Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3704

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3704

Umfassendes Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile

Umfassendes Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile
vom 3. Juni 2025
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und die Republik Chile («Chile»),
nachfolgend als die «Vertragsparteien» oder einzeln als «Vertragspartei» bezeichnet;
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken;
in der Absicht, günstige Bedingungen für die Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern;
in der Erkenntnis, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die Investitionen und Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei schützen und dazu dienen sollen, unternehmerische Tätigkeiten zum gegenseitigen Nutzen anzuregen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern, wobei das Recht der Vertragsparteien, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen, gewahrt wird;
in Bekräftigung ihres Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und in Anerkennung der gegenseitigen Unterstützung von Investitions-, Umwelt- und Arbeitspolitik;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit den völkerrechtlichen Pflichten, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen ¹ und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; und
in Anerkennung ihrer Entschlossenheit, Korruption und Bestechung bei internationalen Investitionen zu vermeiden und zu bekämpfen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern;
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.120

Kapitel I: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) Bedeutet «Kläger» ein Investor einer Vertragspartei, der Partei in einer Investitionsstreitigkeit mit der anderen Vertragspartei ist;
(b) Bedeutet «geschützte Investition» eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehende Investition, die in Übereinstimmung mit dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgte, getätigt wurde;
(c) Bedeutet «Streitparteien» der Kläger und die beklagte Vertragspartei;
(d) Bedeutet «Streitpartei» entweder der Kläger oder die beklagte Vertragspartei;
(e) Bedeutet «Unternehmen» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder organisierte Rechtseinheit, unabhängig davon, ob sie Gewinnzwecken dient oder nicht und ob sie unter Kontrolle bzw. im Eigentum Privater oder des Staates steht, einschliesslich Gesellschaften, Treuhandgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder ähnlicher Organisationen und ihrer Zweigniederlassungen;
(f) Bedeutet «Finanzinstitution» ein Erbringer einer oder mehrerer Finanzdienstleistungen, der hinsichtlich der Dienstleistungserbringung als Finanzinstitution nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, reguliert oder beaufsichtigt wird; dies umfasst auch eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Finanzdienstleistungserbringers, dessen Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet;
(g) Bedeutet «Finanzdienstleistung» jede Art von Dienstleistung finanzieller Art wie in Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs über Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ² definiert;
(h) Bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die frei gegen andere Währungen getauscht werden kann, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird;
(i) Bedeutet «ICSID» das mit dem ICSID-Übereinkommen gegründete Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
(j) Bedeuten «ICSID-Regeln der Zusatzeinrichtung» die Regeln der Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
(k) Bedeutet «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 1965 ³ in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten;
(l) Bedeutet «Investition» Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses, das Eingehen eines Risikos oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:
(i)
ein Unternehmen,
(ii)
Aktien, Anteile und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen,
(iii)
Anleihen, Obligationen und sonstige Schuldtitel eines Unternehmens,
(iv)
Futures, Optionen und andere Derivate,
(v)
Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen, Bewilligungen und ähnliche nach nationalem Recht gewährte Rechte ⁴ ,
(vi)
Verträge über schlüsselfertige Anlagen, Bau, Management, Produktion, Konzessionen, Gewinnbeteiligung und sonstige ähnliche Verträge, einschliesslich derjenigen, die Eigentum eines Investors im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beinhalten,
(vii)
Ansprüche auf Geld oder auf eine Leistung, die einen finanziellen Wert aufweist,
(viii)
Rechte an geistigem Eigentum, und
(ix)
sonstige bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögenswerte und damit verbundene Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken, Pfandrechte und Verpfändungen.
Zur Klarstellung:
(i)
Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt, vorausgesetzt, die Form der Investition oder Reinvestition entspricht weiterhin der Begriffsbestimmung der Investition,
(ii)
In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene Verfügungen oder ergangene Urteile oder Schiedssprüche fallen nicht unter den Begriff «Investition», und
(iii)
«Ansprüche auf Geld» umfassen keine:
(aa)
Ansprüche auf Geldleistungen, die sich ausschliesslich aus kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ergeben, und
(bb)
die nationale Finanzierung solcher Verträge;
(m) Bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:
(i)
eine natürliche Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei Staatsangehörige dieser Vertragspartei ist, oder
(ii)
ein Unternehmen, das nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst rechtmässig organisiert ist und ihren Sitz sowie eine substanzielle Wirtschaftstätigkeit im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei hat,
die bzw. das eine Investition getätigt hat;
Eine natürliche Person, die Staatsangehörige beider Vertragsparteien ist, gilt ausschliesslich als Angehörige des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hauptsächlich und tatsächlich besitzt;
(n) Bedeutet «Investor eines Drittlands» in Bezug auf eine Vertragspartei ein Investor, der im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei investiert hat, aber nicht Investor einer Vertragspartei ist;
(o) Bedeutet «gebietsansässiges Unternehmen» ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei steht und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist. Ein Unternehmen:
(i)
steht im Eigentum eines Investors einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent seines Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum dieses Investors befinden, oder
(ii)
steht unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei, wenn dieser Investor befugt ist, die Mehrheit seiner Direktoren zu benennen oder seine Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
(p) Bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheids, eines Verwaltungsakts, eines Erfordernisses, einer Praxis oder in irgendeiner anderen Form getroffene Massnahme;
(q) Bedeutet «New Yorker Übereinkommen» das am 10. Juni 1958 ⁵ in New York beschlossene Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche;
(r) Bedeutet «nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei» die Vertragspartei, die nicht Partei einer Investitionsstreitigkeit ist;
(s) Bedeutet «beklagte Vertragspartei» die Vertragspartei, die Partei einer Investitionsstreitigkeit ist;
(t) Bedeutet «Erträge» sämtliche Beträge, die von einer Investition abgeworfen werden oder herrühren, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren, Zahlungen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum, Sachleistungen und alle anderen rechtmässigen Einkünfte;
(u) Bedeutet «Hoheitsgebiet»:
(i)
Für Chile das Festland, die Gewässer sowie den Luftraum unter seiner Hoheit sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über die es in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinem nationalen Recht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, und
(ii)
Für die Schweiz das Hoheitsgebiet wie im schweizerischen Recht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht definiert;
(v) Bedeuten «UNCITRAL-Schiedsregeln» die Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht; und
(w) Bedeuten «UNCITRAL-Transparenzregeln» die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen.
² SR 0.632.20 Anhang 1.B
³ SR 0.975.2
⁴ Zur Klarstellung: Ob eine Konzession, Lizenz, Genehmigung, Bewilligung oder ein ähnlicher Titel die Merkmale einer Investition aufweist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art und dem Umfang der Rechte ab, die dem Inhaber gemäss dem Recht der Vertragspartei zustehen.
⁵ SR 0.277.12
Art. 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf von einer Vertragspartei beschlossene oder aufrechterhaltene Massnahmen in Bezug auf:
(a)
Investoren der anderen Vertragspartei; und
(b)
geschützte Investitionen.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten aufgrund einer Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten erfolgte, oder aufgrund einer Situation, die vor dem Inkrafttreten endete.
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
(4) Artikel 5 (Inländerbehandlung) und 6 (Meistbegünstigung) finden keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei, einschliesslich von der Regierung unterstützter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
(5) Zur Klarstellung: Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungssystems bilden, ausser wenn eine Vertragspartei die Ausübung dieser Tätigkeiten durch Investoren der anderen Vertragspartei im Wettbewerb mit einer staatlichen Stelle oder einer Finanzinstitution gestattet.

Kapitel II: Investitionsförderung

Art. 3 Förderung und Transparenz
(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei zu fördern und diese in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zuzulassen.
(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und internationalen Abkommen, welche die Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei berühren könnten, oder macht sie anderweitig zugänglich.

