Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Mennonitengemeinde zu Krefeld
                            Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Mennonitengemeinde zu Krefeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Dezember 1962 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Mennonitengemeinde zu Krefeld werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn 2).