der «Entsendestaat» bezeichnet die Partei, die Personal in das Staatsgebiet des Gaststaates zur Teilnahme an Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
3. Das «Personal des Entsendestaates» bezeichnet das militärische und zivile Personal des Entsendestaates, das namentlich von den für Verteidigung und Sicherheit zuständigen Ministerien oder Behörden ernannt wird und das an Aktivitäten der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens teilnimmt, sowie dessen Angehörige.
Art. 3 Anwendbarkeit des PfP-Truppenstatuts
Vorbehältlich dieses Abkommens gelten für die Zusammenarbeit die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts und dessen Zusatzprotokolls.
Art. 4 Personal von Drittstaaten
1. Der Entsendestaat kann Angehörige von Streitkräften von Drittstaaten in das Personal des Entsendestaates aufnehmen, sofern die Drittstaaten Vertragspartei des PfP-Truppenstatuts und von dessen Zusatzprotokoll sind.
2. Der Entsendestaat hat den Gaststaat rechtzeitig über Angehörige von Streitkräften von Drittstaaten, die Teil des Personals des Entsendestaates sind, zu informieren.
3. Der Gaststaat hat das Recht, die Teilnahme solcher Angehörigen von Streitkräften von Drittstaaten abzulehnen.
Art. 5 Zuständige Behörden
Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden zuständig (nachstehend «die bevollmächtigten Behörden»):
–
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; und
–
im Grossherzogtum Luxemburg: die Ministerin / der Minister für Verteidigung.
Art. 6 Formen der Zusammenarbeit
1. Im Rahmen dieses Abkommens können die Parteien in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten:
a)
Ausbildung von militärischem oder zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
b)
Praktika und Beurteilungen von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
c)
Gemeinsame Ausbildung und Übungen von militärischem und zivilem Personal auf bilateraler Ebene zwischen den Parteien sowie bei Bedarf mit Dritten;
d)
Benutzung von Simulatoren und Cyberplattformen, einschliesslich zu Ausbildungs-, Übungs-, Erprobungs-, Überprüfungs- und Versuchszwecken wie auch zum Technologie- und Methodikaustausch;
e)
Ausbildung und Fähigkeitsentwicklung in elektronischer Kriegführung und Cyberabwehr;
f)
Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Erfahrungen und gezogenen Lehren in Bereichen wie: –
der Schulung und Ausbildung von militärischem und zivilem Personal,
–
der Verteidigungsplanung und Fähigkeitsentwicklung,
–
Aspekte von Streitkräften in modernen Gesellschaften, einschliesslich der Umsetzung von internationalen Abkommen in Fachgebieten wie Verteidigung, Sicherheit und Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen,
–
Organisation von Streitkräften, Strukturen militärischer Einheiten, Personalpolitik und -bewirtschaftung sowie Mobilisierung,
–
Logistik,
–
hybride Kriegsführung,
–
militärische Operationen im urbanen Umfeld, einschliesslich der Kampfmittelbeseitigung und die Bekämpfung von improvisierten Sprengkörpern,
–
Weltraum, einschliesslich der Satellitenkommunikation und Weltraumbeobachtung,
–
Cyber- und elektromagnetischer Raum,
–
künstliche Intelligenz,
–
aufstrebende und disruptive Technologien (zum Beispiel Quantencomputing),
–
Drohnen,
–
Rüstung und militärische Ausrüstung,
–
militärische Führungssysteme, militärische Informations- und Kommunikationssysteme sowie Informationssicherheitsmanagement,
–
Militärmedizin und militärisch-medizinische Betreuung,
–
Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich Wirtschaft, Recht und Geschichte auf dem Gebiet der Verteidigung,
–
Umweltschutz in Bezug auf militärische Aktivitäten;
g)
Entsendung von Beobachterinnen/Beobachtern zu Übungen;
h)
Ausbildung im Gebirgsdienst, Überlebenstraining im Hochgebirge, Flugausbildung im Gebirge;
i)
Ausbildung in militärischen Such- und Rettungsmissionen;
j)
Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten;
k)
Austausch von Wissen, Erfahrungen und Lernprozessen zwischen Militärbibliotheken und Museen, einschliesslich des Austauschs von Ausstellungsstücken;
l)
Durchführung von Ausbildungsaktivitäten im Bereich des humanitären Völkerrechts und seiner nationalen Anwendung und Umsetzung, einschliesslich des Austauschs von Ausbilderinnen/Ausbildnern, Schulungsmaterialien, Informationen, Daten und Wissen.
2. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörden kann die bilaterale Zusammenarbeit auch andere als die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Formen annehmen.
Art. 7 Kommandoordnung und -führung
Abmachungen zur Kommandoordnung und -führung haben in Übereinstimmung mit nationalen Prozessen zu stehen, oder solchen, die zwischen den zuständigen Behörden vereinbart werden, ausgerichtet auf die jeweiligen Aktivitäten der Zusammenarbeit.
Art. 8 Zusammenarbeit und technische Vereinbarungen
1. Die zuständigen Behörden können Dokumente zur Planung der Zusammenarbeit für bestimmte Zeiträume ausarbeiten, die von den zuständigen Vertretern zu unterschreiben sind.
2. Die Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit kann durch technische Vereinbarungen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind, zwischen den zuständigen Behörden oder durch eine von dieser benannten Stelle vereinbart werden.
3. Sofern für die Evaluation, Koordination und Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die zuständigen Behörden Sitzungen und Konsultationen durch.
Art. 9 Personal
1. Das Personal des Entsendestaates hat während seines Aufenthaltes im Staatsgebiet des Gaststaates dessen nationale Gesetzgebung zu beachten.
2. Der Gaststaat schafft die notwendigen administrativen Voraussetzungen für den Aufenthalt des Personals des Entsendestaates auf dem Staatsgebiet des Gaststaates und unterstützt das Personal des Entsendestaates in technischen Belangen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Zusammenarbeit.
3. Das Personal des Entsendestaates ist berechtigt, während seines Aufenthaltes im Staatsgebiet des Gaststaates die militärische Uniform gemäss den Bestimmungen und Vorschriften des Entsendestaates zu tragen.
Art. 10 Zugang
Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Entsendestaat zum Zugang zu militärischen Einrichtungen des Gaststaates im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates und den für diese Einrichtungen geltenden Reglementen berechtigt.
Art. 11 Sicherheit
1. Der Gaststaat hat alle angemessenen Massnahmen im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidrigen Handlungen gegen das Personal des Entsendestaates und dessen Eigentum zu ergreifen.
2. Das Personal des Entsendestaates ist verantwortlich für die Bewachung der Einrichtungen und Liegenschaften, die ihm vom Gaststaat zur Verfügung gestellt werden, gemäss den Anordnungen des Gaststaates, sowie des Materials, der Wertgegenstände und der Ausrüstung, die ihm vom Gaststaat abgegeben oder vom Personal des Entsendestaates selbst mitgeführt werden.
3. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates hat das Personal des Entsendestaates mit den zuständigen Behörden des Gaststaates innerhalb von deren Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
Art. 12 Waffen und Munition
1. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens kann der Entsendestaat Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates verbringen.
2. Die Einfuhr von Waffen und Munition, deren Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs werden vorzeitig im jeweiligen Einzelfall geregelt.
3. Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates.
4. Bei der Einfuhr, dem Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das Personal des Entsendestaates die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Entsendestaates zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einem höheren Sicherheitsgrad entsprechen.
5. Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates befolgt, sofern die entsprechenden Anforderungen und Vorschriften des Entsendestaates nicht restriktiver sind.
Art. 13 Umwelt
1. Das Personal des Entsendestaates untersteht im Bereich Umweltschutz der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates.
2. Auf Ersuchen des Entsendestaates stellt der Gaststaat Informationen über die Inhalte der entsprechenden Gesetzgebung zur Verfügung.
Art. 14 Erleichterung der Zusammenarbeit
1. Der Gaststaat hat im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung angemessene Massnahmen zu ergreifen, um:
a)
auf seinem Staatsgebiet den Verkehr mit Motor- und Luftfahrzeugen des Entsendestaates sowie deren Zutritt zu militärischen Einrichtungen des Gaststaates zu ermöglichen;
b)
die Nutzung des elektromagnetischen und des Cyberraums von seinem Staatsgebiet aus zu ermöglichen, ohne dass Störungen oder negative Folgen für Dritte entstehen;
c)
die Einfuhr von Waffen und Munition zwecks Umsetzung der Zusammenarbeit zu erleichtern.
