Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
                            Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den  Grundamtsbezeichnungen für die Beamten  der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen  in Düsseldorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 17. April 1985 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 zu den Besoldungsordnungen A und B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 431), - in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), werden für die Beamten der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem Finanzminister  und dem Innenminister folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                | 
 Grundamtsbezeichnung  | 
 Zusatz  | 
|
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 1.1  | 
 Für die ärztlichen Beamten  | 
 Medizinal-  | 
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 1.2  | 
 Für die Verwaltungsbeamten  | 
 Verwaltungs-  | 
                            2. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung ,,Leitender Direktor" wird das Wort ,,Leitender", bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung ,,Oberrat" wird der Wortteil ,,Ober" vorangestellt. Die in den Nrn. 1.1 und 1.2 aufgeführten Grundamtsbezeichnungen mit dem jeweiligen Zusatz sind mit der Ergänzung ,,bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. (Fn 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen