BBl 2025 3190
BBl 2025 3190
Strafbescheid
Strafbescheid
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 4. März 2024 hat die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 24-025 gegen Nikola MITIC, geb. 31. Januar 1992 in Bern/BE, von Worb/BE, derzeit unbekannten Aufenthaltes, eröffnet.
Mit dem Strafbescheid SB250124 vom 15. Oktober 2025, hat die ESTV in Anwendung der Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20 ) und 64 VStrR entschieden:
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| 1. Nikola MITIC wird wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 1 lit. a und Absatz 2 MWSTG sowie vorsätzlicher Verfahrenspflichtverletzung nach Artikel 98 lit. a MWSTG schuldig gesprochen. | ||||
| 2. Er wird mit einer Busse von bestraft. | CHF | 10 000.00 | ||
| 3. An Verfahrenskosten werden ihm auferlegt: | ||||
| - Spruchgebühr | CHF 300.00 | |||
| - Schreibgebühr | CHF 60.00 | CHF | 360.00 | |
| Geschuldeter Gesamtbetrag | CHF | 10 360.00 | ||
| 4. Der Strafbescheid wird im Strafregister eingetragen. | ||||
| 5. Die mit Verfügung vom 17. Februar 2025 beschlagnahmten Unterlagen werden als Beweismittel bei den Akten belassen. | ||||
| 6. Die Zustellung des Strafbescheids erfolgt durch Veröffentlichung des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt. | ||||
Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR).
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag, die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Rechtsvertreters zu enthalten; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Da der Aufenthaltsort der Empfängerin unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 lit. a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.
| 5. November 2025 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung |
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Steuerverwaltung
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