Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die Juristischen Staatsprüfungen Vom 7. Juli 2005
§ 1
§ 2
|     stuttgart, den 7. Juli 2005  | 
    Prof. Dr. Goll  | 
Anlage
|     Nr.  | 
    Gegenstand  | 
    Gebühr EUR  | 
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|     1  | 
    Prüfungsgebühren  | 
    
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|     1.1  | 
  Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022  | 
  390  | 
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|   Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2022  | 
  490  | 
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|     1.2  | 
  Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2022  | 
  500  | 
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|   Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2023  | 
  650  | 
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|     1.3  | 
    Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung  | 
    
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|     1.3.1  | 
    Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig.  | 
    
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|     1.3.2  | 
    Eine Gebühr wird nicht erhoben bei  | 
    
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    -  | 
    Rücknahme des Zulassungsantrags  | 
    
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    -  | 
    Versagung oder Rücknahme der Zulassung  | 
    
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    -  | 
    Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird  | 
    
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|     1.3.3  | 
    Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei  | 
    
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    -  | 
    Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit  | 
    
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    -  | 
    Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung  | 
    
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    -  | 
    Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung  | 
    
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|     2  | 
    Zeugnisse  | 
    
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|     2.1  | 
    Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen  | 
    4-175  | 
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|     2.2  | 
    Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses.  | 
    
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|     3  | 
    Widerspruchsgebühren Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen.  | 
    
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|     3.1  | 
  Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022  | 
  10 - 1 000  | 
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|   Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022  | 
  20 - 1 300  | 
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|     3.2  | 
  Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022  | 
  5 - 500  | 
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|   Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022  | 
  10 - 650  | 
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|     4  | 
    Schreibgebühren und Ablichtungen  | 
    
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|     4.1  | 
    Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite.  | 
    6  | 
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    Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.  | 
    
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|     4.2  | 
    Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite  | 
    12  | 
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|     4.3  | 
    Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben  | 
    
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|     4.3.1  | 
    bei einem Format bis zu DIN B 4  | 
    
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  | 
    für die erste Seite  | 
    1  | 
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  | 
    für jede weitere Seite  | 
    0,75  | 
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|     4.3.2  | 
    bei einem größeren Format  | 
    
  | 
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|     
  | 
    für die erste Seite  | 
    1,5  | 
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|     
  | 
    für jede weitere Seite  | 
    1,25  | 
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|     5  | 
    Sonstige Gebühren und Auslagen  | 
    
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|     5.1  | 
    Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen  | 
    10-650  | 
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|     5.2  | 
    Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung  | 
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    Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung.  | 
    
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