Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
                            Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in  § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. November 2016 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Übertragung der Zuständigkeit für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Bundesausgleichsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40190 Düsseldorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Land Nordrhein-Westfalen -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrepublik Deutschland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesausgleichsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                             Postfach 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                             61282 Bad Homburg v. d. Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Bundesausgleichsamt -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertragung der Zuständigkeit
                            Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit
                            Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            • die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            • die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehende Aufgaben
                            Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erklärung
                            Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
                            Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 18. November 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstsiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bundesrepublik Deutschland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesausgleichsamt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Henning Bartels, Vizepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bad Homburg, den 18. November 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstsiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   GV. NRW. S. 1006.  |