Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)
                            Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. Dezember 2018 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. September 2024 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugleich für den Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Schule und Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   In Kraft getreten am 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 780).  |