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Gesetz über den Justizvollzug (341.1)

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Gesetz über den Justizvollzug (341.1)

Gesetz über den Justizvollzug

1 341.1 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) vom 23.01.2018 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) 1 ) , gestützt auf Artikel 91 Ab satz 3, Artikel 372 Absatz 1, Artikel 376, Artikel 377, Artikel 379 und Artikel 380 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) 2 ) sowie Artikel 235 Absatz 5 und Artikel 439 Absatz 1 der Schweizeri schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 3 ) auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von a Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen nach dem StGB und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) 4 ) , b vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.
2 Es findet ausserdem auf die folgenden Formen des Freiheitsentzugs Anwen dung, soweit der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung nach diesem Gesetz er folgt und keine besonderen Bestimmungen bestehen: a Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessord nung, JStPO) 5 ) und dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) 6 ) ,
1) SR 101
2) SR 311.0
3) SR 312.0
4) SR 321.0
5) SR 312.1
6) SR 322.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-074
341.1 2 b freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahmen und Freiheitsent züge an Jugendlichen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 7 ) , c Auslieferungshaft, d vorläufige Festnahme nach der StPO und dem MStP, e polizeilicher Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem Polizeige setz vom 10. Februar 2019 (PolG) 8 ) , f freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts, g ausserdienstlicher Arrest nach dem MStG, h fürsorgerische Unterbringungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetz buch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 9 ) .

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt bei Einweisungen durch a eine Behörde des Kantons Bern zum Vollzug im Kanton Bern, unter Vor behalt der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen, b eine Behörde des Kantons Bern zum Vollzug in einem anderen Kanton, im Rahmen der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen und die diese nicht delegiert hat, c eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes zum Vollzug im Kanton Bern, unter Vorbehalt der Befugnisse, die der einweisenden Be hörde zustehen.

Art. 3

Massgebendes Recht
1 Das Bundesrecht, besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts sowie das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 10 ) bleiben vorbehalten.
2 Weitere Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie die Beschlüsse und Empfehlungen von Organen inter nationaler Organisationen werden zur Auslegung herangezogen.
7) SR 311.1
8) BSG 551.1
9) SR 210
10) BSG 349.1-1
3 341.1
2. Organisation und Aufgaben
2.1 Behörden des Justizvollzugs

Art. 4

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für a den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Vollzugsein richtungen oder über das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone, mit Ausnahme der Vereinbarungen, die der Volksabstimmung unterstehen, b den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen mit einzelnen Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate.

Art. 5

Sicherheitsdirektion *
1 Die Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton Bern. *
2 Ihr obliegen namentlich a die Aufsicht über die ihr unterstellten Organisationseinheiten, b die Zusammenarbeit mit den Kantonen der anderen Strafvollzugskonkor date, c die Bereitstellung von Vollzugseinrichtungen und von gesonderten Abtei lungen für bestimmte Vollzugsformen oder für bestimmte Gruppen von Eingewiesenen.

Art. 6

Zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion * a ist die im Bereich des Justizvollzugs an Erwachsenen zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde nach Bundesrecht, soweit das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 11 ) nicht ausdrücklich eine ande re Stelle bestimmt, b ist verantwortlich für die Bedarfsplanung, die Konzipierung, die Führung und den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen, c erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Er wachsenen zusammenhängenden Aufgaben,
11) BSG 271.1
341.1 4 d erfüllt mit ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von freiheits entziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen zusammenhängenden Aufgaben, e übt im Rahmen der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung die im StGB vorgesehenen Aufgaben aus, f ordnet Weisungen und Auflagen beim Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen an, g erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen weitere Vollzugsaufgaben, h übt als Vollzugsbehörde im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach der StPO Parteistellung mit vollen Partei rechten aus, i führt das Straf- und Massnahmenvollzugsregister.

Art. 7

Strafbehörden
1 Die Strafbehörden üben die ihnen nach der StPO, der JStPO, dem MStP, dem EG ZSJ und dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 12 ) zustehenden Befug nisse im Bereich des Justizvollzugs aus.
2.2 Vollzugseinrichtungen

Art. 8

Im Allgemeinen
1 Als Vollzugseinrichtungen stehen Gefängnisse, Justizvollzugsanstalten, Ju gendheime und weitere Vollzugseinrichtungen gemäss Artikel 12 zur Verfü gung.
2 Die Vollzugseinrichtungen sind organisatorisch, baulich, betrieblich und per sonell so ausgestaltet, dass a die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt, b Differenzierungen im Vollzug vorgesehen und c die Vollzugsgrundsätze gemäss Artikel 22 umgesetzt werden können.

