Württ. Verordnung des Staatsministeriums über die Staatsleistungen zu dem kirchlichen Besoldungs- und Pensionsbedarf Vom 28. März 1924
§ 1
|   1.  | 
  für die Grundgehalte der Pfarreien . . . . . . . . . . . . .  | 
  2750000 Goldmark,  | 
|   2.  | 
  für die Grundvergütungen der Hilfsgeistlichenstellen . . . . . .  | 
  136000 Goldmark,  | 
|   3.  | 
  für die Frauen- und Kinderzuschläge der Pfarrer und Hilfsgeistlichen  | 
  340000 Goldmark,  | 
|   4.  | 
  für die Ruhestandsgeistlichen samt den Prälaten, den Geistlichen an Anstalten der Inneren Mission und den Geistlichen der Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf . . . . . . . . . . .  | 
  442000 Goldmark,  | 
|   5.  | 
  für die Hinterbliebenen der Geistlichen (Nr. 4) . . . . . . . . .  | 
  439000 Goldmark.  | 
§ 2
|   1.  | 
  für die Pfarreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  | 
  1590000 Goldmark,  | 
|   2.  | 
  für die Kaplaneien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  | 
  140000 Goldmark,  | 
|   3.  | 
  für die Hilfsgeistlichenstellen . . . . . . . . . . . . . . . .  | 
  60000 Goldmark,  | 
|   4.  | 
  für die Ruhestandsgeistlichen samt den Domgeistlichen, den Geistlichen an dem Priesterseminar und den Konvikten und den Geistlichen an charitativen Anstalten, ohne die Präzeptoratskapläne . .  | 
  207000 Goldmark.  | 
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
|   1.  | 
  zu den Grundgehalten, Frauen- und Kinderzuschlägen . . . . . .  | 
  15000 Goldmark,  | 
|   2.  | 
  zu den Ruhegehalten und Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . .  | 
  3000 Goldmark.  |