Verordnung des Justizministeriums über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (Justizvollzugsvergütungsordnung - JVollzVergO) Vom 30. November 2009
§ 1 Grundlohn
|     Vergütungsstufe I  | 
    =  | 
    Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.  | 
|     Vergütungsstufe II  | 
    =  | 
    Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern.  | 
|     Vergütungsstufe III  | 
    =  | 
    Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.  | 
|     Vergütungsstufe IV  | 
    =  | 
    Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.  | 
|     Vergütungsstufe V  | 
    =  | 
    Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.  | 
|     Vergütungsstufe I  | 
    75 Prozent,  | 
|     Vergütungsstufe II  | 
    88 Prozent,  | 
|     Vergütungsstufe III  | 
    100 Prozent,  | 
|     Vergütungsstufe IV  | 
    112 Prozent,  | 
|     Vergütungsstufe V  | 
    125 Prozent  | 
§ 2 Zulagen
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
§ 4 Ausbildungsbeihilfe
§ 5 Inkrafttreten
|     Stuttgart, den 30. November 2009  | 
    Prof. Dr. Goll  |