Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3386

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3386

Notifikation

Notifikation
Gestützt auf Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21 ) hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV am 20. November 2025 folgende Sicherstellungsverfügung erlassen:
Andrey Bykov , geb. 23. August 1963, zurzeit unbekannten Aufenthalts, hat gestützt auf die Urteile des Bundesgerichts vom 6. September 2022 und vom 26. März 2024 sowie gestützt auf die Strafverfügung der ESTV vom 12. Mai 2023 nach Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0 ) aus solidarischer Mithaftung sowie nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 46 VStG für eine Verrechnungssteuerforderung von CHF 41 069 798.15 (zuzüglich der Verzugszinsen) bezüglich EUREPA Suisse SA in liquidazione (gel.) und Pro Life Systems AG in Liquidation (gel.) betreffend die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 innert einer Frist von 30 Tagen seit Veröffentlichung den Betrag von CHF 73 500 000.00 sicherzustellen.
Die Sicherstellung wird mit der Gefährdung des Bezugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR u.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a VStG) sowie mit dem fehlenden Wohnsitz des Zahlungspflichtigen in der Schweiz begründet (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG).
Die Sicherheit ist in Form einer Barhinterlage auf das Postkonto der ESTV bei PostFinance Bern, Konto 30-4120-3, IBAN CH1209000000300041203, BIC POFICHBEXXX, Kontoinhaberin Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, 3003 Bern, mit Zahlungsgrund «Sicherstellung Verrechnungssteuer», oder in Form einer Solidarbürgschaft einer Schweizer Bank oder Schweizer Versicherung, oder in Form einer Bankgarantie einer Schweizer Bank, welche an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Abteilung Inkasso, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, zu senden ist, oder in einer anderen nach Artikel 49 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV; SR 611.01 ) vorgesehenen Form zu leisten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV; SR 642.211 ]).
Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 47 Abs. 3 VStG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021 ]). Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 47 Abs. 4 VStG).
27. November 2025 Eidgenössische Steuerverwaltung
Bundesrecht
Notifikation. Eidgenössische Steuerverwaltung
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