Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Vom 13. April 2022 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))

§ 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern
Anlagen: Anlage 1a Anlage 1b Anlage 1c

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672).

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