Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer (Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch - APrOFL) Vom 24. November 2015
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung
ABSCHNITT 2 Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 6 Zulassung zur Ausbildung
§ 7 Ausbildungsstätten
§ 8 Ausbildungsleitung
§ 9 Ausbildungsverhältnis
§ 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 11 Pflichten
ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 12 Dauer der Ausbildung
§ 13 Gliederung der Ausbildung
§ 14 Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar
§ 15 Modulprüfungen
§ 16 Ausbildung an der Schule
ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
§ 17 Prüfungsbehörde
§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 19 Niederschriften
§ 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung
§ 21 Schulrechtsprüfung
§ 22 Seminararbeit
§ 23 Pädagogisches Kolloquium
§ 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 25 Fachdidaktische Kolloquien
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
|   sehr gut (1)  | 
  =  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;  | 
|   gut (2)  | 
  =  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;  | 
|   befriedigend (3)  | 
  =  | 
  eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;  | 
|   ausreichend (4)  | 
  =  | 
  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;  | 
|   mangelhaft (5)  | 
  =  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;  | 
|   ungenügend (6)  | 
  =  | 
  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.  | 
|   sehr gut bis gut  | 
  (1,5),  | 
|   gut bis befriedigend  | 
  (2,5),  | 
|   befriedigend bis ausreichend  | 
  (3,5),  | 
|   ausreichend bis mangelhaft  | 
  (4,5),  | 
|   mangelhaft bis ungenügend  | 
  (5,5).  | 
§ 27 Gesamtnote
|   1,0 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote  | 
  »sehr gut«,  | 
|   1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote  | 
  »sehr gut bis gut«,  | 
|   1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote  | 
  »gut«,  | 
|   2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote  | 
  »gut bis befriedigend«,  | 
|   2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote  | 
  »befriedigend«,  | 
|   3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote  | 
  »befriedigend bis ausreichend«,  | 
|   3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote  | 
  »ausreichend«,  | 
|   4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote  | 
  »ausreichend bis mangelhaft«,  | 
|   4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote  | 
  »mangelhaft«,  | 
|   5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote  | 
  »mangelhaft bis ungenügend«,  | 
|   5,75 bis 6,0 ergibt die Gesamtnote  | 
  »ungenügend«.  | 
|   1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung  | 
  »mit Auszeichnung bestanden«,  | 
|   1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung  | 
  »gut bestanden«,  | 
|   2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung  | 
  »befriedigend bestanden«,  | 
|   3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtbewertung  | 
  »bestanden«.  | 
§ 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
§ 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
|   STUTTGART, den 24. November 2015  | 
  STOCH  |