Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3162

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3162

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Stephan Rösner , geboren am 31. März 1979, Deutschland, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1200 Franken in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
2.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation der vorliegenden Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-2878/2025 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
3.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
29. Oktober 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht. Abteilung VI
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