Kapitel III: Investitionsschutz

Art. 4 Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den geschützten Investitionen und Investoren der anderen Vertragspartei in Bezug auf ihre geschützten Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 bis 7.
(2) Eine Vertragspartei verstösst gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen Folgendes darstellt:
(a)
eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren;
(b)
eine grundlegende Verletzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
(c)
offenkundige Willkür;
(d)
gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung; oder
(e)
missbräuchliche Behandlung von Investoren wie Nötigung, Zwang oder Schikane.
(3) Absatz 2 wird in Übereinstimmung mit Anhang A (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) ausgelegt.
(4) Beim Entscheid zur in Absatz 2 genannten Verletzung kann ein gemäss Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) eingesetztes Schiedsgericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor spezifische und eindeutige Zusagen gemacht hat, auf die sich der Investor bei seiner Entscheidung, die geschützte Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, vernünftigerweise gestützt hat, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat.
(5) Voller Schutz und Sicherheit gemäss Absatz 1 bezieht sich auf die Pflichten der Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit der Investoren und geschützten Investitionen ⁶ .
(6) Zur Klarstellung: Ein Verstoss gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen ein anderes internationales Abkommen stellt keinen Verstoss gegen diesen Artikel dar.
(7) Die Tatsache, dass eine Massnahme das Recht einer Vertragspartei verletzt, stellt an und für sich keinen Verstoss gegen diesen Artikel dar. Bei der Feststellung, ob die Massnahme diesen Artikel verletzt, berücksichtigt ein gemäss Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) eingesetztes Schiedsgericht, ob eine Vertragspartei in mit den Absätzen 1 bis 5 unvereinbarer Weise gehandelt hat.
⁶ Zur Klarstellung: Voller Schutz und Sicherheit bezieht sich auf die Pflichten der Vertragspartei, so zu handeln, wie es vernünftigerweise erforderlich ist, um die physische Sicherheit der Investoren und der geschützten Investitionen sicherzustellen.
Art. 5 Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den geschützten Investitionen hinsichtlich Verwaltung, Führung, Betrieb, Gebrauch und Verkauf oder sonstiger Veräusserung der Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen den Investitionen ihrer eigenen Investoren gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Führung, Betrieb, Gebrauch und Verkauf oder sonstige Veräusserung der Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren gewährt.
(3) Zur Klarstellung: Ob die Behandlung unter vergleichbaren Umständen gemäss den Absätzen 1 und 2 erfolgt, hängt von der Gesamtheit der den Investor oder die Investition betreffenden Umstände ab, einschliesslich des Geschäftssektors, in dem der Investor tätig ist, der Eigenschaft, der Art, der Dauer, des Beweggrunds und des Zwecks der Massnahme, und davon, ob die entsprechende Behandlung auf der Grundlage von legitimen Zielen der öffentlichen Wohlfahrt zwischen Investoren oder Investitionen unterscheidet.
Art. 6 Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den geschützten Investitionen hinsichtlich Verwaltung, Führung, Betrieb, Gebrauch und Verkauf oder sonstiger Veräusserung der Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen den Investitionen von Investoren eines Drittlands gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Führung, Betrieb, Gebrauch und Verkauf oder sonstiger Veräusserung der Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen den Investoren eines Drittlands gewährt.
(3) Zur Klarstellung: Die Feststellung, ob eine Behandlung unter vergleichbaren Umständen gemäss den Absätzen 1 und 2 erfolgt, hängt von der Gesamtheit der den Investor oder die Investition betreffenden Umstände ab, einschliesslich des Geschäftssektors, in dem der Investor tätig ist, der Eigenschaft, der Art, der Dauer, des Beweggrunds und des Zwecks der Massnahme, und davon, ob die entsprechende Behandlung auf der Grundlage von legitimen Zielen der öffentlichen Wohlfahrt zwischen Investoren oder Investitionen unterscheidet.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung umfasst keine den Investoren eines Drittlandes gewährte Vorzugsbehandlung aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens zur Bildung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder kraft eines bestehenden oder künftigen Steuerabkommens gemäss Artikel 40 (Steuermassnahmen).
(5) Zur Klarstellung: Die in diesem Artikel genannte «Behandlung» umfasst weder in anderen internationalen Investitionsabkommen vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten noch zwischen einer Vertragspartei und Investoren zur Förderung der Investitionen dieser Investoren geschlossene Investitionsverträge.
(6) Zur Klarstellung: Materielle Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen, die eine Vertragspartei abgeschlossen hat, stellen für sich allein genommen keine «Behandlung» dar und können daher keinen Verstoss gegen diesen Artikel begründen, sofern diese Vertragspartei keine konkreten Massnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.
Art. 7 Entschädigung für Verluste
(1) Einem Investor einer Vertragspartei, der bezüglich seiner Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution, Aufstand, zivile Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleidet, wird von letzterer Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Einigung keine weniger günstige Behandlung gewährt als diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlandes gewährt, je nachdem, welche für den Investor günstiger ist.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 sollen Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 genannten Situation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden durch:
(a)
vollständige oder teilweise Beschlagnahme ihrer geschützten Investition durch die Streitkräfte oder Behörden letzterer Vertragspartei; oder
(b)
vollständige oder teilweise Zerstörung ihrer Investition durch die Streitkräfte oder Behörden letzterer Vertragspartei, die in der gegebenen Situation nicht erforderlich war,
von letzterer Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung erhalten, die in beiden Fällen umgehend, angemessen und effektiv sein muss. Der Betrag der Entschädigung richtet sich nach Artikel 8 (Enteignung).
Art. 8 Enteignung
(1) Keine Vertragspartei darf eine geschützte Investition enteignen oder verstaatlichen, sei es direkt oder indirekt durch Massnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend «Enteignung»), es sei denn, dies geschieht:
(a)
im öffentlichen Interesse;
(b)
nicht diskriminierend;
(c)
in Übereinstimmung mit einem rechtsstaatlichen Verfahren;
(d)
gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4.
(2) Absatz 1 ist in Übereinstimmung mit Anhang B (Enteignung) auszulegen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe d erwähnte Entschädigung:
(a)
muss unverzüglich erfolgen;
(b)
muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die enteignete Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung («Datum der Enteignung») hatte;
(c)
darf keine Wertänderung widerspiegeln, die auf ein früheres Bekanntwerden der geplanten Enteignung zurückzuführen ist; und
(d)
muss voll verwertbar und in jede frei konvertierbare Währung frei transferierbar sein.
(4) Der Betrag der Entschädigung muss Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit vom Datum der Enteignung bis zum Datum der Bezahlung beinhalten.
(5) Der betroffene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei eine Überprüfung der Forderung und der Bewertung seiner Investition durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei zu veranlassen.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum oder für die Widerrufung, die Einschränkung oder die Schaffung von Rechten an geistigem Eigentum, sofern eine solche Erteilung, Widerrufung, Einschränkung oder Schaffung mit dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens ⁷ vereinbar ist.
⁷ SR 0.632.20
Art. 9 Transfer
(1) Jede Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer geschützten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in ihr Hoheitsgebiet oder aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgen. Zu solchen Transfers zählen:
(a)
Beiträge zum Kapital, einschliesslich des Anfangskapitals und zusätzlicher Beträge zur Kapitalerhaltung oder -erhöhung;
(b)
Gewinne, Dividenden, Kapitalgewinne und sonstige Erträge, Lizenzgebühren, Verwaltungsgebühren, Gebühren für technische Unterstützung und sonstige Gebühren;
(c)
Erlös aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der geschützten Investition;
(d)
aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensvertrags, geleistete Zahlungen;
(e)
nach Artikel 7 (Entschädigung für Verluste) und Artikel 8 (Enteignung) geleistete Zahlungen; und
(f)
Zahlungen, die sich aus der Beilegung einer Streitigkeit ergeben.
(2) Jede Vertragspartei gestattet, dass Transfers betreffend eine geschützte Investition in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
(3) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, einen Transfer einzuschränken oder zu verzögern, indem sie in gerechter und diskriminierungsfreier Weise und in gutem Glauben ihre Gesetze anwendet betreffend:
(a)
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte;
(b)
Emission von und Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten;
(c)
kriminelle oder strafbare Handlungen;
(d)
finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen;
(e)
Steuern;
(f)
Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen; oder
(g)
Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.
(4) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich Anhang C (Transfer - Chile).
Art. 10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
(1) Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche, so kann sie Beschränkungen von Zahlungen, Kapitalbewegungen oder Transfers im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder aufrechterhalten.
(2) Nach Absatz 1 eingeführte oder aufrechterhaltene Beschränkungen:
(a)
müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
(b)
dürfen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig schädigen;
(c)
dürfen nicht über das erforderliche Mass hinausgehen, um den in Absatz 1 beschriebenen Umständen zu begegnen;
(d)
müssen vorübergehender Natur sein und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 bezeichnete Situation verbessert;
(e)
müssen auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt werden; und
(f)
müssen sicherstellen, dass die andere Vertragspartei gleich günstig behandelt wird wie jedes Drittland.
Art. 11 Subrogation
Leistet eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei bezeichnete Stelle, Institution, Körperschaft oder Gesellschaft aufgrund einer Garantie, eines Versicherungsvertrags oder einer anderen Form von Abfindungsverpflichtung, die sie im Zusammenhang mit einer geschützten Investition eingegangen ist, eine Zahlung an einen Investor der Vertragspartei, so erkennt die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die geschützte Investition getätigt wurde, die Subrogation oder die Übertragung sämtlicher Rechte, die der Investor nach diesem Kapitel hinsichtlich der geschützten Investition ausser für die Subrogation besessen hätte, an. Im Umfang der Subrogation wird der Investor von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen.

Kapitel IV: Investor-Staat-Streitbeilegung

Art. 12 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die sich aus einer angeblichen Verletzung einer Verpflichtung aus Kapitel III (Investitionsschutz) ergeben, die dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen angeblich einen Verlust oder einen Schaden verursacht (nachfolgend als «Investitionsstreitigkeit» bezeichnet).
Art. 13 Konsultationen
(1) Eine Investitionsstreitigkeit sollte so weit wie möglich gütlich beigelegt werden. Dies kann die Inanspruchnahme freiwilliger Verfahren unter Einbezug eines Dritten wie gute Dienste, Schlichtung oder Mediation vor Einreichen eines Konsultationsgesuchs gemäss diesem Artikel umfassen. Eine solche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nachdem die Klage in einem Schiedsverfahren nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) eingereicht wurde.
(2) Kann eine Investitionsstreitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so richtet ein Kläger, der eine Klage nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) einreichen will, ein Konsultationsgesuch an die andere Vertragspartei, in dem Folgendesenthalten ist:
(a)
Name und Adresse des Klägers und, falls die Klage im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens eingereicht wird, Name, Adresse und Geschäftssitz des gebietsansässigen Unternehmens sowie den Nachweis, dass dieses im Eigentum oder unter der Kontrolle des Klägers steht;
(b)
Beschreibung der Investition sowie des Eigentums daran und der Kontrolle darüber;
(c)
Informationen zum letztlich wirtschaftlich Berechtigten und zur Unternehmensstruktur des Klägers;
(d)
Nachweis, dass es sich beim Kläger um einen Investor der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei handelt;
(e)
rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage, einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel III (Investitionsschutz), gegen die angeblich verstossen wurde, und der strittigen Massnahmen, die mit den Bestimmungen von Kapitel III (Investitionsschutz) angeblich unvereinbar sind; sowie
(f)
das Klagebegehren und die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes.
(3) Hat der Investor nicht innerhalb von 18 Monaten ab Einreichung des Konsultationsgesuchs eine Klage nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) erhoben, so wird davon ausgegangen, dass der Investor sein Konsultationsgesuch zurückgezogen hat; er darf keine Klage nach diesem Kapitel bezüglich derselben Massnahmen erheben. Diese Frist kann durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.
Art. 14 Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht
(1) Kann eine Investitionsstreitigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Erhalt des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die beklagte Partei nach Artikel 13 (Konsultationen) gelöst werden, so
(a)
kann der Kläger in eigenem Namen mit einer Klage bei einem Schiedsgericht nach diesem Kapitel geltend machen:
(i)
dass die beklagte Partei eine Verpflichtung aus Kapitel III (Investitionsschutz) verletzt hat, und
(ii)
dass dem Kläger aufgrund oder infolge dieser Verletzung ein Verlust oder ein Schaden entstanden ist; und
(b)
kann der Kläger im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, mit einer Klage bei einem Schiedsgericht nach diesem Kapitel geltend machen:
(i)
dass die beklagte Partei eine Verpflichtung aus Kapitel III (Investitionsschutz) verletzt hat, und
(ii)
dass dem gebietsansässigen Unternehmen aufgrund oder infolge dieser Verletzung ein Verlust oder ein Schaden entstanden ist.
Wird eine Klage von einem Kläger im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens eingereicht, so müssen alle entweder von diesem Kläger oder vom gebietsansässigen Unternehmen in derselben Angelegenheit auf nationaler Ebene erhobenen Klagen zurückgezogen werden.
(2) Der Kläger muss der beklagten Partei mindestens 90 Tage vor Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht gemäss diesem Kapitel eine schriftliche Mitteilung über seine Absicht zukommen lassen, eine Klage bei einem Schiedsgericht einzureichen.
(3) Alle vom Kläger bei der Einreichung der Klage nach diesem Artikel benannten Anträge müssen auf den in seinem Konsultationsgesuch benannten Informationen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e (Konsultationen) beruhen.
(4) Werden Klagen von einem Investor einer Vertragspartei erhoben, der seine Unternehmensstruktur hauptsächlich mit dem Zweck geändert hat, den Schutz dieses Abkommens zu einem Zeitpunkt zu erlangen, zu dem die Investitionsstreitigkeit entstanden oder vorhersehbar war, so sind diese nicht zulässig. Zur Klarstellung: Dies umfasst Situationen, in denen ein Investor seine Unternehmensstruktur hauptsächlich mit dem Zweck geändert hat, gegen seinen ursprünglichen Heimatstaat Klage einzureichen.
(5) Eine Klage kann gemäss den folgenden Regeln bei einem Schiedsgericht eingereicht werden:
(a)
ICSID-Übereinkommen ⁸ und ICSID-Verfahrensregeln für Schiedsverfahren, vorausgesetzt, beide Vertragsparteien sind Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens;
(b)
ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, vorausgesetzt, eine der Vertragsparteien ist Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens;
(c)
UNCITRAL-Schiedsregeln; oder
(d)
wenn die Streitparteien dies gemeinsam vereinbaren, andere Schiedsinstitutionen oder andere Schiedsregeln.
(6) Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und denjenigen der anwendbaren Schiedsregeln gehen die Bestimmungen dieses Abkommens im Umfang einer solchen Unstimmigkeit vor. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Schiedsregeln sind in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Schiedsgericht geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Ein Kläger, der eine natürliche Person ist und zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Staatsangehörigkeit der beklagten Partei hat, darf keine Klage beim Schiedsgericht einreichen.
⁸ SR 0.975.2
Art. 15 Zustimmung zum Schiedsverfahren
(1) Jede Vertragspartei stimmt hiermit der Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit an ein Schiedsgericht nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels zu.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 und die Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht nach diesem Kapitel genügen folgenden Anforderungen:
(a)
Kapitel II des ICSID-Übereinkommens ⁹ (Die Zuständigkeit des Zentrums) und den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung betreffend die schriftliche Zustimmung der Streitparteien; und
(b)
Artikel II des New Yorker Übereinkommens 1⁰ betreffend eine schriftliche Vereinbarung.
⁹ SR 0.975.2
1⁰ SR 0.277.12
Art. 16 Bedingungen und Beschränkungen der Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Eine Klage kann dem Schiedsgericht nach diesem Kapitel nicht unterbreitet werden, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger erstmals Kenntnis vom angeblichen Verstoss gegen eine Bestimmung von Kapitel III (Investitionsschutz) dieses Abkommens und vom dadurch angeblich entstandenen Verlust oder Schaden erlangt hat oder hätte erlangen müssen, mehr als vier Jahre vergangen sind.
(2) Eine Klage kann einem Schiedsgericht nur unterbreitet werden, wenn:
(a)
der Kläger einem Schiedsverfahren nach den in diesem Abkommen beschriebenen Verfahren schriftlich zustimmt; und
(b)
mit der Schiedsanzeige Folgendes eingereicht wird:
(i)
für nach Absatz 1 Buchstabe a von Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) einem Schiedsgericht unterbreitete Klagen die schriftliche Verzichterklärung des Klägers, und
(ii)
für nach Absatz 1 Buchstabe b von Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) einem Schiedsgericht unterbreitete Klagen die schriftlichen Verzichterklärungen des Klägers und des Unternehmens;
dass sie auf das Recht verzichten, hinsichtlich einer Massnahme, die angeblich einen in Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) genannten Verstoss darstellt, ein Verfahren vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht nach dem Recht der Vertragspartei oder ein anderes Streitbeilegungsverfahren anzustrengen oder fortzusetzen.
(3) Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kläger (für nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a unterbreitete Klagen (Einreichung einer Klage bei einem Schiedsgericht)) bzw. der Kläger oder das Unternehmen (für nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b unterbreitete Klagen) ein Verfahren anstrengen oder fortsetzen, das auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzielt und keine Zahlung von Schadenersatz vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der beklagten Partei beinhaltet, vorausgesetzt, dass die Klage zum alleinigen Zweck der Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers oder des Unternehmens während der Dauer des Schiedsverfahrens erhoben wird.
Art. 17 Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz führt, wird von den Streitparteien einvernehmlich ernannt.
(2) Die ernennende Behörde für ein Schiedsgericht nach diesem Artikel ist:
(a)
der Generalsekretär des ICSID, falls die Klage nach dem ICSID-Übereinkommen 1¹ und den ICSID-Verfahrensregeln für Schiedsverfahren oder nach den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung eingereicht wird;
(b)
der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs, falls die Klage nach den UNCITRAL-Schiedsregeln oder an eine andere Schiedsinstitution oder nach anderen Schiedsregeln eingereicht wird.
(3) Bei der Ernennung der Schiedsrichter sind die Vertragsparteien bestrebt, Vielfalt und eine ausgewogene Geschlechtervertretung zu gewährleisten, und die Investoren werden ermutigt, es ihnen gleichzutun.
(4) Wurde innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum, an dem die Klage nach diesem Kapitel eingereicht wurde, noch kein Schiedsgericht eingesetzt, so ernennt die ernennende Behörde auf Ersuchen einer der Streitparteien nach eigenem Ermessen den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter. Die ernennende Behörde darf keinen Staatsangehörigen der beklagten Partei oder der Vertragspartei des Klägers zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen, ausser wenn die Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Falls der Generalsekretär des ICSID bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ein Staatsangehöriger oder Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien oder aus anderen Gründen handlungsunfähig ist, ist der Stellvertretende Generalsekretär des ICSID bzw. der Stellvertretende Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs zu ersuchen, die nötigen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Die Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht, internationalem Investitionsrecht und der Beilegung von sich im internationalen Investitionsrecht ergebenden Streitigkeiten verfügen.
(6) Wenn ein gemäss diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurücktritt oder handlungsunfähig wird, ist auf die gleiche Weise, die für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist, ein Nachfolger zu ernennen. Der Nachfolger verfügt über alle Befugnisse und Pflichten des ursprünglichen Schiedsrichters.
(7) Die nach diesem Kapitel ernannten Schiedsrichter haben den UNCITRAL-Verhaltenskodex für Schiedsrichter in internationalen Investitionsstreitigkeiten einzuhalten.
1¹ SR 0.975.2
Art. 18 Ort des Schiedsverfahrens
Die Streitparteien können den rechtlichen Ort des Schiedsverfahrens in Übereinstimmung mit den nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) anwendbaren Schiedsregeln festlegen. Falls die Streitparteien sich nicht einigen können, legt das Schiedsgericht den Ort fest; dieser muss im Hoheitsgebiet eines Staates liegen, der eine Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ¹2 ist.
¹2 SR 0.277.12
Art. 19 Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung
(1) Wird eine Klage nach Artikel 14 Absatz 1 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) eingereicht, so entscheidet das Schiedsgericht über die strittigen Punkte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und anderen zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht kann gegebenenfalls das nationale Recht einer Vertragspartei faktisch berücksichtigen. Dabei folgt das Schiedsgericht der vorherrschenden Auslegung des nationalen Rechts durch die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei. Die vom Schiedsgericht dem nationalen Recht verliehene Bedeutung ist für die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei nicht verbindlich.
(2) Zur Klarstellung: Das Schiedsgericht hat keine Zuständigkeit zur Feststellung der Gesetzmässigkeit einer Massnahme, die angeblich einen Verstoss gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem nationalen Recht der Streitpartei.
(3) Ein Entscheid der Vertragsparteien zur Auslegung einer Bestimmung dieses Abkommens ist für das Schiedsgericht bindend. Alle Beschlüsse oder Schiedssprüche des Schiedsgerichts müssen mit dieser gemeinsamen Auslegung übereinstimmen. Die Vertragsparteien können beschliessen, dass diese gemeinsame Auslegung ab einem bestimmten Datum verbindliche Wirkung hat.
Art. 20 Sachverständigenberichte
Unbeschadet der Ernennung von anderen Sachverständigen, soweit dies nach den anwendbaren Schiedsregeln zulässig ist, kann ein Schiedsgericht auf Ersuchen einer Streitpartei oder, sofern die Streitparteien einverstanden sind, von sich aus einen oder mehrere Sachverständige ernennen, die ihm schriftlich über alle von einer Streitpartei in einem Verfahren aufgeworfenen Sachfragen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten Bericht erstatten, vorbehaltlich der Bedingungen, auf die sich die Streitparteien einigen können.
Art. 21 Finanzierung durch Dritte
(1) «Finanzierung durch Dritte» bedeutet die Bereitstellung einer direkten oder indirekten Finanzierung für eine Streitpartei durch eine natürliche oder juristische Person, die nicht Verfahrenspartei ist, aber aufgrund einer Vereinbarung oder anderweitig eine Finanzierung für ein Verfahren bereitstellt, und zwar entweder durch Spende, Zuschuss oder als Gegenleistung für eine vom Ausgang des Verfahrens abhängende Vergütung («die Finanzierung übernehmender Dritter»).
(2) Eine Streitpartei, die eine Finanzierung durch Dritte entgegennimmt, legt dem Schiedsgericht und der anderen Streitpartei die folgenden Informationen offen:
(a)
Name und Adresse des die Finanzierung übernehmenden Dritten;
(b)
Name und Adresse des wirtschaftlich Berechtigten des die Finanzierung übernehmenden Dritten sowie jede natürliche oder juristische Person mit Entscheidungsbefugnis im Verfahren für den oder im Namen des die Finanzierung übernehmenden Dritten;
(c)
ob der die Finanzierung übernehmende Dritte bereit ist, einen zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid zu tragen; und
(d)
alle anderen vom Schiedsgericht verlangten Informationen.
(3) Die Streitpartei legt die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Informationen bei der Einreichung ihrer Klageschrift oder, falls die Finanzierungsvereinbarung nach der Einreichung der Klageschrift abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Tagen nach deren Abschluss offen. Die Streitpartei legt die vom Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe d geforderten Informationen so schnell wie möglich offen.
(4) Bei neuen Informationen oder Änderungen der gemäss Absatz 2 offengelegten Informationen legt die Streitpartei diese dem Schiedsgericht und der anderen Streitpartei so schnell wie möglich offen.
(5) Falls die Streitpartei der Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht:
(a)
die Leistung einer Sicherheit für die Kosten anordnen;
(b)
dies bei der Verteilung der Kosten berücksichtigen; oder
(c)
das Verfahren suspendieren oder beenden.
Art. 22 Transparenz
(1) Die UNCITRAL-Transparenzregeln sind auf die Streitbeilegung nach diesem Kapitel anwendbar, soweit sie nicht durch dieses Abkommen geändert werden.
(2) Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat das Recht, an einer Anhörung gemäss diesem Kapitel teilzunehmen.
(3) Das Schiedsgericht nimmt schriftliche oder mündliche Eingaben der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu Angelegenheiten in Verbindung mit der Auslegung dieses Abkommens entgegen oder kann sie nach Rücksprache mit den Streitparteien dazu auffordern. Das Schiedsgericht stellt sicher, dass die Streitparteien angemessene Gelegenheit erhalten, ihre Stellungnahmen zu allen Eingaben der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei vorzulegen.
(4) Ob eine Drittpersonen ein erhebliches Interesse am Schiedsverfahren gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der UNCITRAL-Transparenzregeln hat, umfasst Situationen, in denen die Drittperson direkt von den spezifischen Umständen der Streitigkeit betroffen ist, wie z. B. als lokale Gemeinschaft.
Art. 23 Sicherheitsleistung für die Kosten
(1) Auf Ersuchen der beklagten Partei kann das Schiedsgericht anordnen, dass der Kläger eine Sicherheit für die Kosten zu leisten hat.
(2) Bei der Entscheidung, ob es die Leistung einer Sicherheit für die Kosten durch eine Streitpartei anordnen soll, berücksichtigt das Schiedsgericht sämtliche relevanten Umstände wie:
(a)
die Fähigkeit des Klägers, einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid umzusetzen;
(b)
die Bereitschaft des Klägers, einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid umzusetzen;
(c)
die Auswirkung, welche die Sicherheitsleistung für die Kosten auf die Möglichkeit des Klägers haben kann, seine Klage einzureichen; und
(d)
das Verhalten des Klägers.
(3) Das Schiedsgericht präzisiert in der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten sämtliche relevanten Bedingungen und legt eine Frist für die Einhaltung der Anordnung fest.
(4) Falls der Kläger der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten innerhalb von 30 Tagen nach der Anordnung durch das Schiedsgericht oder innerhalb einer anderen vom Schiedsgericht festgelegten Frist nicht nachkommt, informiert das Schiedsgericht die Streitparteien darüber und kann das Verfahren suspendieren. Ist das Verfahren für über 90 Tage suspendiert, kann das Schiedsgericht nach Rücksprache mit den Streitparteien die Einstellung des Verfahrens anordnen.
(5) Der Kläger hat wesentliche Änderungen bei den Umständen, unter denen das Schiedsgericht die Leistung einer Sicherheit für die Kosten angeordnet hat, umgehend offenzulegen.
(6) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Streitpartei seine Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten ändern oder widerrufen.
Art. 24 Offenkundig unbegründete Klagen
(1) Die beklagte Vertragspartei kann innerhalb von 45 Tagen nach der Einsetzung des Schiedsgerichts, in jedem Fall vor seiner ersten Sitzung oder innerhalb von 45 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei von den die Einrede begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, die Einrede geltend machen, dass eine Klage offenkundig unbegründet ist.
(2) Die Einrede kann sich auf den Inhalt der Klage oder auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beziehen. Die beklagte Vertragspartei muss die Einrede so genau wie möglich begründen.
(3) Bei Erhalt einer Einrede gemäss diesem Artikel beginnt das Schiedsgericht nicht mit dem Verfahren in der Sache und erstellt einen Zeitplan für die Prüfung einer solchen Einrede, der demjenigen für die Prüfung anderer Vorfragen entspricht.
(4) Das Schiedsgericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, ihre Stellungnahmen vorzubringen, und erlässt anlässlich seiner ersten Sitzung oder unmittelbar danach einen Entscheid oder Schiedsspruch und begründet diesen. Falls die Einrede nach seiner ersten Sitzung eingegangen ist, erlässt das Schiedsgericht den Entscheid oder Schiedsspruch so bald wie möglich, spätestens jedoch 120 Tage nach Erhebung der Einrede. Dabei nimmt das Schiedsgericht an, dass der angebliche Sachverhalt wahr ist.
(5) Der Entscheid des Schiedsgerichts, dass eine Klage nicht offenkundig unbegründet ist, lässt das Recht der beklagten Vertragspartei unberührt , die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu erheben oder im weiteren Verfahrensverlauf die Unbegründetheit der Klage geltend zu machen.
Art. 25 Verbindung mehrerer Verfahren
Wurden zwei oder mehrere Schiedsverfahren nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) getrennt eingeleitet und liegt den Klagen eine gemeinsame Rechts- oder Sachfrage zugrunde und ergeben sie sich aus denselben oder ähnlichen Ereignissen oder Umständen, so können alle betroffenen Streitparteien sich darauf einigen, diese Klagen in einem Verfahren zusammenzulegen.
Art. 26 Einstellung des Verfahrens
Hat der Kläger nach Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) während 6 Monaten oder einer von den Streitparteien vereinbarten Frist keine Verfahrensschritte unternommen, so gilt die Klage als vom Kläger zurückgezogen und das Verfahren als eingestellt. Auf Antrag der beklagten Vertragspartei stellt das Schiedsgericht nach der Benachrichtigung der Streitparteien die Einstellung des Verfahrens in einem Beschluss fest und erlässt einen Schiedsspruch über die Kosten. Nach einem solchen Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zur Klarstellung: Der Kläger darf später keine Klage in derselben Angelegenheit einreichen.
Art. 27 Diplomatischer Schutz
Keine Vertragspartei darf bei einer Investitionsstreitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei einvernehmlich dem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder eine internationale Klage erheben, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitigkeit ergangenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Kontakte, die lediglich darauf ausgerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne dieses Artikels.
Art. 28 Endgültiger Schiedsspruch
(1) Erlässt das Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch gegen die beklagte Vertragspartei, so kann es ausschliesslich Folgendes - einzeln oder in Kombination - zusprechen:
(a)
Schadenersatz, zuzüglich aufgelaufener Zinsen; und
(b)
Rückgabe von Vermögenswerten, wobei der endgültige Schiedsspruch vorsieht, dass die beklagte Vertragspartei anstelle der Rückgabe Schadenersatz zuzüglich aufgelaufener Zinsen leisten kann, der in Übereinstimmung mit Artikel 8 (Enteignung) festgelegt wird.
(2) Zur Klarstellung: Das Schiedsgericht darf keine anderen als die in Absatz 1 genannten Abhilfemassnahmen zusprechen und keine Aufhebung, Einstellung oder Änderung der betreffenden Massnahme anordnen.
(3) Der Schadenersatz darf nicht höher sein als der Verlust, den der Kläger oder, falls dieser im Namen des gebietsansässigen Unternehmens klagt, das gebietsansässige Unternehmen infolge des Verstosses gegen die in Artikel 14 Absatz 1 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) genannten Bestimmungen erleidet, abzüglich von der betreffenden Vertragspartei bereits geleisteten Schadenersatzes oder Entschädigungen. Das Schiedsgericht legt den Schadenersatz gestützt auf die Eingaben der Streitparteien fest und berücksichtigt gegebenenfalls ein vorsätzliches oder fahrlässiges Mitverschulden oder die Unterlassung, den Schaden zu mindern.
(4) Das Schiedsgericht soll nur Schadenersatz zusprechen, der auf der Grundlage ausreichender Beweise festgelegt wird und nicht inhärent spekulativ ist.
(5) Das Schiedsgericht kann keinen Strafschadenersatz zuerkennen.
(6) Ein endgültiger Schiedsspruch eines Schiedsgerichts hat nur zwischen den Streitparteien und bezüglich des besonderen Falls verbindliche Wirkung.
Art. 29 Vollstreckung von Schiedssprüchen
(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 soll eine Streitpartei den endgültigen Schiedsspruch umgehend einhalten und umsetzen.
(2) Eine Streitpartei kann die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs erst dann beantragen, wenn:
(a)
im Falle eines nach dem ICSID-Übereinkommen ¹3 ergangenen endgültigen Schiedsspruchs:
(i)
120 Tage verstrichen sind seit dem Tag, an dem der Schiedsspruch ergangen ist, und keine Streitpartei die Revision oder Annullierung des Schiedsspruchs beantragt hat, oder
(ii)
die Vollstreckung des Schiedsspruchs ausgesetzt worden und das Revisions- oder Annullierungsverfahren abgeschlossen ist;
(b)
im Falle eines nach den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, nach den UNCITRAL-Schiedsregeln oder nach sonstigen aufgrund von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) anwendbaren Schiedsregeln verkündeten endgültigen Schiedsspruchs:
(i)
90 Tage verstrichen sind seit dem Tag, an dem der Schiedsspruch ergangen ist, und keine Streitpartei ein Revisions-, Aufhebungs- oder Annullierungsverfahren eingeleitet hat, oder
(ii)
die Vollstreckung des Schiedsspruchs ausgesetzt worden ist und ein Gericht einen Revisions-, Aufhebungs- oder Annullierungsantrag abgewiesen oder zugelassen hat und keine weiteren Rechtsmittel mehr offenstehen.
(3) Jede Vertragspartei hat die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.
(4) Eine Streitpartei kann die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs gemäss dem ICSID-Übereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen beantragen.
(5) Der Vollzug des Schiedsspruchs unterliegt den am Ort, an dem der Vollzug nachgesucht wird, geltenden Gesetzen zum Vollzug von Urteilen oder Schiedssprüchen.
(6) Ein endgültiger Schiedsspruch nach diesem Kapitel ist ein Schiedsspruch, der als aus einer Handelsbeziehung oder einem Handelsgeschäft im Sinne von Artikel I des New Yorker Übereinkommens ¹4 hervorgegangen gilt.
¹3 SR 0.975.2
¹4 SR 0.277.12
Art. 30 Kosten
(1) Das Schiedsgericht ordnet an, dass die Verfahrenskosten von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht die Verfahrenskosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach den Umständen des Falls für angemessen erachtet.
(2) Andere vertretbare Kosten, einschliesslich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind auch von der unterliegenden Streitpartei zu tragen, wenn das Schiedsgericht eine Klage abweist und einen Schiedsspruch nach Artikel 24 (Offenkundig unbegründete Klagen) erlässt. In anderen Sachlagen bestimmt das Schiedsgericht die Verteilung der anderen vertretbaren Kosten, einschliesslich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, auf die Streitparteien. Dabei berücksichtigt es den Ausgang des Verfahrens und andere relevante Umstände wie das Verhalten der Streitparteien.
(3) Wurde die Klage nur in Teilen gutgeheissen, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Anträge angepasst.
(4) Das Schiedsgericht gewährleistet, dass alle Entscheide zu den Kosten begründet sind und Teil des endgültigen Schiedsspruchs bilden.
Art. 31 Sonderregeln zu Finanzdienstleistungen
(1) Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) ist auf die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten betreffend Investoren und ihre Investitionen in Finanzinstitutionen gemäss den Änderungen in diesem Artikel anwendbar.
(2) Reicht ein Investor einer Vertragspartei eine Klage bei einem Schiedsgericht nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) ein, die eine in Absatz 1 genannte Investitionsstreitigkeit betrifft, so:
(a)
berücksichtigen die Streitparteien bei der Ernennung der Schiedsrichter die Fachkenntnisse oder Erfahrung im Bereich Finanzdienstleistungsrecht oder -praxis; und
(b)
kann das mit dem Fall befasste Schiedsgericht gemäss Artikel 20 (Sachverständigenberichte) einen oder mehrere Sachverständige mit Fachkenntnissen oder Erfahrung im Bereich Finanzdienstleistungsrecht oder -praxis, gegebenenfalls auch Regulierung von Finanzinstitutionen, ernennen. Diese erstatten ihm über alle von einer Streitpartei im Verfahren aufgeworfenen Sachfragen zu Finanzdienstleistungen Bericht.
(3) Reicht ein Investor einer Vertragspartei eine Klage bei einem Schiedsgericht nach Artikel 14 (Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht) ein und macht die beklagte Vertragspartei Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) als Einrede geltend, so sind die folgenden Bestimmungen anwendbar:
(a)
Die beklagte Vertragspartei kann spätestens am vom Schiedsgericht für die Einreichung ihrer Erwiderung festgesetzten Datum bzw. bei Änderung der Schiedsanzeige am vom Schiedsgericht für die Einreichung ihrer Antwort auf die Änderung festgesetzten Datum bei den in Anhang F (Zuständige Behörden gemäss Artikel 31) beschriebenen zuständigen Finanzbehörden der beklagten Vertragspartei und der Vertragspartei des Klägers schriftlich eine gemeinsame Stellungnahme zur Frage beantragen, ob und inwieweit Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) eine gültige Einrede gegen die Klage darstellt. Verweist die beklagte Vertragspartei die Angelegenheit gemäss diesem Absatz an die Finanzbehörden, so werden die in Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) genannten Fristen oder Verfahren suspendiert.
(b)
Bei einer Verweisung nach Buchstabe a sollten die in Anhang F (Zuständige Behörden gemäss Artikel 31) beschriebenen zuständigen Finanzbehörden in gutem Glauben versuchen, innerhalb von sechs Monaten nach Verweisung der Angelegenheit durch die beklagte Vertragspartei eine gemeinsame Stellungnahme dazu abzugeben, ob und inwieweit Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) eine gültige Einrede gegen die Klage darstellt. Sie übermitteln eine Kopie der gemeinsamen Stellungnahme an die Streitparteien und an das Schiedsgericht. Wenn in der gemeinsamen Stellungnahme festgestellt wird, dass Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) für alle Teile der Klage als Ganzes eine gültige Einrede darstellt, so gilt die Klage als vom Kläger zurückgezogen, und das Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 26 (Einstellung des Verfahrens) als eingestellt. Wenn in der gemeinsamen Stellungnahme festgestellt wird, dass Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) nur für Teile der Klage eine gültige Einrede darstellt, so ist die gemeinsame Stellungnahme für das Schiedsgericht in Bezug auf diese Teile der Klage verbindlich. Die in Buchstabe a beschriebene Suspendierung der Fristen oder Verfahren gilt damit nicht mehr und der Investor kann mit den restlichen Teilen der Klage fortfahren.
(c)
Wenn die in Anhang F (Zuständige Behörden gemäss Artikel 31) beschriebenen zuständigen Finanzbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Verweisung der Angelegenheit durch die beklagte Vertragspartei keine gemeinsame Stellungnahme in Übereinstimmung mit Buchstabe b abgegeben haben, gilt die in Buchstabe a genannte Suspendierung der Fristen oder Verfahren nicht mehr und der Investor kann mit der Klage fortfahren.
(d)
Wenn die beklagte Vertragspartei keinen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe a stellt, bleibt ihr Recht, später im Verfahren Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) als Einrede geltend zu machen, unberührt. Das Schiedsgericht darf aus der Tatsache, dass die in Anhang F (Zuständige Behörden gemäss Artikel 31) beschriebenen zuständigen Finanzbehörden keine gemeinsame Stellungnahme beschlossen haben, keine nachteilige Schlussfolgerung ableiten.
Art. 32 Zukünftige internationale Investitionsabkommen
Tritt ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes separates multilaterales oder plurilaterales internationales Investitionsabkommen in Kraft, einschliesslich eines Abkommens über die Einrichtung eines Berufungsmechanismus oder eines multilateralen Investitionsgerichts, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich auf die Aufnahme der relevanten Bestimmungen oder Entwicklungen eines solchen Abkommens in dieses Abkommen zu einigen. Damit soll die Angleichung an den laufenden Reformprozess bei internationalen Investitionsabkommen gewährleistet werden.
Art. 33 Zustellung von Schriftstücken
Die Zustellung von Mitteilungen und anderen Schriftstücken an eine Vertragspartei erfolgt an den in Anhang E (Zustellung von Schriftstücken an eine Vertragspartei gemäss Kapitel IV) für diese Vertragspartei genannten Ort.

Kapitel V: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Art. 34 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen so weit wie möglich durch Konsultationen gelöst werden.
(2) Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Konsultationsgesuch gelöst, so wird sie auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter und beide Vertragsparteien einigen sich auf den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, bei einer der Vertragsparteien angestellt oder früher angestellt gewesen sein oder in irgendeiner Eigenschaft mit dem Fall befasst gewesen sein. Werden die drei Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach dem Schiedsgesuch nicht ernannt, so werden der oder die noch nicht benannten Schiedsrichter auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ernannt.
(4) Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs vorgenommen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch den Vizepräsidenten des Internationalen Gerichtshofs vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(5) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Das Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Punkte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und anderen anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
(6) Die Auslagen des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, ausser wenn das Schiedsgericht in besonderen Sachlagen etwas anderes entscheidet.
(7) Am Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts ist das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.
(8) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Schiedsrichter können zu nicht einstimmig beschlossenen Angelegenheiten eine gesonderte Meinung abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offenlegen, welche Schiedsrichter sich der Mehrheits- oder der Minderheitsmeinung anschliessen.
(9) Die Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht und:
(a)
internationalem Investitionsrecht; oder
(b)
in der Beilegung von sich aus internationalen Investitionsabkommen ergebenden Streitigkeiten verfügen.
(10) Geht es in der Streitigkeit um eine Massnahme bezüglich einer Finanzinstitution oder Finanzdienstleistungen, so berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Ernennung der Schiedsrichter auch deren Fachkenntnisse oder Erfahrung im Bereich Finanzdienstleistungsrecht oder -praxis.

