Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
                            Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. September 1993 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27. Januar 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 21. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung  Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesrepublik Deutschland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet (Königsteiner Schlüssel). Der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu tragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs, der gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt ist, gilt zur Finanzierung folgende Übergangsregelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Der Zuschußbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird vom Bund und den alten Ländern einschließlich Berlin nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Der Anteil Berlins am Königsteiner Schlüssel wird während der Übergangszeit auf der bisherigen Basis berechnet. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms erfolgt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entfallende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Sobald der gesamtdeutsche Länderfinanzausgleich durchgeführt ist, sind die dort getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Das Land Baden-Württemberg, das die Geschäfte für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm führt, legt jährlich einen Voranschlag für die nächsten zwei Jahre vor, aus dem der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm hervorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzbedarf wird von Bund und Ländern gemeinsam festgelegt. Bei der Abstimmung über die Festlegung haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenanteils (Artikel 2 Abs. 2) je eine Stimme. Zur Festlegung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Festlegung der jährlichen Haushaltspläne ist rechtzeitig die Zustimmung der Landesfinanzminister einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            (1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            (1) Das Abkommen wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei der Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 (Fn 2)
                            (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zustimmungserklärungen sind dem Land Baden-Württemberg gegenüber abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bonn, den 26. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seiters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 9. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 11. Juli 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 27. Juli 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senator für Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Regierenden Bürgermeister von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Heckelmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 23. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 13. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            van Nispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 16. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hackmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesbaden, den 23. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern und für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Günther
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 18. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kupfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 7. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Glogowski
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 8. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schnoor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 7. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsminister des Innern und für Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den 18. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Läpple
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 15. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 20. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Perschau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, den 3. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bull
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 17. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Thüringer Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster