Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz
                            Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 29. Juni 2016 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundamtsbezeichnung                                                 Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretärin oder Sekretär                                                    Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obersekretärin oder Obersekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptsekretärin oder Hauptsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsinspektorin oder Amtsinspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inspektorin oder Inspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberinspektorin oder Oberinspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtfrau oder Amtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsrätin oder Amtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rätin oder Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberrätin oder Oberrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktorin oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitende Direktorin oder Leitender Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitende“ beziehungsweise „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrätin“ beziehungsweise „Oberrat“ wird das Wortteil „Ober“ vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet: Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister, Werkmeisterin oder Werkmeister, Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister, Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister, Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf den jeweiligen Dienstherrn zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamteninnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2007 (GV. NRW. S. 25), die durch Anordnung vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 494) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Innovation, Wissenschaft und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   In Kraft getreten am 9. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527).  |