Kapitel VI: Allgemeine Bestimmungen und Ausnahmen

Art. 35 Regulierungsrecht
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Sozialwesens, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt einschliesslich des Klimawandels, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- und Konsumentenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes sowie der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Regelungen zu erlassen.
(2) Zur Klarstellung: Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht als Zusage einer Vertragspartei auszulegen, ihren Gesetzes- und Regulierungsrahmen nicht zu ändern, auch in einer Weise, die sich negativ auf die Durchführung von geschützten Investitionen oder die Gewinnerwartungen des Investors auswirkt.
(3) Zur Klarstellung: Der Entscheid einer Vertragspartei, eine Subvention oder einen Zuschuss nicht zu erteilen, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten bzw. eine Subvention oder einen Zuschuss zu ändern oder zu kürzen:
(a)
wenn keine spezifischen gesetzlichen oder vertraglichen Zusagen zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder des Zuschusses bestehen; oder
(b)
wenn es gemäss den mit der Erteilung, Verlängerung, Änderung, Kürzung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder des Zuschusses einhergehenden Bedingungen erfolgt;
stellt für sich allein keinen Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Abkommen dar, auch wenn sich daraus ein Verlust oder Schaden für die geschützte Investition ergibt.
Art. 36 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
(1) Jede Vertragspartei ermutigt die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Unternehmen, international anerkannte Standards, Leitlinien und Grundsätze für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in ihre Geschäftspraktiken und internen Politiken aufzunehmen, wie etwa die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.
(2) Die Vertragsparteien anerkennen dabei die Wichtigkeit einer von den Investoren durchgeführten Sorgfaltsprüfung, um die umweltbezogenen und sozialen Risiken und Auswirkungen ihrer Investitionen zu erkennen, zu vermeiden, abzumildern und zu bekämpfen.
Art. 37 Nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle von Investitionen bei der Erreichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und sind bestrebt, dazu beitragende Investitionen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, das Schutzniveau aufgrund nationaler Gesetze, Vorschriften oder Standards in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit oder Umwelt mit der alleinigen Absicht der Investitionsförderung zu schwächen oder zu verringern. Entsprechend soll eine Vertragspartei nicht auf die Anwendung solcher Gesetze, Vorschriften oder Standards verzichten oder davon abweichen bzw. anbieten, dies zu tun, um Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei zu fördern.
Art. 38 Massnahmen gegen Korruption
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem und international vereinbarten Standards und Verpflichtungen ergriffen werden, wie etwa dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 ¹5 und dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 21. November 1997.
(2) Jede Vertragspartei anerkennt die Wichtigkeit von Grundsätzen wie Rechenschaftspflicht, Transparenz und Integrität in Bezug auf ihre Politik gegen Korruption und ist sich bewusst, dass Massnahmen, die Investitionen betreffen, auf transparente Weise ergriffen und Interessenkonflikte und korrupte Praktiken vermieden werden müssen.
(3) Ein Investor einer Vertragspartei und seine Investitionen dürfen vor oder nach der Tätigung einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Amtsträger der anderen Vertragspartei für diesen Amtsträger selbst oder für einen Dritten weder unmittelbar noch über Mittelspersonen ungerechtfertigte geldwerte oder sonstige Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, damit dieser Amtsträger oder Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten gewisse Handlungen vornimmt oder unterlässt, um eine Begünstigung für eine Investition zu erhalten.
(4) Ein Investor einer Vertragspartei und seine Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nicht mitschuldig an einer in Absatz 3 beschriebenen Handlung sein, einschliesslich Anstiftung oder Unterstützung beim Begehen solcher Handlungen.
¹5 SR 0.311.56
Art. 39 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
(1) Nichts in diesem Abkommen soll eine Vertragspartei daran hindern, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Massnahmen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie etwa:
(a)
Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Antragstellern sowie Finanzmarktteilnehmern oder Personen, denen gegenüber eine Finanzinstitution treuhänderische Pflichten hat; oder
(b)
Massnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen dürfen nicht als Mittel genutzt werden, um die Verpflichtungen oder Pflichten der Vertragspartei nach diesem Abkommen zu umgehen.
Art. 40 Steuermassnahmen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet:
(a)
«Wohnsitz» den steuerlichen Wohnsitz;
(b)
«Steuerabkommen» ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Abkommen oder eine internationale Vereinbarung, das bzw. die sich ganz oder hauptsächlich auf Steuern bezieht und dem bzw. der die Schweiz oder Chile angehören; und
(c)
«Steuermassnahme» eine Massnahme in Anwendung der Steuergesetzgebung einer Vertragspartei.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang. Mit Bezug auf ein Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Chile obliegt es den in Anhang G (Zuständige Behörden gemäss Artikel 40) beschriebenen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, gemeinsam festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.
(3) Unter der Bedingung, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Staaten bei gleichen vorherrschenden Gegebenheiten führen, darf keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, eine Massnahme zur Sicherstellung der gerechten oder effektiven Erhebung oder Eintreibung von direkten Steuern zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen, die:
(a)
zwischen Steuerzahlern unterscheidet, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere hinsichtlich Wohnsitz oder Ort der Kapitalinvestition; oder
(b)
auf die Vermeidung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung gemäss den Bestimmungen von Steuerabkommen oder der nationalen Steuergesetzgebung abzielt.
(4) Behauptet ein Investor einer Vertragspartei, dass die beklagte Vertragspartei durch die Annahme oder Durchsetzung einer Steuermassnahme gegen Artikel 8 (Enteignung) verstossen hat, so gelten die folgenden Bestimmungen:
(a)
Die beklagte Vertragspartei kann spätestens am vom Schiedsgericht für die Einreichung ihrer Erwiderung festgesetzten Datum bzw. bei Änderung der Schiedsanzeige am vom Schiedsgericht für die Einreichung ihrer Antwort auf die Änderung festgesetzten Datum bei den in Anhang G (Zuständige Behörden gemäss Artikel 40) beschriebenen zuständigen Behörden der beklagten Vertragspartei und der Vertragspartei des Klägers schriftlich eine gemeinsame Stellungnahme zur Frage beantragen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung nach Artikel 8 (Enteignung) darstellt. Verweist die beklagte Vertragspartei die Angelegenheit an die in Anhang G (Zuständige Behörden gemäss Artikel 40) beschriebenen zuständigen Behörden, so werden die in Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) genannten Fristen oder Verfahren suspendiert.
(b)
Falls in der gemeinsamen Stellungnahme der zuständigen Behörden gemäss diesem Absatz festgestellt wird, dass die Steuermassnahme keine Enteignung nach Artikel 8 (Enteignung) darstellt, so ist die gemeinsame Stellungnahme für ein gemäss Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) eingesetztes Schiedsgericht verbindlich. Falls es den in Anhang G (Zuständige Behörden gemäss Artikel 40) beschriebenen zuständigen Behörden nicht gelingt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Erhalts des Konsultationsgesuchs durch die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung nach Artikel 8 (Enteignung) darstellt, gilt die in Buchstabe a genannte Suspendierung der Fristen oder Verfahren nicht mehr und der Investor kann mit der Klage fortfahren.
(c)
Wenn die beklagte Partei keinen Antrag nach Absatz 5 Buchstabe a stellt, bleibt ihr Recht, später im Verfahren die Einrede geltend zu machen, dass die Steuermassnahme keine Enteignung darstellt, unberührt. Das Schiedsgericht darf aus der Tatsache, dass die in Anhang G (Zuständige Behörden gemäss Artikel 40) beschriebenen zuständigen Behörden keine gemeinsame Stellungnahme beschlossen haben, keine nachteilige Schlussfolgerung ableiten.
Art. 41 Wesentliche Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass:
(a)
eine Vertragspartei verpflichtet wird, Zugang zu Informationen zu bieten oder zu gewähren, wenn deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde;
(b)
eine Vertragspartei an einer Handlung gehindert wird, soweit diese zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen nötig ist:
(i)
im Zusammenhang mit der Produktion von oder dem Handel mit Waffen und Munition sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt zur Versorgung einer militärischen Einrichtung durchgeführt werden,
(ii)
die in Kriegszeiten oder anderen Notlagen in den internationalen Beziehungen erfolgt, oder
(iii)
sich auf spaltbares oder verschmelzbares Material oder die daraus gewonnenen Materialien bezieht; oder
(c)
eine Vertragspartei an einer Handlung gehindert wird, die sich aus ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen oder einem ähnlichen autonomen Beschluss zur Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit ergeben.

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Art. 42 Anhänge und Fussnoten
Die Anhänge und Fussnoten dieses Abkommens sind ein integraler Bestandteil davon und haben die gleiche Wirkung wie die anderen Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 43 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Erhalt der letzten Mitteilung, in der die Vertragsparteien einander informieren, dass sie ihre rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens befolgt haben, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für eine Dauer von 10 Jahren. Danach bleibt es bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum in Kraft, an dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei die Kündigung mitgeteilt hat.
(3) Für vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens nach diesem Artikel getätigte Investitionen gelten die Artikel 1 bis 42 dieses Abkommens für eine weitere Dauer von 10 Jahren ab dem Datum der Kündigung, ausser wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.
Art. 44 Beziehung zum Abkommen von 1999
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird das am 24. September 1999 ¹6 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (nachfolgend als «früheres Abkommen» bezeichnet) beendigt und durch dieses Abkommen ersetzt.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 bleibt das frühere Abkommen wirksam und eine Klage kann nach den im früheren Abkommen festgelegten Regeln und Verfahren eingereicht werden, vorausgesetzt, dass:
(a)
die Klage sich aus einem angeblichen Verstoss gegen das frühere Abkommen, der vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgte, ergibt; und
(b)
zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr als drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen sind.
¹6 AS 2003 753

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 3. Juni 2025, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: … Für die Republik Chile: …

Anhang A

Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen

Zur Klarstellung: Bei der Entscheidung, ob eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung von Artikel 4 Absatz 2 (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) darstellt, berücksichtigt das Schiedsgericht u. a. Folgendes:
(1) Bei der Entscheidung, ob eine in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) genannte Rechtsverweigerung vorliegt, stellt die Tatsache allein, dass die Anfechtung einer strittigen Massnahme durch einen Investor in einem nationalen Verfahren abgelehnt oder abgewiesen worden oder anderweitig erfolglos geblieben ist, an sich keine in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) genannte Rechtsverweigerung dar.
(2) Bei der Entscheidung, ob eine Rechtsverweigerung und eine grundlegende Verletzung des rechtsstaatlichen Verfahrens im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) vorliegen, muss ein unzulässiges und offensichtlich missbräuchliches Verhalten in Gerichts- und Verwaltungsverfahren bestehen, das nicht den grundlegenden international anerkannten Standards der Rechtspflege und des ordnungsgemässen Verfahrens entspricht und das gegen die Grundsätze der Rechtspflege verstösst; dies ist etwa die unbegründete Verweigerung des Zugangs zu Gerichten oder Rechtsvertretung, das Versäumnis, rechtliches Gehör zu gewähren oder Mitteilungen zum Verfahren oder zu den Entscheidgründen zu übermitteln, eine diskriminierende Behandlung durch die Gerichte sowie eindeutig befangene und korrupte Richter.
(3) Eine Massnahme ist im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) offenkundig willkürlich, wenn sie offensichtlich nicht in einem rationalen Zusammenhang mit einem legitimen politischen Ziel steht, wie etwa eine auf Voreingenommenheit oder Befangenheit statt auf Vernunft oder Fakten beruhende Massnahme.
(4) Die blosse Gesetzwidrigkeit oder eine lediglich uneinheitliche oder fragwürdige Anwendung einer Regelung oder eines Verfahrens stellt an sich noch keine offenkundige Willkür im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c dar.
(5) Eine vollständige und ungerechtfertigte Missachtung eines Gesetzes oder einer Vorschrift, eine grundlose Massnahme oder ein Verhalten, das speziell auf den Investor oder seine geschützte Investition abzielt, um Schaden zu verursachen, stellt wahrscheinlich offenkundige Willkür oder gezielte Diskriminierung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) dar.
(6) Die Entscheidung, dass eine missbräuchliche Behandlung von Investoren wie Nötigung, Zwang oder Schikane im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) vorliegt, erfordert die Feststellung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens durch eine Vertragspartei. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt das Schiedsgericht, ob eine Vertragspartei ultra vires gehandelt hat und ob die Vorfälle der angeblichen Nötigung und Schikane wiederholt und anhaltend waren.