Art. 9

Gefängnisse
1 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von a Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen und Jugendlichen, b kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen an Erwachsenen und Jugendli chen,
12) BSG 161.1
5 341.1 c Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft an Erwachsenen und Ju gendlichen, d Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen, e freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheits entzügen an Jugendlichen in der Form des Arrests und der Sicherungs haft, f vorläufigen Festnahmen nach der StPO und dem MStP an Erwachsenen und Jugendlichen, g polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem PolG an Erwachsenen und Jugendlichen, h Haft während Transporten an Erwachsenen und Jugendlichen, i freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Er wachsenen und Jugendlichen, k ausserdienstlichem Arrest nach dem MStG.
2 Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von a Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vor übergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können, b vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft, c freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheits entzügen an Jugendlichen nach dem JStG, d fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.
3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch Verordnung festlegen.

Art. 10

Justizvollzugsanstalten
1 Die Justizvollzugsanstalten dienen dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen und freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Er wachsenen und Jugendlichen.
2 Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von vollzugsrechtlicher Sicherheits haft und von fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.
3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch Verordnung festlegen.
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Art. 11

Jugendheime
1 Die Jugendheime dienen dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtli chen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem JStG und Kindesschutzmassnahmen nach dem ZGB.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben bei Ju gendlichen durch Verordnung festlegen.

Art. 12

Weitere Vollzugseinrichtungen
1 Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen können im Rahmen des Bundesrechts in folgenden weiteren Vollzugseinrichtungen vollzogen werden: a ausserkantonalen Vollzugseinrichtungen, b psychiatrischen Kliniken, c öffentlichen Einrichtungen, d privaten Einrichtungen.
2 Bei Bedarf können in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 auch andere Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 vollzogen werden.

Art. 13

Trennungsvorschriften
1 In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen: a Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug, b Eingewiesene in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und andere Eingewiesene, c Eingewiesene im ausserdienstlichen Arrest nach dem MStG und andere Eingewiesene, d zivilrechtlich und strafrechtlich Eingewiesene, ausgenommen in Jugend heimen, e weibliche und männliche Eingewiesene, f jugendliche und erwachsene Eingewiesene.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einwei senden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonde ren Bestimmungen dem entgegenstehen.
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2.3 Beizug von Privaten

Art. 14

Private Einrichtungen
1 Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen des Bundesrechts bei Bedarf priva ten Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote die Bewilligung erteilen, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen zu vollzie hen. *
2 Ausnahmsweise kann sie einer privaten Einrichtung eigenständig eine Betriebsbewilligung erteilen. Sie berücksichtigt die Vorgaben der Gesetzge bung über die sozialen Leistungsangebote sinngemäss und hört die zuständige Stelle nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote an. *
3 Eine Bewilligung gemäss Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die private Ein richtung die öffentliche Sicherheit gewährleistet und a die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, b die Einrichtung die erforderliche Infrastruktur aufweist und c die Betriebsführung sichergestellt ist.
4 Soweit dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, können private Einrichtungen unter Vorbehalt von Absatz 5 zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung a Sicherheitsmassnahmen gemäss den Artikeln 29 bis 35 treffen, b physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden und c Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 42 anordnen mit Ausnahme des Ent zugs oder der Beschränkung von Aussenkontakten gemäss Artikel 42 Ab satz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und des Arrests gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d.
5 Die Sicherheitsdirektion legt in der Bewilligung die Befugnisse der privaten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die in der jeweiligen privaten Einrichtung zulässigen Sicherheitsmassnahmen, Zwangsanwendungen und Disziplinarsanktionen. *

Art. 15

Private Personen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben private Personen beiziehen, insbesondere in den Bereichen Gesund heit, Betreuung, Sicherheit und Transport. *
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2 Die privaten Personen müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen ver fügen.
3 Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können unter Vorbehalt von Absatz 4 insbesondere bei der Überwachung einer Vollzugsein richtung und der Sicherung eines Transports physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.
4 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt in einem Leistungsvertrag die Befugnisse der privaten Personen fest und bestimmt insbesondere die im Einzelfall zulässigen Zwangsanwendungen durch private Personen gemäss Absatz 3. *

Art. 16

Gemeinsame Bestimmungen
1 Die privaten Einrichtungen und Personen haben das Bundesrecht und das kantonale Recht zu beachten.
2 Sie unterstehen der Aufsicht des Kantons.
3 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen, sind die privaten Einrichtungen und Personen verpflichtet, der zustän digen kantonalen Stelle a Auskünfte zu erteilen, b Einsicht in die Akten zu gewähren, c Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern, d Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung oder den Abschluss des Leistungsvertrags gesetzlichen Voraussetzungen zu melden, e den Zutritt zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten zu gewähren.
4 Personen, die zur Anordnung und Durchführung von Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie zur Anwendung von physischem Zwang be rechtigt werden, müssen angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden.
5 Die zuständige kantonale Stelle überprüft periodisch, ob die privaten Einrich tungen und Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Leis tungen in guter Qualität erbringen.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere die Aufsicht sowie die Dauer und den Widerruf bei Bewilligungen gemäss Arti kel 14 Absätze 1 und 2.
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