Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW – AOJW NRW)
§ 1 Erwerb der Befähigung
§ 2 Voraussetzungen der Einstellung
§ 3 Bewerbung und Einstellung
§ 4 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Bezüge
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Leitung der praktischen Ausbildung
§ 7 (Fn 2) Gestaltung der praktischen Ausbildung
§ 8 (Fn 2) Lehrgang
§ 9 Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
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   sehr gut  | 
  
   eine besonders hervorragende Leistung,  | 
 
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   gut  | 
  
   eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,  | 
 
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   vollbefriedigend  | 
  
   eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,  | 
 
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   befriedigend  | 
  
   eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,  | 
 
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   ausreichend  | 
  
   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,  | 
 
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   mangelhaft  | 
  
   eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,  | 
 
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   ungenügend  | 
  
   eine völlig unbrauchbare Leistung.  | 
 
§ 11 Befähigungsbericht
§ 12 Entlassung
§ 13 Inkrafttreten
Fussnoten
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   In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 859); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).  | 
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   § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546).  |