Anhang B

Enteignung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:
(1) Eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen einer Vertragspartei kann keine Enteignung darstellen, sofern sie nicht einem materiellen oder immateriellen Eigentumsrecht oder Eigentumsanspruch an einer Investition zuwiderläuft.
(2) Eine Enteignung gemäss Artikel 8 (Enteignung) kann entweder:
(a)
Eine direkte Enteignung sein, wenn eine Investition mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder Beschlagnahme verstaatlicht oder sonst direkt enteignet wird; oder
(b)
Eine indirekte Enteignung sein, wenn eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen einer Vertragspartei die gleiche Wirkung wie eine direkte Enteignung entfaltet, indem es dem Investor die grundlegenden Eigenschaften des Eigentums an seiner Investition, einschliesslich des Rechts, diese zu gebrauchen, zu nutzen und zu veräussern, ohne förmliche Eigentumsübertragung oder Beschlagnahme im Wesentlichen vorenthält.
(3) Die Entscheidung darüber, ob eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen einer Vertragspartei in einer bestimmten Situation eine indirekte Enteignung darstellt, ist von Fall zu Fall nach Würdigung der Fakten zu treffen; dabei sind unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
(a)
die wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahme oder der Reihe von Massnahmen, auch wenn die blosse Tatsache, dass eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat;
(b)
die Dauer der Massnahme oder der Reihe von Massnahmen einer Vertragspartei; und
(c)
die Art der Massnahme oder der Reihe von Massnahmen, einschliesslich ihres Gegenstands und Inhalts.
(4) Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Regulierungsmassnahmen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert und angewendet werden, den Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sozialwesen, Bildung, Sicherheit, Umwelt, einschliesslich des Klimawandels, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- und Konsumentenschutz, Privatsphäre und Datenschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu gewährleisten, stellen keine indirekten Enteignungen dar; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Massnahme oder einer Reihe von Massnahmen unter Berücksichtigung ihres Zwecks so schwerwiegend sind, dass sie offenkundig unverhältnismässig erscheinen.

Anhang C

Transfer - Chile

¹7

¹7 Zur Klarstellung: Dieser Anhang ist auf alle von Artikel 9 (Transfer) abgedeckten Transfers anwendbar.
(1) Ungeachtet von Artikel 9 (Transfer) behält sich Chile das Recht der chilenischen Zentralbank (Banco Central de Chile) vor, Massnahmen in Übereinstimmung mit dem Gesetz 18.840, Verfassungsgesetz über die chilenische Zentralbank ( Ley 18.840, Ley Orgánica Constitucional del Banco Central de Chile ), und Decreto con Fuerza de Ley No3 de 1997 , Allgemeines Bankengesetz ( Ley General de Bancos ) und Gesetz 18.045, Wertpapiermarktgesetz ( Ley 18.045, Ley de Mercado de Valores ) aufrechtzuerhalten oder zu ergreifen, um die Währungsstabilität und den normalen In- und Auslandszahlungsverkehr sicherzustellen. Solche Massnahmen umfassen u. a. die Einführung von Beschränkungen oder Begrenzungen der laufenden Zahlungen und Überweisungen (Kapitalbewegungen) nach oder aus Chile sowie der diesbezüglichen Transaktionen, wie etwa das Erfordernis, dass Einlagen, Investitionen oder Kredite aus dem oder in das Ausland einem Reserveerfordernis ( encaje ) unterliegen.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 darf das Reserveerfordernis, das die chilenische Zentralbank gemäss Artikel 49 Ziffer 2 des Gesetzes 18.840 anwenden kann, 30 Prozent des überwiesenen Betrags nicht überschreiten und höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren auferlegt werden.
(3) Bei der Anwendung der Massnahmen nach diesem Anhang darf Chile gemäss der chilenischen Gesetzgebung bezüglich Transaktionen derselben Art nicht zwischen Investoren der anderen Vertragspartei und Investoren eines Drittlands unterscheiden.

Anhang D

Staatliche Schuldtitel

(1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Kauf von Schuldtiteln, die von einer Vertragspartei ausgegeben werden, kommerzielle Risiken birgt. Zur Klarstellung: Es wird kein Schiedsspruch zugunsten eines Klägers für eine Klage gemäss Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) bezüglich Verzug oder Zahlungsausfall bei den von einer Vertragspartei ausgegebenen Schuldtiteln erlassen, ausser wenn der Kläger seine Beweislast mit dem Nachweis erfüllt, dass der Verzug oder der Zahlungsausfall eine Verletzung von Verpflichtungen nach Kapitel III (Investitionsschutz) darstellt.
(2) Klagen, dass eine Umstrukturierung eines von einer Vertragspartei ausgegebenen Schuldtitels eine Verpflichtung nach Kapitel III (Investitionsschutz) verletzt, dürfen bei einem Schiedsgericht nicht eingereicht bzw. falls dies bereits geschehen ist, nicht nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) fortgesetzt werden, wenn es sich bei der Umstrukturierung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung um eine ausgehandelte Umstrukturierung handelt oder sie danach zu einer solchen wird, es sei denn, dass die Klage eine Verletzung von Artikel 5 (Inländerbehandlung) und 6 (Meistbegünstigung) durch die Umstrukturierung geltend macht.
(3) Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet:
(a)
«ausgehandelte Umstrukturierung» die Umstrukturierung oder Umschuldung eines Schuldtitels einer Vertragspartei durch:
(i)
eine Änderung oder Ergänzung dieses Schuldtitels wie nach dessen Bedingungen vorgesehen, oder
(ii)
ein Umtausch von Schuldtiteln oder ein ähnliches Verfahren, bei dem die Inhaber von mindestens 51 Prozent des aktuellen Gesamtkapitalbetrags der ausstehenden Schuld gemäss diesem Schuldtitel dem Umtausch der Schuldtitel oder einem anderen Verfahren zugestimmt haben.

Anhang E

Zustellung von Schriftstücken an eine Vertragspartei nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung)

Chile
Mitteilungen und andere Schriftstücke in Investitionsstreitigkeiten nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) werden Chile an folgende Adresse zugestellt:
Undersecretariat for Foreign Affairs, Ministry of Foreign Affairs Teatinos 180 Santiago Chile
Schweiz
Mitteilungen und andere Schriftstücke in Investitionsstreitigkeiten nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) werden der Schweiz an folgende Adresse zugestellt:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Holzikofenweg 36 3003 Bern Schweiz

Anhang F

Zuständige Behörden für die Zwecke von Artikel 31 (Sonderregeln zu Finanzdienstleistungen)

Für die Zwecke von Artikel 31 (Sonderregeln zu Finanzdienstleistungen) bezeichnet der Ausdruck «zuständige Behörden»:
(a)
für die Schweiz: den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(b)
für Chile: den Unterstaatssekretär des Finanzministeriums ( Subsecretario de Hacienda ).

Annexe G

Zuständige Behörden für die Zwecke von Artikel 40 (Steuermassnahmen)

Für die Zwecke von Artikel 40 (Steuermassnahmen) bedeutet «zuständige Behörden»:
(a)
für die Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
(b)
für Chile: der Unterstaatssekretär des Finanzministeriums ( Subsecretario de Hacienda ).

Annexe H

Pariser Klimaübereinkommen

Im Lichte ihrer Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaübereinkommen nach dem am 12. Dezember 2015 ¹8 in Paris unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen («Pariser Klimaübereinkommen») bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie Massnahmen beschliessen können, die dazu bestimmt sind und angewendet werden, den Klimawandel zu bekämpfen oder seine gegenwärtigen oder künftigen Folgen durch Eindämmung, Anpassung oder auf andere Weise zu bewältigen.
Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sollte ein Schiedsgericht die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen und ihre jeweiligen Klimaneutralitätsziele in einer Weise berücksichtigen, die es den Vertragsparteien erlaubt, ihre jeweiligen Politiken zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung zu verfolgen.
¹8 SR 0.814.012
Bundesrecht
Umfassendes Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile
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