2. Der Entsendestaat ist für die Überflugbewilligungen ( Diplomatic Clearances ) und die Landevereinbarungen verantwortlich.
Art. 15 Flugsicherheit
1. Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs im Rahmen dieses Abkommens stellt der Entsendestaat die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheren Betrieb sicher.
2. Das Personal des Entsendestaates hat über die speziellen fliegerischen Fähigkeiten zu verfügen, die vom Gaststaat für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der Gaststaat hat die notwendige Ausbildung des Personals des Entsendestaates zur Erlangung dieser Fähigkeiten zu erbringen.
3. Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen sind alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates durchzuführen. In diesem Fall hat der Gaststaat dem Entsendestaat unverzüglich die sachdienlichen Daten und Informationen zum Unfall oder Vorfall zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit einzusetzen.
4. Vom Entsendestaat bezeichnete Sachverständige sind zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission, zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen befugt. Auf Ersuchen des Entsendestaates kann der Gaststaat Sachverständige des Entsendestaates mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen, die vom Gaststaat eingeleitet wurde. Der Bericht über die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen ist dem Entsendestaat zu übermitteln.
5. Auf Ersuchen hin hat der Entsendestaat das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls, in den ein Luftfahrzeug des Entsendestaates involviert ist, wenn sich der Unfall oder Vorfall im Staatsgebiet des Gaststaates ereignet hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom Entsendestaat getragen.
6. Sämtliche Daten und Informationen, die zwischen den Parteien in einem solchen Fall ausgetauscht werden, sollen nur dem an der Untersuchung beteiligten Personal zur Verfügung gestellt werden. Die Offenlegung von Daten oder Informationen gegenüber einem anderen Empfänger bedarf der Zustimmung der anderen Partei.
Art. 16 Medizinische Versorgung und Versicherungen
1. Das Personal des Entsendestaates hat den vom Gaststaat für die entsprechende Aktivität vorgegebenen medizinischen und physischen Anforderungen zu entsprechen und über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten zu verfügen.
2. Der Entsendestaat entsendet kein Personal, das nicht über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügt.
3. Auf Ersuchen des Entsendestaates hat der Gaststaat Informationen über spezielle Risiken, die von der Krankenversicherung zu decken sind, zu übermitteln.
4. Der Gaststaat leistet ohne Kostenfolge medizinische Nothilfe für das Personal des Entsendestaates. Auf Ersuchen des Entsendestaates übernimmt oder veranlasst der Gaststaat die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen. In einem solchen Fall übernimmt der Entsendestaat sämtliche anfallenden Kosten.
Art. 17 Ausrüstung
1. Der Entsendestaat garantiert, dass die Ausrüstung seines Personals den Anforderungen entspricht, die der Gaststaat für die entsprechende Aktivität vorgibt.
2. Auf Ersuchen des Entsendestaates stellt der Gaststaat Informationen über die notwendige Ausrüstung zur Verfügung.
Art. 18 Kosten
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, tragen die Parteien die eigenen Kosten, die aufgrund von Aktivitäten nach diesem Abkommen entstehen, selbst.
2. Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe werden vom Gaststaat getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Die Parteien sind an keine Verpflichtungen, einschliesslich der Kostenerstattung, gebunden, die nicht in diesem Abkommen oder in andere technische Vereinbarungen, nach Artikel 8 festgelegt sind.
Art. 19 Schutz klassifizierter Informationen
Der Schutz von klassifizierten Informationen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht werden, erfolgt im Einklang mit dem entsprechenden Abkommen über klassifizierte Informationen und seinen Folgeabkommen.
Art. 20 Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens sind durch Konsultation oder Verhandlung zwischen den Parteien beizulegen.
Art. 21 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am Tage nach Empfang der letzten Note in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3. Dieses Abkommen kann jederzeit in beiderseitigem schriftlichem Einvernehmen geändert werden. In diesem Fall findet Artikel 21 Absatz 1 Anwendung.
4. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird hundertachtzig (180) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam.
5. Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen weiterhin den Bestimmungen dieses Abkommens, bis sie vollständig erfüllt sind.
Geschehen in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.
Luxemburg, den 16. September 2024.
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