Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst - APrOArchhD) Vom 21. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstvorgesetzte
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Auswahl und Einstellung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 6 Dauer und Gliederung
 
  | 
  acht Monate  | 
 
  | 
  zwölf Monate  | 
 
  | 
  drei Monate  | 
 
  | 
  ein Monat.  | 
§ 7 Berufspraktische Studien
§ 8 Note der berufspraktischen Studien
§ 9 Fachstudien
§ 10 Note der Fachstudien
§ 11 Transferphase
ABSCHNITT 3 Archivarische Staatsprüfung
§ 12 Gliederung und Zweck
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Prüfungsberechtigung
§ 15 Prüfungsformen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
|   6er Notensystem  | 
  Punktzahl  | 
  5er Notensystem  | 
||
|   sehr gut  | 
  für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht  | 
  15 bis 14  | 
  für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht  | 
  sehr gut  | 
|   gut  | 
  für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht  | 
  13 bis 11  | 
  für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht  | 
  gut  | 
|   befriedigend  | 
  für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht  | 
  10 bis 8  | 
  für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht  | 
  befriedigend  | 
|   ausreichend  | 
  für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht  | 
  7 bis 5  | 
  für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht  | 
  ausreichend  | 
|   mangelhaft  | 
  für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können  | 
  4 bis 2  | 
  für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt  | 
  nicht ausreichend  | 
|   ungenügend  | 
  wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können  | 
  1 bis 0  | 
  
  | 
  
  | 
§ 17 Modulprüfungen
§ 18 Abschlussprüfung
§ 19 Note der Abschlussprüfung
§ 20 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 21 Wiederholung der Prüfungen
§ 22 Ordnungsverstöße
§ 23 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 24 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
|   STUTTGART, den 21. November 2014  | 
  BAUER  |